Präambel VO (EU) 2024/745

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/746 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren(1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren(2), erlassen.
(2)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates(3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3)
Am 23. Februar 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/746 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP erlassen.
(4)
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/746 werden 27 zusätzliche Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen, denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Angesichts der entscheidenden Rolle, die elektronische Bauteile für die Unterstützung des Angriffskriegs gegen die Ukraine durch den militärisch-industriellen Komplex Russlands spielen, werden mit dem Beschluss (GASP) 2024/746 auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine durch den Handel mit solchen Bauteilen mittelbar unterstützen, sowie bestimmte russische Organisationen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung elektronischer Bauteile für den militärisch-industriellen Komplex Russlands beteiligt sind, in diese Liste aufgenommen.
(5)
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/746 wird die Liste der kontrollierten Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, um Bauteile für die Entwicklung und Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge erweitert.
(6)
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/746 werden weitere Beschränkungen für Ausfuhren von Gütern verhängt, die insbesondere zur Stärkung russischer industrieller Kapazitäten beitragen.
(7)
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/746 wird die Liste der Partnerländer erweitert, die restriktive Maßnahmen für Einfuhren von Eisen und Stahl sowie Einfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, welche im Wesentlichen den in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Maßnahmen entsprechen.
(8)
Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(9)
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L, 2024/746, 23.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/746/oj.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)

Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

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