ANHANG I VO (EU) 2024/602
Mindestanforderungen für die Vermarktung von Hopfenzapfen gemäß Artikel 8 Absatz 2
Merkmale | Beschreibung |
Höchstgehalt (in Gewichtsprozent) |
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Aufbereiteter Hopfen | Nicht aufbereiteter Hopfen | ||
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Wassergehalt | 12,0 | 14,0 |
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Teile von Stengelblättern, Stengel, Blatt- oder Zapfenstiele; die Zapfenstiele gelten erst ab einer Länge von 2,5 cm als Stiele | 6,0 | 6,0 |
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Durch das Maschinenpflücken bedingte kleine Teilstückchen von dunkelgrüner bis schwarzer Farbe, die in der Regel nicht aus dem Zapfen stammen. Auf Teilstückchen von anderen als den zu zertifizierenden Hopfensorten dürfen unter Einhaltung der angegebenen Höchstgehalte nicht mehr als 2 Gewichtsprozent entfallen. | 3,0 | 4,0 |
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Ausgereifte Zapfenfrucht | 2,0 | 2,0 |
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