ANHANG IV VO (EU) 2024/590
BEDINGUNGEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE ANSCHLIEßENDE LIEFERUNG ODER BEREITSTELLUNG OZONABBAUENDER STOFFE FÜR WESENTLICHE LABOR- UND ANALYSEZWECKE GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 6
- (1)
- Ozonabbauende Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke müssen folgende Reinheitsgrade aufweisen:
Stoffe % Tetrachlorkohlenstoff (Reagenzgrad) 99,5 1,1,1-Trichlorethan 99,0 FCKW 11 99,5 FCKW 13 99,5 FCKW 12 99,5 FCKW 113 99,5 FCKW 114 99,5 Andere ozonabbauende Stoffe mit einem Siedepunkt P > 20 °C 99,5 Andere ozonabbauende Stoffe mit einem Siedepunkt P > 20 °C 99,0 Diese ozonabbauenden Stoffe können in der Folge von Herstellern, Lieferanten oder Vertreibern mit anderen durch das Protokoll geregelten oder nicht geregelten Chemikalien gemischt werden, wie dies für wesentliche Labor- und Analysezwecke üblich ist.
- (2)
- Unter Nummer 1 genannte ozonabbauende Stoffe sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten, dürfen ausschließlich in wieder verschließbaren Behältern oder in Hochdrucktanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 dm3 oder in Glasampullen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 10 cm3 transportiert werden; sie müssen klar als ozonschichtabbauende Stoffe gekennzeichnet sein, die nur für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen, und in der Kennzeichnung muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass gebrauchte oder überschüssige Stoffe aufgefangen und rezykliert werden müssen, soweit dies durchführbar ist. Die Stoffe müssen zerstört werden, wenn ein Recycling nicht durchführbar ist.
- (3)
- Gebrauchte oder überschüssige ozonabbauende Stoffe gemäß Nummer 1 und Gemische, die diese Stoffe enthalten, müssen aufgefangen und rezykliert werden, soweit dies durchführbar ist. Die Stoffe und Gemische, die diese Stoffe enthalten, müssen zerstört werden, wenn ein Recycling nicht durchführbar ist.
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