Artikel 2 VO (EU) 2024/752
Übergangsbestimmungen
(1) Bestände des in Artikel 1 genannten Zusatzstoffs, die für Lachse und Forellen bestimmt sind, und von Vormischungen, die diesen Zusatzstoff enthalten, werden bis zum 21. Juni 2024 vom Markt genommen.
(2) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die vor dem 21. Juni 2024 mit dem Zusatzstoff oder den Vormischungen nach Absatz 1 hergestellt wurden und die für Lachse und Forellen bestimmt sind, werden bis zum 21. September 2024 vom Markt genommen.
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