ANHANG V VO (EU) 2024/590

KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN GEMÄß ARTIKEL 9 ABSATZ 1

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Stichtag” bezeichnet das Datum, ab dem Halone für Feuerlöscher oder Brandschutzeinrichtungen in neuen Einrichtungen und Anlagen für die betreffende Anwendung nicht mehr verwendet werden dürfen;
2.
„neue Einrichtungen” bezeichnet Einrichtungen, für die bis zum Stichtag keines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a)
Unterzeichnung des betreffenden Beschaffungs- oder Entwicklungsvertrags;
b)
Beantragung der Typgenehmigung oder -zertifizierung bei der zuständigen Regulierungsbehörde; die Beantragung der Typzertifizierung für Luftfahrzeuge bezieht sich auf die Beantragung einer neuen Typzertifizierung;

3.
„neue Anlagen” bezeichnet Anlagen, für die bis zum Stichtag keines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a)
Unterzeichnung des betreffenden Entwicklungsvertrags;
b)
Beantragung der Planungsgenehmigung bei der zuständigen Regulierungsbehörde;

4.
„Endtermin” bezeichnet das Datum, ab dem Halone für die betreffende Anwendung nicht mehr verwendet werden dürfen, und das Datum, bis zu dem Feuerlöscher oder Brandschutzeinrichtungen mit Halonen außer Betrieb genommen werden müssen;
5.
„Inertisierung” bezeichnet die Verhinderung der Entzündung einer feuer- oder explosionsgefährlichen Atmosphäre durch Zugabe von hemmenden oder verdünnenden Stoffen;
6.
„normalerweise besetzter Raum” bezeichnet einen geschützten Raum, in dem sich immer oder fast immer Personen aufhalten müssen, damit die Einrichtung oder Anlage ordnungsgemäß funktioniert; bei militärischen Anwendungen gilt für die Besetzung des geschützten Raums der Status, der in einer Gefechtssituation gelten würde;
7.
„normalerweise unbesetzter Raum” bezeichnet einen geschützten Raum, der nur für begrenzte Zeiträume, insbesondere für Wartungsarbeiten, besetzt ist und in dem für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung oder Anlage keine ständige Anwesenheit von Personen erforderlich ist.

KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN
Anwendung

Stichtag

(31. Dezember des genannten Jahres)

Endtermin

(31. Dezember des genannten Jahres)

Kategorie der Einrichtung oder Anlage Zweck Art des Feuerlöschsystems Halon-Typ
1.
In militärischen Landfahrzeugen
1.1.
Zum Schutz von Motorräumen
Fest installiertes System

1301

1211

2402

2010 2035
1.2.
Zum Schutz von Mannschaftsräumen
Fest installiertes System

1301

2402

2011 2040
2.
Auf militärischen Überwasserschiffen
2.1.
Zum Schutz von normalerweise besetzten Maschinenräumen
Fest installiertes System

1301

2402

2010 2040
2.2.
Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Maschinenräumen
Fest installiertes System

1301

1211

2402

2010 2035
2.3.
Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Räumen mit elektrischen Schaltanlagen
Fest installiertes System

1301

1211

2010 2030
2.4.
Zum Schutz von Befehlszentralen
Fest installiertes System 1301 2010 2030
2.5.
Zum Schutz von Treibstoffpumpenräumen
Fest installiertes System 1301 2010 2030
2.6.
Zum Schutz von Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden
Fest installiertes System

1301

1211

2402

2010 2030
3.
In militärischen Unterseebooten
3.1.
Zum Schutz von Maschinenräumen
Fest installiertes System 1301 2010 2040
3.2.
Zum Schutz von Befehlszentralen
Fest installiertes System 1301 2010 2040
3.3.
Zum Schutz von Dieselgeneratorräumen
Fest installiertes System 1301 2010 2040
3.4.
Zum Schutz von Räumen mit elektrischen Schaltanlagen
Fest installiertes System 1301 2010 2040
4.
In Luftfahrzeugen
4.1
Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Frachträumen
Fest installiertes System

1301

1211

2402

2024 2040
4.2.
Zum Schutz von Kabinen und Mannschaftsräumen
Tragbarer Feuerlöscher

1211

2402

2014 2025
4.3.
Zum Schutz von Triebwerksgondeln und Hilfsaggregaten
Fest installiertes System

1301

1211

2402

2014 2040
4.4.
Zur Inertisierung von Treibstofftanks
Fest installiertes System

1301

2402

2011 2040
4.5.
Zum Schutz von Trockenbuchten (dry bays)
Fest installiertes System

1301

1211

2402

2011 2040
5.
In landgestützten Befehls- und Kommunikationsanlagen mit wesentlicher Bedeutung für die nationale Sicherheit
Zum Schutz von normalerweise besetzten Räumen Fest installiertes System

1301

2402

2010 2025

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