Artikel 4 VO (EU) 2024/738

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Bestimmungen, die durch Artikel 2 und 3 aufgehoben werden, gelten weiterhin für Einfuhren, für die eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, und für die binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde.

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