Artikel 1 VO (EU) 2024/636
Die Verordnung (EU) 2019/833 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Bis zum 31. Dezember 2026 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebieten 1-14b (siehe Nummer 18 des Anhangs), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM (siehe Nummer 19 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.
- b)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- 2.
- Artikel 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- unverzüglich den Bericht über die Beobachterreise gemäß Absatz 11;;
- b)
- Absatz 11 erhält folgende Fassung:
(11) Ein zu einem Schiff entsandter Beobachter nimmt mindestens die folgenden Aufgaben wahr:
- a)
- er füllt den Bericht über die Beobachterreise gemäß Anhang II.M der CEM (siehe Nummer 35 des Anhangs) aus, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Daten über Grönlandhaie erhoben werden müssen, um die Schädigung der beprobten Tiere so gering wie möglich zu halten;
- b)
- er übermittelt täglich vor 12.00 UTC, gleich ob von dem Schiff eine Fangtätigkeit ausgeht oder nicht, den Bericht für den Vortag nach Division an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats gemäß Anhang II.G der CEM (siehe Nummer 36 des Anhangs dieser Verordnung);
- c)
- er meldet dem FÜZ unverzüglich Abweichungen von dieser Verordnung, einschließlich einer Behinderung, Einschüchterung oder Störung des Beobachters oder einem sonstigen Abhalten des Beobachters von der Wahrnehmung seiner Aufgaben;
- d)
- er überwacht die Produktkennzeichnung, das Produktionslogbuch und den Stauplan des Schiffes anhand der Anforderungen der Artikel 24 und 25 und erfasst etwaige Abweichungen im Beobachterbericht;
- e)
- er erfasst etwaige festgestellte Unterbrechungen oder Störungen des VMS;
- f)
- er übermittelt die Informationen gemäß Anhang II.M der CEM (siehe Nummer 35 des Anhangs) so bald wie möglich nach Verlassen des Regelungsbereichs und spätestens bei Ankunft des Schiffes im Hafen zur Anlandung elektronisch an das FÜZ und an den Hafenstaat;
- g)
- er stellt sich selbst den Inspektoren auf See oder im Hafen bei Ankunft des Schiffes für die Bereitstellung von Informationen über die Fischereitätigkeiten des Schiffes zur Verfügung;
- h)
- er führt detaillierte Aufzeichnungen, einschließlich relevanten Bild- und Videomaterials, zu den Umständen und Angaben hinsichtlich etwaiger Abweichungen von dieser Verordnung im Hinblick auf die Übermittlung an das FÜZ zum frühestmöglichen Zeitpunkt und spätestens bei Ankunft des Schiffes im Hafen zur Anlandung.
- c)
- in Absatz 12 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
- a)
- dehnen diese Zusammenarbeit und Unterstützung erforderlichenfalls aus, damit der Beobachter seine Aufgaben wahrnehmen kann, einschließlich des Zugangs des Beobachters zu den an Bord behaltenen Fängen und Rückwürfen sowie zu den Fangregistrierungsdokumenten (z. B. Fischereilogbuch, Produktionslogbuch, Stauplan);;
- d)
- Absatz 12 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- sehen davon ab, einen Beobachter persönlich oder über ihre Agenten, Beschäftigten oder Crewmitglieder bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu behindern, einzuschüchtern, zu stören, zu beeinflussen, zu bestechen oder versuchen zu bestechen oder seine Sicherheit zu gefährden;;
- e)
- in Absatz 12 wird folgender Buchstabe angefügt:
- g)
- stellen dem Beobachter jederzeit ungehinderten unabhängigen Internetzugang an Bord zur Verfügung, es sei denn, der Beobachter verfügt über ein voll funktionsfähiges Zwei-Wege-Satellitenkommunikationsgerät.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.