Präambel VO (EU) 2024/573

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im europäischen Grünen Deal gemäß der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 wurde eine neue Wachstumsstrategie für die Union vorgestellt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll. Er bekräftigt das Bestreben der Kommission, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent und Null-Schadstoff-Kontinent zu machen, und zielt darauf ab, die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen und dabei gleichzeitig für einen inklusiven, fairen und gerechten Überhang zu sorgen, bei dem niemand zurückgelassen wird. Darüber hinaus ist die Union der Sicherstellung der umfassenden Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und des mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) geschaffenen achten Umweltaktionsprogramms sowie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und deren Zielen für nachhaltige Entwicklung verpflichtet.
(2)
Fluorierte Treibhausgase sind künstlich hergestellte Chemikalien, bei denen es sich um sehr starke Treibhausgase handelt, die oft tausendfach stärker wirken als Kohlendioxid (im Folgenden CO2). Zusammen mit CO2, Methan und Distickstoffoxid gehören fluorierte Treibhausgase zu der Gruppe von Treibhausgasemissionen, die unter das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ) fallen(5). Heute belaufen sich die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen auf 2,5 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der Union, und sie haben sich zwischen 1990 und 2014 im Gegensatz zu anderen Treibhausgasemissionen, die zurückgegangen sind, verdoppelt.
(3)
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) wurde erlassen, um den Anstieg der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen umzukehren. Wie eine von der Kommission durchgeführte Bewertung ergab, hat die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 im Jahresvergleich zu einem Rückgang der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen geführt. Das Angebot an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (im Folgenden „HFKW” ) ist zwischen 2015 und 2019 in metrischen Tonnen um 37 % und in Tonnen CO2-Äquivalent um 47 % zurückgegangen. Auch bei vielen Arten von Einrichtungen, in denen traditionell fluorierte Treibhausgase verwendet wurden, kam es zu einer deutlichen Verlagerung hin zur Verwendung von Alternativen mit geringerem Treibhauspotenzial, einschließlich natürlicher Alternativen (z. B. Luft, CO2, Ammoniak, Kohlenwasserstoffe und Wasser).
(4)
In seinem Sonderbericht von 2021 kam der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC) zu dem Schluss, dass die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen bis 2050 weltweit um bis zu 90 % im Vergleich zum Jahr 2015 zurückgehen müssten. Als Reaktion auf die Dringlichkeit von Klimaschutzmaßnahmen hat sich die Union mit der Verordnung (EU) 2021/1119 ein ehrgeizigeres Klimaziel gesetzt. In jener Verordnung werden das verbindliche Ziel der Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 und dem Ziel der Erreichung der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 festgelegt. Die Union hat auch ihren ursprünglichen im Rahmen des Übereinkommens von Paris national festgelegten Beitrag einer Treibhausgasemissionssenkung von mindestens 40 % bis 2030 auf mindestens 55 % erhöht. Die Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zeigt jedoch, dass die Emissionseinsparungen, die bis 2030 im Zusammenhang mit den alten Klimazielen der Union angestrebt wurden, nicht vollständig erreicht werden.
(5)
Aufgrund eines globalen Anstiegs der HFKW-Emissionen beschlossen die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Protokoll” ), im Jahr 2016 im Rahmen der Kigali-Änderung des Protokolls (im Folgenden „Kigali-Änderung” ), die im Namen der Union durch den Beschluss (EU) 2017/1541 des Rates(7) gebilligt wurde, einen Ausstieg aus der Verwendung von HFKW umzusetzen, mit dem die Herstellung und der Verbrauch von HFKW in den nächsten 30 Jahren um mehr als 80 % gesenkt werden sollen. Dies bedeutet, dass jede Vertragspartei einen Zeitplan für die Verringerung der Herstellung und des Verbrauchs von HFKW einhalten sowie ein Lizenzsystem für Ein- und Ausfuhren vorsehen und über HFKW Bericht erstatten muss. Schätzungen zufolge wird allein durch die Kigali-Änderung bis zum Ende dieses Jahrhunderts eine zusätzliche Erwärmung von bis zu 0,4 °C eingespart werden.
(6)
Es ist wichtig, dass mit dieser Verordnung sichergestellt wird, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Kigali-Änderung langfristig nachkommt, insbesondere in Bezug auf die Verringerung des Verbrauchs und der Herstellung von HFKW, sowie die Berichterstattungs- und Lizenzvergabeanforderungen, insbesondere durch die Einleitung eines Ausstiegs aus der Herstellung und zusätzliche Reduzierungsschritte für das Inverkehrbringen von HFKW für die Zeit nach 2030.
(7)
Einige fluorierte Treibhausgase, die unter diese Verordnung fallen, sind Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) oder werden nachweislich oder vermutlich zu PFAS abgebaut. PFAS sind Chemikalien, die nicht abgebaut werden und möglicherweise negative Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben. Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip sollten Unternehmen, soweit verfügbar, die Verwendung von Alternativen in Erwägung ziehen, die für die Gesundheit, die Umwelt und das Klima weniger schädlich sind. Im Jahr 2023 wurde der Europäischen Chemikalienagentur nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ein Vorschlag zur Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von PFAS, einschließlich fluorierter Treibhausgase, vorgelegt. Bei der Prüfung potenzieller Beschränkungen für PFAS sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit solcher Alternativen berücksichtigen.
(8)
Um die Kohärenz mit den sich aus dem Protokoll ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, sollten das Treibhauspotenzial von HFKW auf der Grundlage des Vierten Sachstandsberichts des IPCC als das Treibhauspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet werden. Für andere fluorierte Treibhausgase sollte der Sechste Sachstandsbericht des IPCC verwendet werden. Angesichts der Bedeutung einer raschen Verringerung der Treibhausgasemissionen dahin gehend, das im Übereinkommen von Paris festgelegte Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, in Reichweite zu halten, gewinnt das auf 20 Jahre bezogene Treibhauspotenzial von Treibhausgasen zunehmend an Bedeutung. In dieser Hinsicht sollte das Treibhauspotenzial bezogen auf einen Zeitraum von 20 Jahren angegeben werden, soweit verfügbar, um besser über die Klimaauswirkungen der unter diese Verordnung fallenden Stoffe zu informieren. Die Kommission sollte in Bezug auf das Treibhauspotenzial fluorierter Treibhausgase bezogen auf einen Zeitraum von 20 Jahren sensibilisierend tätig sein.
(9)
Die absichtliche Freisetzung fluorierter Stoffe in die Atmosphäre stellt, wenn sie rechtswidrig geschieht, einen schweren Verstoß gegen diese Verordnung dar und sollte ausdrücklich verboten werden; Betreiber und Hersteller von Einrichtungen sollten verpflichtet werden, das Austreten solcher Stoffe so weit wie möglich zu verhindern, auch durch Kontrollen der relevantesten Einrichtungen auf Dichtheit. Ist die Freisetzung fluorierter Stoffe technisch notwendig, so sollten die Betreiber alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um die Freisetzung solcher Stoffe in die Atmosphäre zu verhindern, etwa auch durch eine Abscheidung der freigesetzten Gase.
(10)
Sulfurylfluorid ist ein weiteres sehr starkes Treibhausgas, das bei der Begasung ausgestoßen werden kann. Betreiber, die Sulfurylfluorid zur Begasung verwenden, sollten die Anwendung der Maßnahmen zur Abscheidung und zur Entnahme dieses Gases dokumentieren oder, wenn eine Abscheidung technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist, die entsprechenden Gründe erläutern.
(11)
Da das Herstellungsverfahren für einige fluorierte Verbindungen zur Emission anderer fluorierter Treibhausgase als Nebenprodukte führen kann, sollten als Voraussetzung für das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase solche als Nebenprodukt entstandenen Emissionen zerstört oder für spätere Verwendungen rückgewonnen werden. Die Hersteller und Einführer sollten verpflichtet werden, die Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung von Trifluormethanemissionen während des Herstellungsprozesses zu dokumentieren und einen Nachweis über die Zerstörung oder Rückgewinnung solcher als Nebenprodukt entstandenen Emissionen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken zu erbringen. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens fluorierter Treibhausgase sollte eine Konformitätserklärung vorgelegt werden.
(12)
Um Emissionen von fluorierten Stoffen zu vermeiden, müssen Bestimmungen über die Rückgewinnung von Stoffen aus Erzeugnissen und Einrichtungen und über die Verhinderung des Austretens solcher Stoffe festgelegt werden. Schäume, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sollten gemäß der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9) behandelt werden. Um die Emissionen so weit wie möglich zu verringern, sollten die Rückgewinnungspflichten auch auf Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen ausgeweitet werden, wenn bestimmte Schäume aus Gebäuden entfernt werden. Da die Rückgewinnung, das Recycling und die Aufarbeitung fluorierter Treibhausgase Anwendungen der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft darstellen, werden vor dem Hintergrund der Mitteilungen der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa” , vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa” , vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt” , vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen” und vom 12. Mai 2021 mit dem Titel Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden” auch Bestimmungen über die Rückgewinnung von Stoffen eingeführt.
(13)
Kühl- und Gefriergeräte sind für einen ordnungsgemäßen Betrieb in hohem Maße auf fluorierte Treibhausgase angewiesen und stellen eine der wichtigsten Kategorien bei der Abfallbewirtschaftung von Elektro- und Elektronikgeräten dar. Im Einklang mit dem Verursacherprinzip und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Abfälle bei diesen schädlichen Gasen ist es wichtig, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung bei Elektro- und Elektronikgeräten auch die Bewirtschaftung der fluorierten Treibhausgase umfassen, die in Elektro- und Elektronik-Altgeräten enthalten sind oder verwendet werden. In der Richtlinie 2012/19/EU sind für Hersteller Finanzierungsverpflichtungen für Elektro- und Elektronikgeräte festgelegt. Diese Verordnung ergänzt diese Richtlinie, indem sie die Finanzierung der Sammlung, der Behandlung, der Verwertung, der umweltgerechten Entsorgung, des Recyclings, der Aufarbeitung oder der Zerstörung der in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung genannten fluorierten Treibhausgase aus Erzeugnissen und Einrichtungen vorschreibt, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und bei denen es sich um Elektro- und Elektronikaltgeräte handelt.
(14)
Kälte- und Klimaanlagen in Transportmitteln weisen aufgrund der während des Transports auftretenden Erschütterungen besonders hohe Leckageraten auf. Die Betreiber der meisten Transportmittel sollten Dichtheitskontrollen durchführen oder Leckage-Erkennungssysteme einrichten und fluorierte Treibhausgase bei mobiler Ausrüstung dieser Art rückgewinnen. Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen an Bord von Schiffen sollten ebenso wie Betreiber anderer unter diese Verordnung fallende Ausrüstung dazu verpflichtet sein, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um das Austreten fluorierter Treibhausgase zu verhindern, und sie sollten gegebenenfalls erkannte Leckagen unverzüglich reparieren. In Anbetracht des internationalen Charakters der Schifffahrt ist es wichtig, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass unnötige Emissionen fluorierter Treibhausgase in diesem Sektor vermieden werden, darunter auch bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur und Rückgewinnung aus Kälte- und Klimaanlagen auf Schiffen. Bei der Überprüfung der Durchführung dieser Verordnung sollte die Kommission prüfen, ob es machbar ist, den Anwendungsbereich der Begrenzungsmaßnahmen auf Schiffe auszuweiten.
(15)
Die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und die entsprechenden Durchführungsrechtsakte enthalten Bestimmungen über die Fertigkeiten und Kenntnisse, die natürliche Personen benötigen, die Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugkomponenten durchführen. Um unnötige Emissionen fluorierter Treibhausgase in diesem Sektor zu vermeiden, auch bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur und Rückgewinnung aus Kälte- und Klimaanlagen an Luftfahrzeugen, ist es angezeigt, die erforderlichen Kompetenzen im Rahmen des regelmäßigen Verfahrens der Aktualisierung der Zertifizierungsspezifikationen und anderer Einzelspezifikationen, der annehmbaren Nachweisverfahren und Anleitungen für die Anwendung der genannten Verordnung zu erfassen.
(16)
Um zur Erreichung der Klimaziele der Union beizutragen und die Verwendung von Technologien mit keinen oder niedrigeren Klimaauswirkungen zu fördern, bei denen möglicherweise giftige, entzündliche oder unter hohem Druck stehende Stoffe verwendet werden oder andere relevante Risiken bestehen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an qualifiziertem Personal ergreifen, damit viele natürliche Personen, die Tätigkeiten in Verbindung mit fluorierten Treibhausgasen und Technologien ausüben, die als Ersatz für fluorierte Treibhausgase dienen oder deren Verwendung verringern, ausgebildet und zertifiziert werden. Diese Maßnahmen sollten Maßnahmen im Wärmepumpensektor umfassen, in dem unter anderem im Hinblick auf die in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU-Plan” festgelegten Ziele zunehmend Personal mit den erforderlichen Kompetenzen benötigt wird, um Wärmepumpen auf der Grundlage neuartiger Kältemitteltechnologien, für die unterschiedliche Sicherheitsanforderungen und technische Anforderungen gelten, zu installieren und zu warten. Die Mitgliedstaaten könnten beispielsweise die Unterstützung durch die im Rahmen der Europäischen Kompetenzagenda aufgelegten öffentlich-privaten Partnerschaften nutzen, um die Zahl der ausgebildeten Personen zu erhöhen. Ausbildungsprogramme sollten Informationen über Energieeffizienzaspekte und geltende Vorschriften und technische Normen umfassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingerichtete Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme, die möglicherweise in die nationalen Berufsbildungssysteme integriert sind, könnten überprüft oder angepasst werden, damit Techniker in die Lage versetzt werden, mit alternativen Technologien sicher umzugehen. Bestehende, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellte Zertifikate, sollten weiterhin gültig bleiben.
(17)
Die Kommission hat im Mai 2022 den REPowerEU-Plan vorgelegt. Der REPowerEU-Plan umfasst das Ziel, dass bis 2027 10 Millionen hydronische Wärmepumpen im Einsatz sind und das Einbautempo in Bezug auf Wärmepumpen bis 2030 verdoppelt wird, um so zu erreichen, dass bis 2030 mindestens 30 Millionen Wärmepumpen neu installiert werden. Während der Wärmepumpensektor infolge der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf Kältemittel mit niedrigerem GWP umgestellt wird, könnte sich der zunehmende Einbau von Wärmepumpen gemäß REPowerEU auf die Verfügbarkeit von HFKW-Gas auf dem Unionsmarkt auswirken und zum Teil von der Markteinführung alternativer Technologie abhängen, bevor die Verbote des Inverkehrbringens gemäß Anhang IV in Kraft treten, sowie von der Menge der eingesetzten Wärmepumpen, die noch Gase mit höherem GWP erfordern. Die Kommission sollte die Marktentwicklungen, einschließlich der Entwicklung der Preise für die in Anhang I Abschnitt 1 genannten fluorierten Treibhausgase, genau beobachten, und sie sollte mindestens einmal jährlich bewerten, ob schwerwiegende Engpässe bestehen, die die Erreichung der Ziele für den Einsatz von Wärmepumpen gemäß dem REPowerEU-Plan gefährden könnten. Stellt die Kommission fest, dass solche Engpässe bestehen, sollte es möglich sein, zusätzliche Mengen von HFKW-Quoten für den Wärmepumpensektor über die in Anhang VII festgelegten Quoten hinaus zu gewähren.
(18)
Wo geeignete Alternativen zur Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase verfügbar sind, sollte das Inverkehrbringen von neuen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Brandschutzeinrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, und von Schäumen und technischen Aerosolen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, verboten werden. Vorbehaltlich besonderer Bedingungen sollten solche Verbote nicht für Teile gelten, die für die Reparatur oder Wartung bereits installierter Ausrüstung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass diese Ausrüstung während ihrer gesamten Lebensdauer repariert und instand gehalten werden kann. Gibt es keine Alternativen oder können diese aus technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen nicht genutzt werden oder wäre die Verwendung dieser Alternativen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, sollte die Kommission Ausnahmen gewähren können, um das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse und Einrichtungen für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren zu erlauben. Diese Ausnahme sollte verlängert werden können, wenn die Kommission nach Prüfung eines neuen begründeten Ausnahmeantrags im Rahmen des Ausschussverfahrens zu dem Schluss gelangt, dass noch immer keine Alternativen verfügbar sind.
(19)
Die Kommission sollte die europäischen Normungsorganisationen dazu anhalten, einschlägige harmonisierte Normen auszuarbeiten und zu aktualisieren, um die reibungslose Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen für das Inverkehrbringen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Sicherheitsnormen und Bauvorschriften aktualisiert werden, um den einschlägigen internationalen und europäischen Normen Rechnung zu tragen, einschließlich der Sicherheitsnormen IEC 60335-2-89 und IEC 60335-2-40 der Internationalen Elektrotechnischen Kommission.
(20)
Bei der Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe wird aktuell ein nicht unerheblicher Teil aller in der Union verbrauchten HFKW genutzt. Es stehen Alternativen zur Verfügung, unter anderem von der Industrie neu entwickelte Dosier-Aerosole, die fluorierte Treibhausgase mit niedrigerem GWP als Treibmittel verwenden. Mit dieser Verordnung wird der Dosier-Aerosol-Sektor in das HFKW-Quotensystem aufgenommen, womit für die Industrie ein Anreiz dafür geschaffen wird, auf dem Weg zu saubereren Alternativen voranzuschreiten. Um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, wird der vorgesehene Quotenmechanismus für den Dosier-Aerosol-Sektor für den Zeitraum 2025 bis 2026 vollständige Quoten garantieren, die dem jüngsten Marktanteil dieses Sektors entsprechen, und die für die anderen Sektoren im Rahmen des Quotensystems geltenden umfassenden Reduktionsziele werden für diesen Sektor erst 2030 gelten. HFKW, die als Treibmittel in Dosier-Aerosolen verwendet werden, sind für die Gesundheit von Patienten mit Atemwegserkrankungen wie Asthma und chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen von entscheidender Bedeutung. Dosier-Aerosole sind Arzneimittel, die strengen Bewertungen unterliegen, einschließlich klinischer Studien zur Sicherstellung der Patientensicherheit. Durch eine Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und der Europäischen Arzneimittel-Agentur sollte ein reibungsloses Genehmigungsverfahren für Dosier-Aerosole, bei denen fluorierte Treibhausgase mit niedrigem GWP-Wert und entsprechende Alternativen zur Anwendung kommen, gefördert und somit der Übergang zu saubereren Lösungen sichergestellt werden.
(21)
Sofern technisch geeignete Alternativen zur Verfügung und diese mit der Wettbewerbspolitik der Union im Einklang stehen, sollte die Inbetriebnahme neuer elektrischer Schaltanlagen mit einschlägigen fluorierten Treibhausgasen verboten werden. Ist eine Erweiterung bestehender elektrischer Einrichtungen erforderlich, können eine oder mehrere zusätzliche Zellen mit fluorierten Treibhausgasen mit demselben GWP wie die vorhandenen Zellen hinzugefügt werden, wenn eine Technologie, bei der fluorierte Treibhausgase mit einem niedrigeren GWP verwendet werden, den Austausch der gesamten elektrischen Anlage zur Folge hätte.
(22)
Um den Bedarf an der Herstellung von neuem Schwefelhexafluorid (SF6) zu begrenzen, sollten die Kapazitäten für die Rückgewinnung von SF6 aus bestehenden Anlagen gesteigert werden. Die Verwendung von neuem SF6 in elektrischen Schaltanlagen sollte vermieden werden, wenn es technisch machbar und aufgearbeitetes oder recyceltes SF6 verfügbar ist und dabei das sichere Funktionieren der Stromnetze und Kraftwerke nicht gefährdet wird.
(23)
Um die indirekten Auswirkungen des Betriebs von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen auf das Klima zu verringern, sollte der maximale Energieverbrauch dieser Einrichtungen, der in den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) erlassenen einschlägigen Durchführungsmaßnahmen festgelegt ist, weiterhin als Grund dafür genutzt werden, bestimmte Arten von Einrichtungen vom Verbot der Verwendung fluorierter Treibhausgase auszunehmen.
(24)
Nicht wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase sollten verboten werden, da in diesen Behältern nach der Entleerung unweigerlich Kältemittel verbleiben, die dann in die Atmosphäre freigesetzt werden. Mit dieser Verordnung sollte ihre Ausfuhr, ihre Einfuhr, ihr Inverkehrbringen, ihre anschließende Lieferung oder ihre Bereitstellung auf dem Markt und ihre Verwendung außer für Labor- und Analysezwecke verboten werden. Um sicherzustellen, dass wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase wieder aufgefüllt und nicht entsorgt werden, sollten Unternehmen dazu verpflichtet werden, beim Inverkehrbringen von wieder auffüllbaren Behältern eine Konformitätserklärung mit Nachweisen über die Vorkehrungen für die Rückgabe zwecks Wiederauffüllung vorzulegen.
(25)
Infolge der Kigali-Änderung ist die Ausfuhr von HFKW aus Staaten, die Vertragsparteien des Protokolls sind, in Nichtvertragsstaaten verboten. Dieses Verbot ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur schrittweisen Einstellung von HFKW. Mehrere Vertragsparteien des Protokolls halten das Verbot jedoch für unzureichend, um den Umweltbedenken im Zusammenhang mit der Ausfuhr von HFKW Rechnung zu tragen. Mehrere Entwicklungsländer, die Vertragsparteien des Protokolls sind, haben das Problem zur Sprache gebracht, dass ineffiziente Kälte- und Klimageräte, bei denen veraltete Kältemittel und Kältemittel mit hohem Treibhauspotenzial zur Anwendung kommen, von anderen Parteien in ihre Märkte ausgeführt werden, wodurch der Wartungsbedarf steigt. Besonders problematisch ist eine solche Situation in Entwicklungsländern mit begrenzten Ressourcen und begrenzten Kapazitäten für die Begrenzung und Rückgewinnung sowie in Bezug auf gebrauchte Einrichtungen mit voraussichtlich kurzer Restlebensdauer und neue Einrichtungen während der Nutzung, aber am Ende der Lebensdauer. Im Rahmen der globalen Anstrengungen der Union zur Eindämmung des Klimawandels und zur Unterstützung der Verwirklichung der Ziele des Protokolls sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) ist es angezeigt, die Ausfuhr bestimmter gebrauchter und neuer Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit hohem GWP enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zu verbieten. Dieses Ausfuhrverbot sollte ausschließlich in Fällen gelten, in denen die Einrichtungen einem Verbot gemäß Anhang IV unterliegen und gleichzeitig die Anforderungen des Artikels 22 Absatz 3 erfüllen.
(26)
Um die Durchsetzung der Verbote des Inverkehrbringens und der Beschränkungen für Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zu erleichtern, einschließlich wenn diese Gase in Behältern in Verkehr gebracht werden, ist es wichtig, die erforderlichen Kennzeichnungsanforderungen für diese Waren festzulegen.
(27)
Das sehr starke Treibhausgas Desfluran wird bei der Verwendung als Inhalationsanästhetikum freigesetzt. Angesichts der Verfügbarkeit weniger starker Alternativen sollte die Verwendung von Desfluran nur dann zulässig sein, wenn aus medizinischen Gründen keine Alternativen verwendet werden können. Wenn die Ausnahmeregelung für die Verwendung von Desfluran gilt, sollte es ebenso wie alle anderen Gase abgeschieden werden, und die Gesundheitseinrichtung sollte Nachweise zur medizinischen Begründung aufbewahren.
(28)
Zur Umsetzung des Protokolls, einschließlich der schrittweisen Verringerung der Mengen von HFKW, sollte die Kommission weiterhin den einzelnen Herstellern und Einführern Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW zuweisen und dabei sicherstellen, dass die im Rahmen des Protokolls erlaubte Gesamtmenge nicht überschritten wird. Die Kommission sollte HFKW in Ausnahmefällen von den Quotenanforderungen für die Verwendung in bestimmten Anwendungen oder spezifischen Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen für bis zu 4 Jahre ausnehmen können. Diese Ausnahme sollte verlängert werden können, wenn die Kommission nach Prüfung eines neuen begründeten Ausnahmeantrags im Rahmen des Ausschussverfahrens zu dem Schluss gelangt, dass noch immer keine Alternativen verfügbar sind. Um die Integrität der allmählichen Verringerung der Mengen von HFKW zu wahren, die in Verkehr gebracht werden, sollten HFKW, die in Einrichtungen enthalten sind, weiterhin im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt werden.
(29)
Die Berechnung der Referenzwerte und die Quotenzuweisungen an einzelne Hersteller und Einführer wurde zunächst auf der Grundlage der Mengen HFKW vorgenommen, die die einzelnen Unternehmen im Referenzzeitraum 2009-2012 gemäß ihren Berichten in Verkehr gebracht haben. Um gleichwohl Unternehmen nicht vom Markteintritt oder von einer Ausweitung ihrer Tätigkeiten auszuschließen, sollte ein kleinerer Teil der Höchstmenge Herstellern und Einführern vorbehalten sein, die zuvor keine HFKW in Verkehr gebracht haben, sowie Herstellern und Einführern mit einem Referenzwert, die ihre Quotenzuweisung erhöhen möchten.
(30)
Die Kommission sollte die Referenzwerte und Quoten mindestens alle drei Jahre neu berechnen, um sicherzustellen, dass Unternehmen ihre Tätigkeit auf der Grundlage der Durchschnittsmengen fortsetzen können, die sie in den letzten Jahren in Verkehr gebracht haben; dabei sollten auch Unternehmen einbezogen werden, für die es bisher keinen Referenzwert gab.
(31)
Die Kommission erstattet dem Ozon-Sekretariat im Namen der Union jährlich über die Ein- und Ausfuhr der im Rahmen des Protokolls geregelten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe Bericht. Auch wenn die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Herstellung und Zerstörung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zuständig sind, sollte die Kommission Rohdaten zu diesen Tätigkeiten bereitstellen, um dem Ozon-Sekretariat eine frühzeitige Berechnung des Verbrauchs der Union zu ermöglichen, und sie sollte auch Daten zu den HFKW-23-Emissionen bereitstellen. In Ermangelung von Mitteilungen zur Verlängerung der Klausel über Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sollte die Kommission dieses Verfahren der jährlichen Berichterstattung fortsetzen und gleichzeitig sicherstellen, dass den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die von der Kommission vorgelegten Rohdaten zu überprüfen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.
(32)
In Anbetracht des Marktwerts der zugewiesenen Quote ist es angemessen, einen Preis für ihre Zuweisung zu verlangen. Dadurch wird eine weitere Fragmentierung des Marktes zum Nachteil derjenigen Unternehmen vermieden, die HFKW benötigen und auf dem schrumpfenden Markt bereits vom Handel mit HFKW abhängig sind. Bei Unternehmen, die beschließen, eine Quote, auf die sie in dem Jahr bzw. den Jahren vor der Berechnung von Referenzwerten Anspruch hätten, nicht in Anspruch zu nehmen und zu bezahlen, wird davon ausgegangen, dass sie beschlossen haben, aus dem Markt auszutreten, und sie erhalten somit keinen neuen Referenzwert. Ein Teil der Einnahmen sollte zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.
(33)
Um die Flexibilität des Marktes für HFKW als Massengut zu erhalten, sollte es Unternehmen, für die ein Referenzwert festgelegt wurde, möglich sein, Quoten auf andere Hersteller oder Einführer in der Union oder auf andere Hersteller und Einführer, die in der Union durch einen Alleinvertreter vertreten werden, zu übertragen.
(34)
Die Kommission sollte ein zentrales sogenanntes F-Gas-Portal einrichten und betreiben, um Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW, die Registrierung der betreffenden Unternehmen und die Berichterstattung über alle Stoffe und alle Einrichtungen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwalten, insbesondere wenn die Einrichtungen mit HFKW vorbefüllt sind, die vor der Befüllung nicht in Verkehr gebracht wurden. Um sicherzustellen, dass sich nur echte Händler im F-Gas-Portal registrieren können, sollten spezifische Bedingungen festgelegt werden. Eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal sollte eine Lizenz darstellen, die gemäß dem Protokoll eine wesentliche Anforderung für die Überwachung des HFKW-Handels ist und diesbezüglich illegale Tätigkeiten verhindert.
(35)
Um automatische Zollkontrollen in Echtzeit auf Sendungsebene sowie einen elektronischen Austausch und die elektronische Speicherung von Informationen über alle die unter diese Verordnung fallenden Sendungen fluorierter Treibhausgase und von Erzeugnisse und Einrichtungen, die den Zollbehörden in den Mitgliedstaaten (im Folgenden „Zollbehörden” ) gestellt werden, zu gewährleisten, ist es erforderlich, das F-Gas-Portal mit der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll” ) zu vernetzen, die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) eingerichtet wurde.
(36)
Um die Wirksamkeit dieser Verordnung überwachen zu können, sollten die Berichterstattungspflichten auf weitere fluorierte Stoffe ausgeweitet werden, die ein hohes GWP haben oder die fluorierten Treibhausgase wahrscheinlich ersetzen werden. Aus demselben Grund sollte auch über die Zerstörung fluorierter Treibhausgase und die Einfuhr in die Union von solchen in Erzeugnissen und Einrichtungen enthaltenen Gasen Bericht erstattet werden. Weiterhin sollten Geringfügigkeitsgrenzen bestimmt werden, um insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleineren und mittleren Unternehmen im Sinne der Definition im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(14) unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sofern dies nicht zu einem Verstoß gegen das Protokoll führt.
(37)
Um sicherzustellen, dass die Berichte über bedeutende Stoffmengen korrekt sind und dass die in vorbefüllten Einrichtungen enthaltenen Mengen von HFKW im Rahmen des Quotensystems der Union berücksichtigt werden, sollte eine Überprüfung durch unabhängige Dritte verlangt werden.
(38)
Die Verwendung einheitlicher hochwertiger Daten für die Meldung von Emissionen von fluorierten Treibhausgasen ist unerlässlich, um die Qualität der Emissionsberichterstattung gemäß dem Klimaschutzübereinkommen von Paris zu gewährleisten. Durch die Einrichtung von Systemen für die Berichterstattung über Emissionen von fluorierten Treibhausgasen durch die Mitgliedstaaten würde Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) hergestellt werden. Diese Systeme für die Emissionsberichterstattung können durch die Sammlung von Daten über Leckagen von fluorierten Treibhausgasen aus Einrichtungen durch die Unternehmen gemäß der vorliegenden Verordnung erheblich verbessert werden. Es sollte zudem eine bessere Schätzung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen in den nationalen Treibhausgasinventaren erreicht werden.
(39)
Zur Erleichterung der Zollkontrollen ist es wichtig, die Informationen festzulegen, die den Zollbehörden bei Ein- und Ausfuhren der unter diese Verordnung fallenden Gase, Erzeugnisse, und Einrichtungen vorzulegen sind, sowie die Aufgaben der Zollbehörden und gegebenenfalls der Marktüberwachungsbehörden bei der Umsetzung der Verbote und Beschränkungen für die Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen festzulegen. Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(16), die Vorschriften für die Marktüberwachung und die Kontrolle von auf den Unionsmarkt gelangenden Erzeugnissen enthält, gilt für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, sofern es keine spezifischen Bestimmungen zur eingehenderen Regulierung bestimmter Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung gibt. In Fällen, in denen die vorliegende Verordnung spezifische Bestimmungen, etwa über Zollkontrollen, enthält, haben diese spezifischeren Bestimmungen Vorrang und ergänzen damit die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020. Im Interesse des Umweltschutzes sollte die vorliegende Verordnung für alle Formen der Lieferung von unter diese Verordnung fallenden fluorierten Treibhausgasen gelten, einschließlich des Fernabsatzes gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020.
(40)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Einziehung und Beschlagnahme, ergreifen, um den rechtswidrigen Ein- oder Ausgang von unter diese Verordnung fallenden Gasen und Erzeugnissen oder Einrichtungen oder in die Union und aus der Union zu verhindern. Die Wiederausfuhr illegal eingeführter Gase, Erzeugnisse oder Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, sollte in jedem Fall untersagt werden.
(41)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bediensteten der Zollbehörden oder andere im Einklang mit den nationalen Vorschriften befugten Personen, die Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung durchführen, über angemessene Ressourcen und Kenntnisse verfügen, beispielsweise durch Schulungen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, und dass sie ausreichend ausgestattet sind, um gegen Fälle des illegalen Handels mit Gasen und Erzeugnissen und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, vorzugehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zollstellen oder andere Orte benennen, die diese Voraussetzungen erfüllen und daher beauftragt sind, Zollkontrollen bei der Einfuhr, der Ausfuhr und im Falle der Durchfuhr durchzuführen.
(42)
Die Zusammenarbeit und der Austausch der erforderlichen Informationen zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Durchführung dieser Verordnung beteiligt sind, d. h. Zollbehörden, Marktüberwachungsbehörden, Umweltbehörden und anderen zuständigen Behörden mit Inspektionsaufgaben, zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission, sind für die Bekämpfung von Verstößen gegen diese Verordnung, insbesondere des illegalen Handels, äußerst wichtig. Da der Austausch zollrisikorelevanter Informationen vertraulich ist, sollte zu diesem Zweck das Zollrisikomanagementsystem genutzt werden.
(43)
Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und im Hinblick auf die Förderung der Zusammenarbeit und des angemessenen Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission in Fällen von Konformitätskontrollen und illegalem Handel mit fluorierten Treibhausgasen sollte die Kommission das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission(17) errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Anspruch nehmen. OLAF sollte zur Erleichterung seiner Aufgaben Zugang zu allen Informationen haben.
(44)
Die Ein- und Ausfuhr von HFKW sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die HFKW enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, aus einem bzw. in einen Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, sollte ab 2028 verboten sein. Im Rahmen des Protokolls ist ein solches Verbot ab 2033 vorgesehen, wobei mit dessen früherer Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung sichergestellt werden soll, dass die globalen Maßnahmen zur Verringerung von HFKW gemäß der Kigali-Änderung so bald wie möglich den angestrebten Nutzen für das Klima entfalten.
(45)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Verordnung durch Unternehmen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen belegt werden.
(46)
Die Mitgliedstaaten sollten für ein und denselben Verstoß strafrechtliche Sanktionen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder beides festlegen können. Wenn Mitgliedstaaten für ein und denselben Verstoß sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen, sollten diese nicht zu einer Verletzung des Rechts führen, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem), wie es vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird.
(47)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter die Umwelt-, Marktüberwachungs- und Zollbehörden, sollten Kontrollen nach einem risikobasierten Ansatz durchführen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Ein solcher Ansatz ist notwendig, um gezielt die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten anzugehen, bei denen das höchste Risiko für illegalen Handel oder rechtswidrige Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen besteht. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen, wenn sie über Nachweise oder andere relevante Informationen über mögliche Verstöße verfügen. Gegebenenfalls und soweit möglich sollten diese Informationen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) den Zollbehörden übermittelt werden, damit diese vor Kontrollen eine Risikoanalyse vornehmen können. Es muss sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen die zuständigen Behörden Verstöße gegen die vorliegende Verordnung festgestellt haben, die für die Folgemaßnahmen nach Verhängung von Sanktionen zuständigen Behörden informiert werden, damit sie die entsprechenden Sanktionen verhängen können, wo dies notwendig ist.
(48)
Hinweisgeber können den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diesen bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung helfen können und ihnen die Verhängung von Sanktionen ermöglichen. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgebern die Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu ermöglichen und die Hinweisgeber wirksam vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) auf die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, Anwendung findet.
(49)
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verpflichtet, Rechtsbehelfe bereitzustellen, die ausreichen, um einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit, einschließlich natürlicher oder juristischer Personen, im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten mit dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998(20) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus” ) eingegangen sind, Zugang zur Justiz erhält.
(50)
Die Kommission sollte ein sogenanntes Konsultationsforum einrichten. Dieses Konsultationsforum sollte für eine ausgewogene Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten und von Vertretern einschlägiger Interessenträger, darunter Umweltorganisationen, Vertreter von Gesundheits- und Patientenverbänden sowie Vertreter von Herstellern und Betreibern sowie zertifizierte Personen sorgen. Das Konsultationsforum sollte gegebenenfalls die Europäische Arzneimittel-Agentur einbeziehen.
(51)
Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte sich die aus dieser Verordnung ergebende Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2019/1937 auf Meldungen von Verstößen gegen diese Verordnung und auf den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, in der Richtlinie (EU) 2019/1937 widerspiegeln. Der Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 sollte daher entsprechend geändert werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich diese Änderung in ihren gemäß dieser Richtlinie erlassenen Umsetzungsmaßnahmen widerspiegelt, auch wenn weder die Änderung noch die Anpassung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2019/1937 auf die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden.
(52)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf Folgendes:
(53)
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf Folgendes:
(54)
Den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten regelt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) und den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission regelt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(22), insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung, der Übertragung personenbezogener Daten von der Kommission an die Mitgliedstaaten, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Rechte von betroffenen Personen auf Information, Zugang zu ihren Daten und Berichtigung ihrer Daten.
(55)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 23. Mai 2022 formelle Bemerkungen abgegeben.
(56)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Vermeidung von zusätzlichen Emissionen von fluorierten Treibhausgasen als Beitrag zu den Klimazielen der Union sowie die Einhaltung des Protokolls in Bezug auf die Verpflichtungen im Zusammenhang mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Tatsache, dass das gegenständliche Umweltproblem grenzüberschreitend ist, und wegen der Auswirkungen der Verordnung auf den innergemeinschaftlichen Handel sowie auf den Außenhandel auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(57)
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ist erheblich zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben und zu ersetzen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 365 vom 23.9.2022, S. 44.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Januar 2024.

(3)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(4)

Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).

(5)

ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(6)

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

(7)

Beschluss (EU) 2017/1541 des Rates vom 17. Juli 2017 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 236 vom 14.9.2017, S. 1).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(10)

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

(11)

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(12)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).

(13)

Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).

(14)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(15)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(16)

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(17)

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

(18)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(19)

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(20)

ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(21)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(22)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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