Artikel 1 VO (EU) 2024/741
Die Verordnung (EU) Nr. 216/2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird unter technischen Bedingungen veröffentlicht, die die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit seines Inhalts gewährleisten.
Das zur Gewährleistung der Echtheit eingerichtete System wird auf der EUR-Lex-Website dokumentiert und ermöglicht eine einfache Überprüfung der Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts.
- b)
- Folgender Absatz wird angefügt:
(4) Sind aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Rechtsakten der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(*), bestimmte Angaben im Amtsblatt nach ihrer Veröffentlichung zu entfernen, so wird eine neue Fassung der elektronischen Ausgabe des betreffenden Amtsblatts zusammen mit einem entsprechenden Hinweis zugänglich gemacht. Die ursprüngliche Fassung der elektronischen Ausgabe des betreffenden Amtsblatts wird auf unbegrenzte Zeit im Archiv des Amts für Veröffentlichungen unter technischen und organisatorischen Bedingungen aufbewahrt, mit denen gewährleistet wird, dass die ursprüngliche Fassung ausschließlich gemäß dem Unionsrecht offengelegt werden kann.
- 2.
- Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
(1) Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen der beteiligten Informationssysteme nicht auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht werden, so wird die Ausgabe des betreffenden Amtsblatts in gedruckter Form veröffentlicht. Diese Ausgabe erhält Echtheitsstatus und entfaltet Rechtswirkung.
(2) Sobald die in Absatz 1 genannten Informationssysteme wiederhergestellt sind, wird die elektronische Ausgabe des Amtsblatts, die der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Ausgabe entspricht, auf der EUR-Lex-Website zugänglich gemacht. Ab diesem Zeitpunkt gilt die elektronische Ausgabe als die einzige Ausgabe mit Echtheitsstatus und entfaltet Rechtswirkung.
(3) Die elektronischen Ausgaben des Amtsblatts, die den nach dem 1. Juli 2013 veröffentlichten gedruckten Ausgaben des Amtsblatts entsprechen, denen Echtheit zukommt, gelten ab 14. März 2024 als die einzigen Ausgaben, denen Echtheit zukommt.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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