Artikel 3 VO (EU) 2024/670
(1) Anträge auf Befreiung von dem durch Artikel 2 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, CHAR 04/034
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E-Mail-Adresse: TRADE-TDI-INFORMATION@ec.europa.eu
(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
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