Artikel 21 VO (EU) 2024/590

Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen und Dichtheitskontrollen

(1) Die absichtliche Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Atmosphäre ist verboten, auch wenn sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind, sofern die Freisetzung für die nach dieser Verordnung zulässigen Verwendungszwecke technisch nicht erforderlich ist.

(2) Die Unternehmen treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um jede unbeabsichtigte Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen während der Herstellung zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren; dies umfasst auch die unbeabsichtigte Freisetzung bei der Herstellung anderer Chemikalien, der Herstellung von Einrichtungen, der Verwendung, Lagerung und Umfüllung von einem Behälter oder System in einen anderen bzw. ein anderes oder bei der Beförderung.

(3) Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Brandschutzeinrichtungen — einschließlich deren Kreisläufen —, die in Anhang I aufgeführte ozonabbauenden Stoffe enthalten, gewährleisten, dass ortsfeste Einrichtungen oder ortsfeste Systeme,

a)
die eine Füllmenge von mindestens 3 kg, jedoch weniger als 30 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, mindestens alle zwölf Monate Dichtheitskontrollen unterzogen werden, ausgenommen Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten,
b)
die eine Füllmenge von mindestens 30 kg, jedoch weniger als 300 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, mindestens alle 6 Monate Dichtheitskontrollen unterzogen werden,
c)
die eine Füllmenge von mindestens 300 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, mindestens alle 3 Monate Dichtheitskontrollen unterzogen werden.

(4) Betreiber von Einrichtungen oder Systeme, die ozonabbauende Stoffe enthalten, stellen unbeschadet des Verbots der Verwendung dieser ozonabbauenden Stoffe sicher, dass jede festgestellte Undichtigkeit unverzüglich behoben wird, es sei denn, eine solche Rückgewinnung ist in anderen Rechtsakten der Union geregelt.

(5) Die in Absatz 4 genannten Betreiber führen Aufzeichnungen über Menge und Art der nachgefüllten Halone und der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe, die bei der Instandhaltung bzw. Wartung und endgültigen Entsorgung der in Absatz 4 genannten Einrichtungen oder Systeme zurückgewonnen werden. Sie bewahren ferner Aufzeichnungen über andere relevante Informationen auf, unter anderem zur Identifizierung des Unternehmens, das die Dichtheitskontrollen, Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat, sowie über die Termine und Ergebnisse der durchgeführten Dichtheitskontrollen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals fest, das Tätigkeiten nach den Absätzen 3 und 4 durchführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.