ANHANG VI VO (EU) 2024/590

BERICHTERSTATTUNG GEMÄß ARTIKEL 24

(1)
Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „Produktion” die Menge der beabsichtigt oder unbeabsichtigt hergestellten ozonabbauenden Stoffe, einschließlich der als Nebenerzeugnis hergestellten Menge, es sei denn, dieses Nebenerzeugnis wird als Teil des Produktionsverfahrens oder nach einem dokumentierten Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und dem unionsweiten und nationalen Abfallrecht zerstört, jedoch ausschließlich der rezyklierten oder aufgearbeiteten Mengen.
(2)
Jeder Hersteller teilt für jeden ozonabbauenden Stoff gesondert Folgendes mit:

a)
seine Gesamtproduktion,
b)
jede vom Hersteller in der Union in den Verkehr gebrachte oder für den eigenen Bedarf verwendete Produktion (unter getrennter Angabe der Produktion zur Verwendung als Ausgangsstoff, Verarbeitungshilfsstoff oder zu sonstigen Zwecken),
c)
jede für wesentliche Labor- und Analysezwecke in der Union bestimmte Produktion,
d)
jede für wesentliche Labor- und Analysezwecke einer anderen Vertragspartei des Protokolls bestimmte Produktion,
e)
jede Menge rezyklierter, aufgearbeiteter oder zerstörter Stoffe sowie die angewandte Zerstörungstechnik, einschließlich der nach Nummer 1 als Nebenerzeugnis produzierten und zerstörten Menge,
f)
jede Art von Lagerbeständen, über die er zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums verfügte,
g)
jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Union und jeden Verkauf an sie,
h)
alle Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Produktion, der Produktion von Nebenerzeugnissen, der Lagerung und dem Transport, einschließlich der Umfüllung von einem Behälter in einen anderen.

(3)
Jeder Einführer teilt für jeden ozonabbauenden Stoff Folgendes gesondert mit:

a)
jede in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge unter getrennter Angabe der Einfuhren zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken und zur Zerstörung; Einführer, die ozonabbauende Stoffe zur Zerstörung eingeführt haben, teilen auch den tatsächlichen endgültigen Bestimmungsort bzw. die Bestimmungsorte jedes Stoffs mit und geben gesondert für jeden Bestimmungsort die Menge jedes Stoffs sowie Name und Adresse der Zerstörungsanlage an, an die der Stoff geliefert wurde,
b)
sämtliche Mengen, die im Rahmen anderer Zollverfahren eingeführt wurden, wobei die Zollverfahren und die festgelegten Verwendungszwecke gesondert anzugeben sind,
c)
jede zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken eingeführte Menge bereits verwendeter Stoffe,
d)
jede Art von Lagerbeständen, über die er zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums verfügte,
e)
jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Union und jeden Verkauf an sie,
f)
das Herkunftsland.

(4)
Jeder Ausführer teilt für jeden ozonabbauenden Stoff Folgendes gesondert mit:

a)
jede Menge solcher ausgeführten Stoffe unter getrennter Angabe der Ausfuhren nach Bestimmungsländern und der zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke und für kritische Verwendungszwecke ausgeführten Mengen,
b)
jede Art von Lagerbeständen, über die er zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums verfügte,
c)
jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Union und jeden Verkauf an sie,
d)
das Bestimmungsland.

(5)
Jedes Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe zerstört und nicht der Nummer 2 Buchstabe e dieses Anhangs unterliegt, teilt für jeden Stoff gesondert Folgendes mit:

a)
alle Mengen zerstörter Stoffe, wobei alle in Erzeugnissen und Einrichtungen enthaltenen Mengen getrennt anzugeben sind, sowie alle als Nebenerzeugnisse hergestellten und zerstörten Mengen, und zwar — sofern vorhanden — auf der Grundlage von Informationen, die von Herstellern oder Einführern zur Verfügung gestellt wurden,
b)
alle zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums gehaltenen zu zerstörenden Bestände, einschließlich der Mengen in Erzeugnissen und Einrichtungen,
c)
die angewandte Zerstörungstechnik,
d)
alle Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Zerstörung, Beförderung und Lagerung, einschließlich der Umfüllung von einem Behälter in einen anderen.

Jedes Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe zerstört, die in Anhang I aufgeführt sind, und nicht der Nummer 2 Buchstabe e des vorliegenden Anhangs unterliegt, übermittelt zudem Daten über jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Union und jeden Verkauf an sie.

(6)
Jedes Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet, teilt Folgendes gesondert für jeden Stoff mit:

a)
alle Mengen, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden,
b)
jede Art von Lagerbeständen, über die er zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums verfügte,
c)
die Arten der Verwendung als Ausgangsstoff und die Prozesse und alle Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung, einschließlich der Umfüllung von einem Behälter in einen anderen.

Jedes Unternehmen, das in Anhang I aufgeführte ozonabbauende Stoffe als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet, teilt zudem Daten über jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Union und jeden Verkauf an sie mit.

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