Präambel VO (EU) 2024/757

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Januar 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.
(2)
Am 31. Januar 2024 hat der mit der Resolution 1970 (2011) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, dass eine Person nicht länger dem gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (2011) verhängten Reiseverbot unterliegen sollte. Für diese Person gilt weiterhin das gemäß Nummer 19 der Resolution 1973 (2011) verhängte Einfrieren von Vermögenswerten.
(3)
Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/44/2023-07-12.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.