ANHANG I VO (EU) 2024/602

Mindestanforderungen für die Vermarktung von Hopfenzapfen gemäß Artikel 8 Absatz 2

Merkmale Beschreibung

Höchstgehalt

(in Gewichtsprozent)

Aufbereiteter Hopfen Nicht aufbereiteter Hopfen
a)
Feuchtigkeit
Wassergehalt 12,0 14,0
b)
Blätter und Stiele
Teile von Stengelblättern, Stengel, Blatt- oder Zapfenstiele; die Zapfenstiele gelten erst ab einer Länge von 2,5 cm als Stiele 6,0 6,0
c)
Hopfenabfälle
Durch das Maschinenpflücken bedingte kleine Teilstückchen von dunkelgrüner bis schwarzer Farbe, die in der Regel nicht aus dem Zapfen stammen. Auf Teilstückchen von anderen als den zu zertifizierenden Hopfensorten dürfen unter Einhaltung der angegebenen Höchstgehalte nicht mehr als 2 Gewichtsprozent entfallen. 3,0 4,0
d)
Samenanteil bei Hopfen ohne Samen
Ausgereifte Zapfenfrucht 2,0 2,0

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