Artikel 1 VO (EU) 2024/750
Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für den im Anhang beschriebenen Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Aromastoffe” einzuordnen ist, wird unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
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