ANHANG IV VO (EU) 2024/573

VERBOTE DES INVERKEHRBRINGENS GEMÄẞ ARTIKEL 11 ABSATZ 1

Erzeugnisse und Einrichtungen Datum des Verbots
(1)
Leere, ganz oder teilweise gefüllte nicht wieder auffüllbare Behälter für in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase, die bei der Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder elektrischen Schaltanlagen oder als Lösungsmittel verwendet werden
4. Juli 2007
ORTSFESTE KÜHLUNG
(2)
Haushaltskühl- und -gefriergeräte,
a)
die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten
1. Januar 2015
b)
die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist
1. Januar 2026
(3)
Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (in sich geschlossene Einrichtungen),
a)
die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten
1. Januar 2020
b)
die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten
1. Januar 2022
c)
die andere fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten
1. Januar 2025
(4)
In sich geschlossene Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist.
1. Januar 2025
(5)
Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern und den unter den Nummern 4 und 6 genannten Einrichtungen, die Folgendes enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen:
a)
HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter - 50 oC bestimmt sind
1. Januar 2020
b)
fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2500 oder mehr, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50 °C bestimmt sind
1. Januar 2025
c)
fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist
1. Januar 2030
(6)
Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1500 verwendet werden dürfen
1. Januar 2022
ORTSFESTE KÜHLER
(7)
Kühler, die Folgendes enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen:
a)
HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr, ausgenommen Einrichtungen, die zur Kühlung von Produkten auf Temperaturen unter – 50°C bestimmt sind
1. Januar 2020
b)
fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr bei Kühlern mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist
1. Januar 2027
c)
fluorierte Treibhausgase bei Kühlern mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist
1. Januar 2032
d)
fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr bei Kühlern mit einer Nennleistung von über 12 kW, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist
1. Januar 2027
ORTSFESTE KLIMAANLAGEN UND ORTSFESTE WÄRMEPUMPEN
(8)
In sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen, mit Ausnahme von Kühlern
a)
steckerfertige Raumklimageräte, die Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen können und die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten
1. Januar 2020
b)
steckerfertige Raumklimageräte, Monoblock-Klimaanlagen andere in sich geschlossene Klimaanlagen und in sich geschlossene Wärmepumpen mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist; wenn die Sicherheitsanforderungen am Standort der Anlage die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von weniger als 150 nicht zulassen, beträgt der GWP-Höchstwert 750
1. Januar 2027
c)
steckerfertige Raumklimageräte, Monoblock-Klimaanlagen, andere in sich geschlossene Klimaanlagen und in sich geschlossene Wärmepumpen mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist; wenn die Sicherheitsanforderungen am Standort der Anlage die Verwendung von Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen nicht zulassen, beträgt der GWP-Höchstwert 750
1. Januar 2032
d)
Monoblock- und andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Höchstnennleistung über 12 kW, die 50 kW jedoch nicht überschreitet, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich ist; wenn die Sicherheitsanforderungen am Standort der Anlage die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von weniger als 150 nicht zulassen, beträgt der GWP-Höchstwert 750
1. Januar 2027
e)
andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich ist. Wenn die Sicherheitsanforderungen die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von weniger als 150 nicht zulassen, beträgt der GWP-Höchstwert am Standort 750.
1. Januar 2030
(9)
Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen(1)
a)
Mono-Splitsysteme, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, wobei die Menge der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgasen weniger als 3 kg beträgt
1. Januar 2025
b)
Luft-Wasser-Splitsysteme mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist
1. Januar 2027
c)
Luft-Luft-Splitsysteme mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsnormen am Standort erforderlich ist
1. Januar 2029
d)
Splitsysteme mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist
1. Januar 2035
e)
Splitsysteme mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist
1. Januar 2029
f)
Splitsysteme mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist
1. Januar 2033
ANDERE ERZEUGNISSE UND EINRICHTUNGEN
(10)
Nichtgeschlossene Direktverdampfungssysteme, die HFKW oder FKW als Kältemittel enthalten
4. Juli 2007
(11)
Brandschutzeinrichtungen,
a)
die FKW enthalten
4. Juli 2007
b)
die HFKW-23 enthalten
1. Januar 2016
c)
die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist
1. Januar 2025
(12)
Fenster für Wohnhäuser, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten
4. Juli 2007
(13)
Sonstige Fenster, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten
4. Juli 2008
(14)
Fußbekleidung, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthält
4. Juli 2006
(15)
Reifen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten
4. Juli 2007
(16)
Einkomponentenschäume, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist
4. Juli 2008
(17)
Schäume
a)
Extrudiertes Polystyrol (XPS), das HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthält, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist
1. Januar 2020
b)
Schäume, bei denen es sich nicht um extrudiertes Polystyrol (XPS) handelt und die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich ist
1. Januar 2023
c)
Schäume, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich ist
1. Januar 2033
(18)
In Anhang XVII Ziffer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Aerosolgeneratoren, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht und an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und Signalhörner, die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten
4. Juli 2009
(19)
Technische Aerosole,
a)
die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung nationaler Sicherheitsstandards erforderlich ist oder sie für medizinische Anwendungen verwendet werden
1. Januar 2018
b)
die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich ist oder sie für medizinische Zwecke eingesetzt werden
1. Januar 2030
(20)
Körperpflegeprodukte (d. h. Festiger, Cremes, Schäume, Flüssigkeiten oder Sprays), die fluorierte Treibhausgase enthalten
1. Januar 2025
(21)
Einrichtungen zur Hautkühlung, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn sie für medizinische Zwecke eingesetzt werden
1. Januar 2025

Nummer 1 gilt für nicht wieder auffüllbare Behälter, d. h.

a)
Behälter, die ohne entsprechende Anpassung nicht wieder aufgefüllt werden können, sowie
b)
Behälter, die wieder aufgefüllt werden könnten, aber eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, ohne dass Vorkehrungen für ihre Rückgabe zur Wiederauffüllung getroffen wurden.

Fußnote(n):

(1)

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ortsfeste Zweikanal-Wärmepumpen und -Klimaanlagen als Splitsysteme (Kategorie 9) und unterliegen als solche denselben Anforderungen.

© Europäische Union 1998-2021

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