Artikel 3 VO (EU) 2024/763

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebenen Zubereitungen und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 21. März 2025 gemäß den vor dem 21. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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