Präambel VO (EU) 2024/762
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verwendung von Essigsäure, Natriumdiacetat, Calciumacetat und Ammoniumformiat als Futtermittelzusatzstoffe wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 der Kommission(2) für einen Zeitraum von zehn Jahren nur für bestimmte Tierarten zugelassen, während der Titel der genannten Durchführungsverordnung fälschlicherweise auf eine Zulassung für alle Tierarten verweist.
- (2)
- Die Verwendung von Milchsäure und Calciumlactat als Futtermittelzusatzstoffe wurde ebenfalls mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.
- (3)
- Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 in Bezug auf die Zusatzstoffe Milchsäure (identifiziert als „1a270” ) und Calciumlactat (identifiziert als „1a327” ) in der Spalte „Tierart oder Tierkategorie” fällt die Kategorie „Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen” unter den Anwendungsbereich „Alle Tierarten außer Schweine und Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen” , während nach dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 12. November 2019(3) keine sichere Dosis für Präruminanten festgelegt werden konnte. Die Zusatzstoffe Milchsäure und Calciumlactat hätten daher nicht für die Verwendung bei Wiederkäuern mit nicht entwickeltem Pansen zugelassen werden dürfen.
- (4)
- Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 in Bezug auf den Zusatzstoff Calciumacetat (identifiziert als „1a263” ) wurde in der Spalte „Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode” unter der Überschrift „Charakterisierung des Wirkstoffs” fälschlicherweise ein Eintrag für Eisen eingefügt.
- (5)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (6)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 der Kommission vom 11. März 2022 zur Zulassung von Äpfelsäure, von durch Aspergillus niger DSM 25794 oder CGMCC 4513/CGMCC 5751 oder CICC 40347/CGMCC 5343 erzeugter Citronensäure, von Sorbinsäure und Kaliumsorbat, von Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat, von Propionsäure, Natriumpropionat, Calciumpropionat und Ammoniumpropionat, von Ameisensäure, Natriumformiat, Calciumformiat und Ammoniumformiat sowie von durch Bacillus coagulans (LMG S-26145 oder DSM 23965) oder Bacillus smithii (LMG S-27890) oder Bacillus subtilis (LMG S-27889) erzeugter Milchsäure und Calciumlactat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 85 vom 14.3.2022, S. 6).
- (3)
EFSA Journal 2019; 17(12):5914.
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