ANHANG VII VO (EU) 2024/573
HÖCHSTMENGEN UND BERECHNUNG DER REFERENZWERTE UND QUOTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON TEILFLUORIERTEN KOHLENWASSERSTOFFEN GEMÄẞ ARTIKEL 17
- (1)
- Die Höchstmenge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die in einem gegebenen Jahr in der Union in Verkehr gebracht werden darf, beträgt:
Jahre Höchstmenge in Tonnen CO2-Äquivalent 2025 – 2026 42874410 2027 – 2029 21665691 2030 – 2032 9132097 2033 – 2035 8445713 2036 – 2038 6782265 2039 – 2041 6136732 2042 – 2044 5491199 2045 – 2047 4845666 2048 – 2049 4200133 ab 2050 0
- (2)
- Der für die Höchstmenge geltende Basiswert des Jahres 2015 wird auf 176700479 Tonnen CO2-Äquivalent festgelegt.
- (3)
- Die in den Artikeln 16 und 17 genannten Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen werden berechnet als kumulierte Mengen aller Arten von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, ausgedrückt in Tonne(n) CO2-Äquivalent und gerundet auf die nächstliegende Tonne.
- (4)
- Für jeden Hersteller und Einführer werden gemäß Artikel 17 Absatz 1 auf folgende Weise berechnete Referenzwerte festgelegt:
- a)
- ein Referenzwert für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der von ihm ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebrachten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Artikel 26 der vorliegenden Verordnung für die verfügbaren Jahre berichtet wurden, unter Berücksichtigung von Quotenübertragungen, ohne die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die Verwendungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung im selben Zeitraum, auf der Grundlage der verfügbaren Daten;
- b)
- zusätzlich für Hersteller und Einführer, die das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffe für die Verwendung gemäß Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung gemeldet haben, ein Referenzwert auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der Mengen dieser teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, die für diese Verwendung ab dem 1. Januar 2020 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Artikel 26 der vorliegenden Verordnung für die verfügbaren Jahre berichtet wurden, auf der Grundlage der verfügbaren Daten.
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