Präambel VO (EU) 2024/770
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) 2018/140 vom 29. Januar 2018(2) führte die Europäische Kommission Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” , „China” oder „betroffenes Land” ) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ).
- (2)
- Diese Maßnahmen wurden am 14. Februar 2019 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/261 der Kommission(3) geändert. Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 15,5 % und 38,1 %.
- 1.2.
- Antrag auf Auslaufüberprüfung
- (3)
- Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen(4) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission” ) ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
- (4)
- Der Antrag wurde am 28. Oktober 2022 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung von Eurofonte (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen von sieben Unionsherstellern gestellt, auf die mehr als 70 % des bestimmte Waren aus Gusseisen herstellenden Wirtschaftszweigs der Union entfallen. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
- 1.3.
- Einleitung einer Auslaufüberprüfung
- (5)
- Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 27. Januar 2023 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
- 1.3.1.
- Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
- (6)
- Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung von Entwicklungen, die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
- 1.3.2.
- Interessierte Parteien
- (7)
- In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, sich zwecks Mitarbeit bei der Untersuchung mit der Kommission in Verbindung zu setzen. Die Kommission unterrichtete gezielt den Antragsteller, alle ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der Volksrepublik China und die chinesischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit bei der Untersuchung.
- (8)
- Zu den interessierten Parteien, die sich meldeten, gehörte die China Chamber of Commerce for Import & Export of Machinery & Electronic Products (chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen, im Folgenden „CCCME” ). Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-478/21P(6) beschloss die Kommission am 6. November 2023, die CCCME zu ersuchen, eine Vollmacht für einen oder mehrere der chinesischen ausführenden Hersteller, die sie angeblich vertritt, vorzulegen, um ihren Status eines repräsentativen Verbands von Ausführern der gedumpten Ware zu bestätigen. Die CCCME legte keine solche Vollmacht vor, sodass die Kommission sie als interessierte Partei ablehnte. Die CCCME gab ferner keine Stellungnahme dazu ab, dass ihr der Status einer interessierten Partei nicht zuerkannt wurde.
- (9)
- Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
- 1.3.3.
- Stichprobenverfahren
- (10)
- In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
- (11)
- In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union im Jahr 2022 sowie der geografischen Abdeckung der Verkäufe. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen 46 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen, es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. Die Kommission bestätigte daher die vorläufig gebildete Stichprobe als endgültige Stichprobe.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
- (12)
- Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.
- (13)
- Zwei unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
- (14)
- Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
- (15)
- Neun ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit zwei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- (16)
- Nach der Aufforderung, den Fragebogen für ausführende Hersteller auszufüllen, teilte eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen der Kommission jedoch seine Absicht mit, nicht mitzuarbeiten. Daraufhin bildete die Kommission eine neue Stichprobe der ausführenden Hersteller, aber erneut teilte eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen der Kommission mit, dass es nicht mitarbeiten werde. So änderte die Kommission die Stichprobe dreimal und forderte insgesamt fünf ausführende Hersteller auf, den Fragebogen auszufüllen. Keines dieser Unternehmen übermittelte einen beantworteten Fragebogen.
- 1.3.4.
- Beantwortung des Fragebogens
- (17)
- Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China.
- (18)
- Die Kommission übermittelte Fragebogen an alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, an den europäischen Verband Eurofonte a.s.b.l. sowie an fünf ausführende Hersteller. Dieselben Fragebogen waren am Tag der Einleitung auch online(7) bereitgestellt worden.
- (19)
- Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem europäischen Verband Eurofonte a.s.b.l. und von zwei unabhängigen Einführern, Fundición Dúctil para Obras Publicas S.A. und Capa — Engenharia e Construções Metalomecânicas S.A. ein. Keiner der Verwender übermittelte einen Fragebogen oder meldete sich während der Untersuchung.
- (20)
- Da weder die chinesischen ausführenden Hersteller noch die chinesische Regierung zur Mitarbeit bereit waren, wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union wurde entsprechend in Kenntnis gesetzt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- 1.3.5.
- Überprüfung
- (21)
- Die Kommission holte die Informationen ein, die die mitarbeitenden Parteien für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses zur Verfügung stellten, und prüfte sie.
- (22)
- Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
- 1.3.6.
- Weiteres Verfahren
- (23)
- Am 18. Dezember 2023 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
- (24)
- Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Eurofonte war die einzige Partei, deren eingereichte Stellungnahme die Erkenntnisse der Kommission bekräftigte. Es wurden keine Anträge auf Anhörung gestellt.
- 2.
- ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Überprüfte Ware
- (25)
- Gegenstand dieser Überprüfung sind bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teile davon. Es handelt sich dabei um:
- (26)
- Diese Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten (im Folgenden „überprüfte Ware” ).
- (27)
- Die folgenden Warentypen sind von der Definition der überprüften Ware ausgenommen:
- 2.2.
- Betroffene Ware
- (28)
- Bei der von dieser Auslaufüberprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex73251000 und ex73259910 (TARIC-Codes 7325100031 und 7325991060) eingereiht wird.
- 2.3.
- Gleichartige Ware
- (29)
- Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
- (30)
- Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
- 3.
- DUMPING
- 3.1.
- Vorbemerkungen
- (31)
- Die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen aus der VR China wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fortgesetzt, wenn auch in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016). Auf die Einfuhren von Waren aus Gusseisen aus der VR China entfielen laut Eurostat im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 4,7 % des Unionsmarktes, verglichen mit einem Marktanteil von 27,3 % während der Ausgangsuntersuchung. In absoluten Zahlen ging die Menge der Einfuhren aus der VR China von 147186 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf 22146 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück.
- (32)
- Wie in Erwägungsgrund 20 festgestellt, arbeitete keiner der Ausführer bzw. Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.
- (33)
- Folglich wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen; dies waren insbesondere mit dem Überprüfungsantrag vorgelegte Informationen sowie Informationen, die im Verlauf der Überprüfung bei mitarbeitenden Parteien (d. h. dem Antragsteller und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern) eingeholt wurden.
- 3.2.
- Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der VR China
- (34)
- Da bei der Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
- (35)
- Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.
- (36)
- Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen. Die Kommission erklärte ferner, dass sie möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
- (37)
- Am 31. Mai 2023 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Aktenvermerks über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin die Türkei als repräsentatives Land an. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung bestimmter Waren aus Gusseisen eingesetzt werden. Darüber hinaus teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) sowie Gewinne auf der Grundlage von aus Unternehmensabschluss-Statistiken(8) der türkischen Zentralbank und des Statistikinstituts der Türkei aggregierten Abschlüssen für 892 gewinnbringende Unternehmen — Hersteller im repräsentativen Land — ermitteln werde, die in der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige, gemeinhin als NACE bezeichnet, als in der Kategorie 24.5 „Gießereien” tätig aufgeführt sind. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- 3.3.
- Normalwert
- (38)
- Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
- (39)
- In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
- (40)
- Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
- 3.3.1.
- Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
- (41)
- In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China(9) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.
- (42)
- Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(10). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung(11) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung(12) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(13). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China(14) geht. In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(15) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital(16), fest.
- (43)
- Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Eisen- und Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defense Investigations” (17) (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) (im Folgenden „Bericht” ) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.
- (44)
- Dem Antrag zufolge wird die chinesische Wirtschaft insgesamt stark von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst und geprägt, sodass die Inlandspreise und -kosten der chinesischen Stahlindustrie in dieser Untersuchung nicht herangezogen werden können.
- (45)
- Insbesondere wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der in der Verfassung der VR China verankerten Doktrin der „sozialistischen Marktwirtschaft” , der Omnipräsenz der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ) und des über strategische Planungsinitiativen ausgeübten Einflusses der Regierung auf die Wirtschaft der Interventionismus der chinesischen Regierung unterschiedliche (verwaltungsrechtliche, finanzielle und regulatorische) Formen annimmt. Daher wurde in dem Antrag die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen sei, die Inlandsverkaufspreise für Gusseisen zu verwenden, sondern dass Gleiches auch für sämtliche Kosten des Inputs gelte, einschließlich Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung oder Arbeit, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird.
- (46)
- Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Insbesondere unter Bezugnahme auf eine Reihe öffentlich zugänglicher Informationsquellen wie den Bericht, frühere Untersuchungen der Kommission im Stahlsektor, chinesische Rechtsvorschriften sowie weitere Quellen brachte der Antragsteller Folgendes vor:
- (47)
- Als Fazit wurde im Antrag der Standpunkt vertreten, dass die Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie von erheblichen staatlichen Eingriffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden. Angesichts dieser Feststellungen ist es dem Antrag zufolge im vorliegenden Fall nicht angemessen, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
- (48)
- Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier — einschließlich des Berichts — vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie eigene Beweise zur Stützung oder Widerlegung der vorhandenen Beweise vor.
- (49)
- Insbesondere im Sektor der überprüften Ware, d. h. im Eisen- und Stahlsektor, ist in der VR China der Anteil an Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich. In diesem Sektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Beispiele sind die Baowu Steel Group — ein der zentralen SASAC unterstehendes staatseigenes Unternehmen(18) — sowie ihre Tochtergesellschaften Chongqing Iron & Steel Company Ltd.(19) und Maanshan Iron & Steel Company Limited(20); die Baotou Steel Group — ein staatseigenes Unternehmen der Regierung der Inneren Mongolei(21) —, die Angang Steel Group — ein der zentralen SASAC unterstehendes staatseigenes Unternehmen(22) — sowie die Shougang Group — ein zu 100 % im Besitz der Beijing State-Owned Asset Management Ltd. befindliches staatseigenes Unternehmen(23). Da die chinesischen Ausführer der überprüften Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden. Auch wenn für die überprüfte Ware keine spezifischen Informationen verfügbar sind, können die Feststellungen hinsichtlich des Eisen- und Stahlsektors auch für die überprüfte Ware als Anhaltspunkt gelten, da es sich bei der überprüften Ware um einen Teilsektor der Eisen- und Stahlindustrie handelt.
- (50)
- Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Eisen- und Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird deutlich in einer richtungsweisenden Stellungnahme des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (MIIT) zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie, in der eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der Industriekette gefordert werden(24), im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen” und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen wird, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen” (25), oder im Arbeitsplan für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie 2023(26), in dem folgende Ziele festgelegt sind: „Im Jahr 2023 … sollen die Anlageinvestitionen im gesamten Wirtschaftszweig kontinuierlich weiter wachsen und der wirtschaftliche Nutzen soll sich erheblich verbessern; die FuE-Investitionen des Wirtschaftszweigs sollen letztendlich 1,5 % erreichen; das Wertschöpfungswachstum des Wirtschaftszweigs soll etwa 3,5 % betragen; im Jahr 2024 sollen die Rahmenbedingungen für die Entwicklung und die Struktur der Branche weiter optimiert und der Übergang zu hochwertigen, intelligenten und umweltfreundlichen Waren fortgesetzt werden; das Wertschöpfungswachstum des Wirtschaftszweigs soll über 4 % liegen” ; der Arbeitsplan sieht zudem eine staatlich vorgeschriebene Konsolidierung von Unternehmen im Stahlsektor vor: „Anregung führender Unternehmen der Branche zur Umsetzung von Fusionen und Übernahmen, zum Aufbau extrem großer Eisen- und Stahlkonzerne von Weltrang und zur Förderung der optimalen Verteilung der nationalen Eisen- und Stahlproduktionskapazitäten. Förderung von in bestimmten Segmenten des Stahlmarkts führenden spezialisierten Unternehmen, um Ressourcen weiter zu integrieren und ein Ökosystem der Stahlindustrie zu schaffen. Anregung von Eisen- und Stahlunternehmen zur Durchführung überregionaler … Fusionen und Umstrukturierungen … Erwägung einer stärkeren politischen Unterstützung von Eisen- und Stahlunternehmen, die wesentliche Fusionen und Umstrukturierungen durchgeführt haben, bei der Ersetzung von Kapazitäten.”
- (51)
- Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Sektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. in Hebei, wo geplant ist, „die Entwicklung von Gruppen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, 1-2 große Gruppen von Weltrang, 3-5 große Gruppen mit Einfluss auf dem Inlandsmarkt als Unterstützung zu gründen” und „die Recycling- und Absatzkanäle für Stahlschrott weiter auszubauen sowie das Screening und die Klassifizierung von Stahlschrott zu stärken” (27). Im Plan für den Stahlsektor in Hebei heißt es zudem: „An struktureller Anpassung festhalten und die Produktdiversifizierung hervorheben. Unermüdlich die strukturelle Anpassung und die Optimierung der Aufstellung der Eisen- und Stahlindustrie fördern, die Konsolidierung, Umstrukturierung, Umwandlung und Modernisierung von Unternehmen fördern und die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie hin zu Großunternehmen, Modernisierung der technischen Ausrüstung, Diversifizierung der Herstellungsverfahren und Diversifizierung nachgelagerter Waren umfassend fördern.”
- (52)
- In ähnlicher Weise sieht der Henan-Umsetzungsplan für den Umbau und die Modernisierung der Stahlindustrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans den „Bau charakteristischer Stahlproduktionsstandorte” vor sowie „die Errichtung sechs charakteristischer Stahlproduktionsstandorte in Anyang, Jiyuan, Pingdingshan, Xinyang, Shangqiu, Zhouou usw. sowie die Ausweitung, Intensivierung und Spezialisierung des Wirtschaftszweigs. Bis zum Jahr 2025 wird die Produktionskapazität für Roheisen in Anyang auf unter 14 Mio. Tonnen gehalten und die Produktionskapazität für Rohstahl nicht mehr als 15 Mio. Tonnen betragen” (28).
- (53)
- Weitere industriepolitische Ziele sind auch in den Planungsdokumenten anderer Provinzen wie Jiangsu(29), Shandong(30), Shanxi(31), Liaoning Dalian(32) oder Zhejiang(33) zu finden.
- (54)
- Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, war es aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit nicht möglich, systematisch persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Es gibt jedoch einige spezifische Beispiele, die die überprüfte Ware betreffen. Da es sich bei der überprüften Ware zudem um einen Teilsektor des Metallsektors handelt, sind die in Bezug auf die Stahlhersteller verfügbaren Informationen auch für die überprüfte Ware relevant.
- (55)
- So fungiert beispielsweise der Vorsitzende des Leitungsgremiums der Baotou Steel Union, die der Baotou Steel Group angehört, auch als Parteisekretär des Unternehmens, während der Vorsitzende der Gewerkschaft des Unternehmens gleichzeitig der stellvertretende Parteisekretär ist(34). Ebenso fungiert der Vorsitzende des Leitungsgremiums der Shougang Group als Sekretär des Parteikomitees, während der stellvertretende Geschäftsführer gleichzeitig Mitglied des Parteikomitees ist(35). Ferner erklärte eine Führungspersönlichkeit der Hongguang Handan Company öffentlich, dass das Unternehmen ohne die Obhut und die — nicht zuletzt in Form von Garantien erbrachte — Unterstützung der chinesischen Regierung und der Kommunistischen Partei, die in der Hongguang Casting Co. Ltd. über 20 Mitglieder zählt, nicht so erfolgreich hätte sein können, wie dies der Fall war(36). Ein weiteres Beispiel für die Ergebenheit gegenüber der Kommunistischen Partei findet sich in Artikel 3 der China Foundry Association (chinesischer Gießereiverband), wonach der Verband die geschäftliche Ausrichtung, die Beaufsichtigung und die Verwaltung durch die jeweiligen Stellen der Partei wie die SASAC und das Ministerium für zivile Angelegenheiten akzeptiert und die notwendigen Voraussetzungen für ihre Beteiligung schafft(37).
- (56)
- Darüber hinaus gibt es im Sektor der überprüften Ware die Strategie, inländische Hersteller zu begünstigen oder den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen. Bei der Untersuchung wurden weitere Dokumente gefunden, die zeigen, dass der Wirtschaftszweig von staatlichen Vorgaben und Eingriffen in den Eisen- und Stahlsektor profitiert, da die überprüfte Ware zu einem seiner Teilsektoren gehört.
- (57)
- Die Eisen- und Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen(38). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten bestätigt, in denen der Schwerpunkt auf diesem Sektor liegt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben(39). Ähnlich wird der Sektor im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Eisen- und Stahlindustrie gilt, als „Grundpfeiler der Realwirtschaft” und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt” aufgeführt und es wird dort eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Sektors im Zeitraum 2021-2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel(40). Darüber hinaus wird anhand des in Erwägungsgrund 50 genannten Arbeitsplans für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie deutlich, wie sich das Augenmerk, das die chinesischen Behörden auf den Sektor legen, in das größere Bild der Steuerung der chinesischen Wirtschaft durch die chinesische Regierung einfügt: Unterstützung von Stahlunternehmen bei der möglichst lückenlosen Deckung des Bedarfs, der sich aus neuen Infrastrukturen, der zunehmenden Verstädterung, der Wiederbelebung des ländlichen Raums und aufstrebenden Industrien ergibt, und Anknüpfung an große Bauvorhaben im Rahmen des „14. Fünfjahresplans” in verschiedenen Regionen sowie Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Stahlversorgung. Einrichtung und Vertiefung von Mechanismen zur vor- und nachgelagerten Kooperation zwischen den Sektoren der Stahlindustrie und wichtigen stahlverarbeitenden Sektoren — wie Schiffbau, Transport, Bau, Energie, Kraftfahrzeuge, Haushaltsgeräte, landwirtschaftliche Maschinen und schwere Ausrüstungen — sowie Durchführung von Aktivitäten zur Verknüpfung von Produktion und Nachfrage und aktive Erweiterung der Anwendungsbereiche von Stahl(41).
- (58)
- Darüber hinaus plant der Staat in Bezug auf Eisenerz — einen zur Herstellung der überprüften Ware verwendeten Rohstoff — gemäß dem 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie eine „sinnvolle Entwicklung inländischer Bodenschätze, die verstärkte Erkundung von Eisenerz …, die Umsetzung einer Steuervergünstigungspolitik, die Förderung der Einführung fortschrittlicher Technologien und Ausrüstungen zur Reduktion von Festabfällen im Bergbau” (42); damit wird ein System für den Abbau von Eisenerzvorkommen und für Mineralflächen geschaffen, das „eine wichtige Maßnahme zur Stabilisierung des Marktpreises von Eisenerz und zur Gewährleistung der Sicherheit der Industriekette” (43) sein wird. In Provinzen wie Hebei planen die Behörden Folgendes für den Sektor: „Subventionen in Form von Ermäßigungen bei Investitionen in neue Projekte, Sondierung der Möglichkeiten und Anleitung von Finanzinstituten, niedrig verzinsliche Kredite für Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zu gewähren, damit diese in neue Industrien investieren, während die Regierung gleichzeitig Subventionen in Form von Ermäßigungen gewährt” (44). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Gewinnung wesentlicher Rohstoffe für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
- (59)
- Die überprüfte Ware ist auch von den Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen (vgl. Erwägungsgründe 42 und 46). Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus(45).
- (60)
- Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in den Erwägungsgründen 42 und 46 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für die überprüfte Ware auswirken würden. Der oben genannte Arbeitsplan für ein stabiles Wachstum (siehe Erwägungsgrund 50) veranschaulicht auch diese Art staatlicher Eingriffe sehr gut: „Ermutigung der Finanzinstitute, aktiv Finanzdienstleistungen für Stahlunternehmen zu erbringen, die Fusionen und Umstrukturierungen, Anpassungen ihrer Aufstellung, Umwandlungen und Modernisierungen durchführen, im Einklang mit den Grundsätzen der Risikokontrolle und der Unternehmensnachhaltigkeit.” Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
- (61)
- Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
- (62)
- Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. De facto sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.
- (63)
- Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
- (64)
- Von der chinesischen Regierung wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
- 3.3.2.
- Repräsentatives Land
- 3.3.2.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (65)
- Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
- (66)
- Wie in Erwägungsgrund 37 erläutert, veröffentlichte die Kommission am 31. Mai 2023 einen Vermerk im Dossier zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesem Vermerk werden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner werden darin die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, die Türkei in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.
- (67)
- Den in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgeführten Kriterien entsprechend nannte die Kommission die Türkei als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China. Die Türkei wird von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft. Des Weiteren wurde die Türkei als Land identifiziert, in dem die überprüfte Ware hergestellt wird und in dem maßgebliche Daten ohne Weiteres verfügbar waren.
- (68)
- In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich schließlich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
- 3.3.2.2.
- Schlussfolgerung
- (69)
- Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und angesichts dessen, dass die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, wählte die Kommission dem Vorschlag im Antrag auf Auslaufüberprüfung entsprechend die Türkei als geeignetes repräsentatives Land aus.
- 3.3.3.
- Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
- (70)
- In dem Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen einschlägigen Quellen erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die bei der Herstellung der überprüften Ware von den Unionsherstellern eingesetzt werden; diese Liste beruht auf Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung, die ordnungsgemäß aktualisiert wurden, sofern genauere Informationen verfügbar waren. Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” )(46) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, sie werde zur Ermittlung unverzerrter Strom-, Gas- und Arbeitskosten Informationen des Statistikinstituts der Türkei(47), für Wasserkosten Informationen des Investitionsbüros der Türkei(48) und für Brennstoffkosten Informationen von Türkiye Petrolleri(49) heranziehen.
- (71)
- Die Kommission erklärte ferner, dass sie, wie in Erwägungsgrund 37 dargelegt, zur Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne die Finanzdaten aus den Unternehmensabschluss-Statistiken für 892 in der NACE-Kategorie 24.5 tätige Unternehmen heranziehen werde.
- (72)
- Zudem unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien darüber, dass auf eine Reihe von Produktionsfaktoren (wie Verpackung, sonstiges Zubehör und Teile) jeweils nur ein geringer Anteil — zwischen 1 % und 10 % — an den Gesamtrohstoffkosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfiel. Die Kommission beabsichtigte daher, diese anderen Produktionsfaktoren als „Hilfs- und Betriebsstoffe” zu betrachten, und drückte diese Hilfs- und Betriebsstoffe als Prozentsatz der Gesamtrohstoffkosten aus. Auf diese Produktionsfaktoren entfielen 16 % bzw. 7 % der Gesamtrohstoffkosten für Waren aus duktilem Eisen bzw. Waren aus Grauguss.
- (73)
- Darüber hinaus bezog die Kommission einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten ein, um die Kosten abzudecken, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben. Die Kommission ermittelte das Verhältnis zwischen den Herstellungsgemeinkosten und den Herstellungseinzelkosten auf der Grundlage der Daten von Unionsherstellern, die der Antragsteller zu diesem Zweck als spezifische Informationen übermittelt hatte.
- 3.4.
- Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
- 3.4.1.
- Produktionsfaktoren
- (74)
- Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und der im Laufe des Verfahrens eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
- 3.4.1.1.
- Rohstoffe
- (75)
- Die Verfahren zur Herstellung bestimmter Waren aus Gusseisen sind weltweit ähnlich, wobei es keine nennenswerten Unterschiede zwischen den Herstellungsverfahren in der VR China, der Union und anderen Ländern gibt. Das Herstellungsverfahren und die Produktionsfaktoren wichen geringfügig voneinander ab, je nachdem, ob die Ware aus Gusseisen aus Grauguss oder aus duktilem Eisen bestand. Diese Typen von Waren aus Gusseisen wurden alle beide aus der VR China in die Union ausgeführt.
- (76)
- Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(50) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 63 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.
- (77)
- Die Produktionsfaktoren Kalksteine (Warencode 252100) und Ferrolegierungen (andere) (Warencode 72029980) wurden nach den GTA-Statistiken im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht oder nur in unbedeutenden Mengen in die Türkei eingeführt, d. h. die daraus resultierenden endgültigen durchschnittlichen Einfuhrpreise waren nicht ausreichend repräsentativ. Da keine anderen Daten vorlagen, musste sich die Kommission auf die Informationen aus dem Überprüfungsantrag stützen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfielen auf Kalksteine 2 % der Gesamtrohstoffkosten von Waren aus duktilem Gusseisen und auf Ferrolegierungen (andere) 1 % der Gesamtrohstoffkosten von Waren aus grauem Gusseisen. Da der für diese Produktionsfaktoren verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten als Hilfs- oder Betriebsstoffe zu behandeln.
- (78)
- Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und in Ermangelung anderer Informationen im Dossier ermittelte die Kommission auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten, dass das Verhältnis der Hilfs- und Betriebsstoffe zu den Gesamtrohstoffkosten für Waren aus duktilem Eisen bei 25 % und für Waren aus Grauguss bei 16 % liegt (bei dieser Berechnung wurden bestimmte Kosten, wie in den Erwägungsgründen 74 und 79 erläutert, als Hilfs- oder Betriebsstoffe behandelt). Diese Prozentsätze wurden dann auf den unverzerrten Wert der Rohstoffe angewandt, um den unverzerrten Wert anderer Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu ermitteln.
- (79)
- Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit sowie des Charakters dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht darum, seine genaue Höhe zu ermitteln, entschied die Kommission, dass Berichtigungen für den Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.
- 3.4.1.2.
- Arbeit
- (80)
- Das Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei(51). Die Kommission verwendete zur Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitskosten für den Wirtschaftszweig „Metallerzeugung und -bearbeitung” (NACE-Code 24 gemäß der Klassifizierung der NACE Rev. 2) die neuesten verfügbaren Statistiken, nämlich jene für das Jahr 2020. Die so ermittelten durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde wurden ferner anhand des Arbeitskostenindex(52) um die Inflation berichtigt, sodass sie die Kosten für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung widerspiegeln.
- 3.4.1.3.
- Energie
- (81)
- Die Strompreise in Malaysia waren auf der Website des Stromversorgungsunternehmens TNB(53) öffentlich zugänglich. Die Kommission zog die Tarife heran, die Abnehmern der Kategorie „Mittelspannung” in Rechnung gestellt wurden. Die Erdgaspreise in Malaysia waren auf der Website der Energieaufsichtsbehörde(54) öffentlich zugänglich. Die Kommission zog die Erdgastarife heran, die gewerblichen Verwendern im vierten Quartal 2021 in Rechnung gestellt wurden, und wählte eine Verbrauchsspanne, die dem Erdgasverbrauch des Antragstellers entsprach.
- 3.4.1.4.
- Brennstoff
- (82)
- Türkiye Petrolleri (Turkish Petroleum) veröffentlicht die Durchschnittspreise von Heizöl in den verschiedenen Städten der Türkei. Im Einklang mit dem Überprüfungsantrag verwendete die Kommission die durchschnittlichen Brennstoffpreise in Istanbul Anadolu für den Zeitraum von Januar 2022 bis Dezember 2022(55). Da die Brennstoffpreise von Stadt zu Stadt nur geringfügig schwanken, wurde Istanbul Anadolu als geeigneter Indikator für die gesamte Türkei erachtet.
- 3.4.1.5.
- Wasser
- (83)
- Zur Ermittlung des Wasserpreises zog die Kommission die in der Türkei geltenden durchschnittlichen Preise für Wasser für die industrielle Nutzung heran, die vom Investitionsbüro der Präsidentschaft der Republik Türkei vorgelegt wurden(56).
- 3.4.1.6.
- Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
- (84)
- Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” . Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
- (85)
- In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellungsgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission das Verhältnis der Herstellungsgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellungs- und Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellungseinzelkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellungsgemeinkosten zu ermitteln.
- (86)
- Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die jüngsten verfügbaren Finanzdaten für 892 in der NACE-Kategorie 24.5 tätige türkische Unternehmen, wie in Erwägungsgrund 37 dargelegt.
- 3.4.2.
- Berechnung des Normalwerts
- (87)
- Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp (Gusseisenwaren aus Grauguss und Gusseisenwaren aus duktilem Eisen) rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
- (88)
- Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe, Energie und Arbeit) bei der Herstellung bestimmter Waren aus Gusseisen. Die Kommission multiplizierte den jeweiligen Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten im repräsentativen Land Türkei.
- (89)
- Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellungseinzelkosten rechnete die Kommission die Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne hinzu (siehe Abschnitt 3.4.1.6). Die Herstellungsgemeinkosten wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelt. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden auf der Grundlage des Durchschnitts der Werte ermittelt, die für die 892 in der NACE-Kategorie 24.5 tätigen türkischen Unternehmen für das Jahr 2022 gemeldet wurden(57). Zu den unverzerrten Herstellungseinzelkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:
- (90)
- Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
- 3.5.
- Ausfuhrpreis
- (91)
- Da die ausführenden Hersteller aus der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis anhand von CIF-Preisen ermittelt, die aus Eurostat-Daten extrahiert und auf die Stufe ab Werk berichtigt wurden. Somit wurde der CIF-Preis um die Seefracht-, Versicherungs- und Inlandstransportkosten herabgesetzt. Die Kosten für den innerchinesischen und internationalen Transport wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag gemachten Angaben ermittelt.
- 3.6.
- Vergleich
- (92)
- Die Kommission verglich je Warentyp den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Normalwert mit dem vorstehend ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.
- 3.7.
- Dumpingspanne
- (93)
- Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Differenz zwischen dem Ausfuhrpreis und dem rechnerisch ermittelten Normalwert erheblich war (über 60 %). Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.
- 4.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
- (94)
- Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt worden war, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, das Verhältnis zwischen den Preisen von Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union sowie die Attraktivität des Unionsmarktes. Es sei daran erinnert, dass die Analyse aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller sowie der chinesischen Regierung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen durchgeführt wurde, insbesondere des Überprüfungsantrags, der GTA-Statistiken und anderer verfügbarer Informationen.
- 4.1.
- Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
- (95)
- Da die chinesische Regierung und die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission bei ihren Feststellungen zur Produktionskapazität und zu den Kapazitätsreserven in der VR China auf die vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen.
- (96)
- Die Untersuchung ergab, dass bei der Herstellung bestimmter Waren aus Gusseisen in China im Bezugszeitraum eine allgemeine Überkapazität bestand. Die Produktionskapazität(58) in China in diesem Zeitraum wurde auf 1031292 Tonnen pro Jahr geschätzt. Den Marktinformationen des Antragstellers zufolge beliefen sich die tatsächliche Produktion und die tatsächlichen Verkäufe in China auf 408654 Tonnen pro Jahr, was auf geschätzte Kapazitätsreserven von 622638 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hindeutet. Diese Kapazitätsreserven, die über dem gesamten Unionsverbrauch desselben Zeitraums lagen, könnten bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen in die Union umgelenkt werden.
- (97)
- Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für die zu Dumpingpreisen erfolgende Ausfuhr großer Mengen in die Union genutzt werden könnten.
- 4.2.
- Attraktivität des Unionsmarkts
- (98)
- Den im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen zufolge blieb der Unionsmarkt für bestimmte Waren aus Gusseisen für chinesische Ausführer attraktiv. Seit der Ausgangsuntersuchung sind die Einfuhren aus der VR China sowohl absolut als auch relativ gesehen zurückgegangen. Der frühere Marktanteil der VR China wurde teilweise von anderen Drittländern wie Indien und der Türkei übernommen, die ihre Ausfuhrmengen der überprüften Ware in die Union seit der vorausgegangenen Untersuchung erhöht haben. Gleichzeitig war die VR China im Untersuchungszeitraum nach wie vor der drittgrößte Ausführer bestimmter Waren aus Gusseisen in die Union. Dies zeigt, dass die Union für Ausführer aus China ein attraktiver Markt ist.
- (99)
- Der Unionsmarkt für bestimmte Waren aus Gusseisen gehört mit einem Verbrauch von 467544 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu den größten der Welt. Dem Antrag auf Auslaufüberprüfung zufolge haben chinesische Gießereien über viele Jahre hinweg bei der Ausfuhr in die Union Verbindungen zu Einführern und Vertriebsnetzen hergestellt. Aus den vom Antragsteller im Antrag auf Auslaufüberprüfung vorgelegten Belege ging hervor, dass chinesische Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Waren aus Gusseisen zu niedrigen Preisen anboten. Darüber hinaus ist der US-Markt — einer der größten Märkte — durch handelspolitische Schutzmaßnahmen in Höhe von 25,52 %(59) gegenüber China geschützt, wodurch der Zugang der chinesischen Hersteller zu diesem Markt eingeschränkt wird. Diese Maßnahmen wurden im März 2022 für weitere fünf Jahre verlängert. Im Falle eines Auslaufens der geltenden Maßnahmen wäre es daher wahrscheinlich, dass es zu einem weiteren Anstieg chinesischer Ausfuhren in die Union kommt.
- (100)
- Trotz der geltenden Maßnahmen wurden weiterhin chinesische Ausfuhren in die Union getätigt, deren Marktanteil nicht unerheblich ist; dies zeigt, dass der Unionsmarkt für chinesische ausführende Hersteller nach wie vor attraktiv ist.
- (101)
- Angesichts der erheblichen Überkapazitäten in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarktes gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich in großen Mengen zu gedumpten Preisen in die Union umlenken würden.
- 4.3.
- Schlussfolgerung
- (102)
- Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und zur wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping fortgeführt wird.
- 5.
- SCHÄDIGUNG
- 5.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
- (103)
- Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von 22 Herstellern in der Union hergestellt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
- (104)
- Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 467544 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, etwa der überprüften Antworten von Herstellern in der Union auf den Fragebogen und der von Eurofonte übermittelten Antwort auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten. Wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 46 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.
- 5.2.
- Unionsverbrauch
- (105)
- Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand von Eurostat-Einfuhrdaten.
- (106)
- Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
- (107)
- Insgesamt stieg der Unionsverbrauch um 4 %. Tatsächlich schwankt der Markt für Waren aus Gusseisen mit dem Wirtschaftswachstum auf dem Unionsmarkt und insbesondere mit der Menge von Infrastrukturprojekten (z. B. im Wasser- und Verkehrssektor). Im Jahr 2020 verzeichnete die Wirtschaft der Europäischen Union aufgrund der Pandemie und der anschließenden Lockdowns einen Rückgang; so ging auch der Verbrauch von Waren aus Gusseisen um 4 % zurück. Im Jahr 2021 erholte sich die Wirtschaft, was zu einem Spitzenverbrauch von + 12 % führte. Im Jahr 2022 kamen die öffentlichen Aufträge in der Union ins Stocken, was zu einem Rückgang des Verbrauchs von Waren aus Gusseisen führte (– 3,5 % im Vergleich zu 2021).
- 5.3.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- 5.3.1.
- Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (108)
- Die Kommission ermittelte die Einfuhrmengen anhand von Eurostat-Daten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs (siehe Erwägungsgrund 105) festgestellt. Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
- (109)
- Die Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China gingen im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück (um 54 %). Zunächst sanken sie von 2019 bis 2020 um 29 %, dann von 2020 bis 2021 um 18 % und schließlich von 2021 bis zum UZÜ um 22 %. Infolgedessen verringerte sich ihr Marktanteil um mehr als die Hälfte, nämlich von 10,7 % im Jahr 2019 auf 4,7 % im UZÜ.
- 5.3.2.
- Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterschied
- (110)
- Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt.
- (111)
- Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:
- (112)
- Insgesamt stieg der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus China um 44 %. Zunächst sank er von 2019 bis 2020 um 5 % und stieg anschließend von 2020 bis 2021 um 18 % und von 2021 bis zum UZÜ um 28 %.
- (113)
- Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit dem gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis der überprüften Ware aus der VR China, der von Eurostat auf der Grundlage des CIF-Preises — einschließlich Antidumpingzoll — ermittelt worden war.
- (114)
- Dieser Preisvergleich ergab eine Differenz von 6 % zwischen dem durchschnittlichen Ausfuhrverkaufspreis und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Ohne die Antidumpingzölle belief sich die Differenz auf 25 %.
- 5.4.
- Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
- (115)
- Die aggregierte Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von Waren aus Gusseisen aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
- (116)
- Im UZÜ wurden Waren aus Gusseisen im Umfang von 136925 Tonnen aus Drittländern (ohne China) eingeführt. Diese Menge entspricht 29 % des Unionsmarkts. Insgesamt erhöhte sich ihr Marktanteil von 19 % im Jahr 2019 auf 29 % im UZÜ. Während China 2019 noch ein wichtiger Ausführer der überprüften Ware in die EU war, verlor es nach der Einführung der Zölle seinen Marktanteil schrittweise an Indien und in geringerem Umfang an die Türkei und Iran. Die Gesamtmenge der Einfuhren aus diesen drei Ländern stieg von 2019 bis zum UZÜ um 63 % und erreichte im UZÜ einen Marktanteil von 27,3 %.
- (117)
- Ohne Maßnahmen lagen die Einfuhrpreise Indiens unter den chinesischen Preisen. Die Preise der Einfuhren von Waren aus Gusseisen aus der Türkei und Iran lagen leicht über den chinesischen Preisen ohne Zölle (um 4 % bzw. 7 % im UZÜ), aber nach wie vor sowohl deutlich unter den chinesischen Preisen inklusive Antidumpingmaßnahmen als auch unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im UZÜ verkauften diese drei Einfuhrländer deutlich unter den Preisen der Unionshersteller, wobei die Preise im Falle Indiens um 27 %, im Falle der Türkei um 23 % und im Falle Irans um 22 % niedriger lagen.
- 5.5.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- 5.5.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (118)
- Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.
- (119)
- Wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
- (120)
- Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den von Eurofonte vorgelegten Antworten, die mit den Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurden überprüft. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
- (121)
- Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
- (122)
- Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
- 5.5.2.
- Makroökonomische Indikatoren
- 5.5.2.1.
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
- (123)
- Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (124)
- Insgesamt ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 5 % zurück. Die Produktion folgte genau den Schwankungen des Verbrauchs. Infolge der Pandemie ging die Produktion von 2019 bis 2020 um 8 % zurück. Anschließend stieg sie von 2020 bis 2021 wieder (+ 4 %), bevor sie von 2021 bis zum UZÜ wieder leicht zurückging (– 1 %).
- (125)
- Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb von 2019 bis 2021 stabil und nahm dann von 2021 bis zum UZÜ leicht ab (– 1 %).
- (126)
- Die Kapazitätsauslastung entwickelte sich analog zur Produktion und schrumpfte im Bezugszeitraum um 4 %. Dieser Indikator ging 2020 um 8 % zurück, stieg 2021 um 4 % und stabilisierte sich im UZÜ. Im Bezugszeitraum ging die Kapazitätsauslastung um 2,3 Prozentpunkte von rund 55 % im Jahr 2019 auf 52,6 % im UZÜ zurück.
- 5.5.2.2.
- Verkaufsmenge und Marktanteil
- (127)
- Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (128)
- Trotz des Verbrauchsanstiegs entwickelte sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union mit einem Rückgang um 3 % im Bezugszeitraum negativ. Sie sank zunächst im Jahr 2020 um 7 % und erholte sich dann in den Jahren 2021 und 2022, erreichte aber nie das Verkaufsvolumen zu Beginn des Bezugszeitraums in absoluten Zahlen.
- (129)
- Vor dem Hintergrund eines leichten Anstiegs des Verbrauchs ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um mehr als 5 Prozentpunkte zurück. Er schrumpfte 2020 zunächst um 2 Prozentpunkte, gefolgt von einem weiteren Rückgang um 5 Prozentpunkte im Jahr 2021 und einem anschließenden leichten Anstieg um 2 Prozentpunkte im UZÜ.
- (130)
- Der von den Unionsherstellern verlorene Marktanteil wurde hauptsächlich von indischen ausführenden Herstellern, deren Marktanteil von 9,1 % im Jahr 2019 auf 16,5 % im UZÜ stieg, sowie von der Türkei als zweitgrößtem Ausführer in die Union, die ihren Marktanteil von 7,6 % im Jahr 2019 auf 9 % im UZÜ erhöhte, übernommen.
- 5.5.2.3.
- Wachstum
- (131)
- Von 2019 bis zum UZÜ stieg der Unionsverbrauch um 4 % an. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging um 3 % zurück, was zu einem Marktanteilsverlust von 5 Prozentpunkten im Bezugszeitraum führte.
- 5.5.2.4.
- Beschäftigung und Produktivität
- (132)
- Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (133)
- Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es, die Zahl der in der Produktion und dem Verkauf der überprüften Ware Beschäftigten — ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) — zu halten und sogar (geringfügig) zu erhöhen, nämlich um 1 % von 2019 bis zum UZÜ.
- (134)
- Die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Output (in Tonnen) je VZÄ, wies im Bezugszeitraum einen Abwärtstrend (– 6 %) auf. Dies ist die Folge des Rückgangs der Gesamtproduktionsmenge im Bezugszeitraum im Vergleich zu der Zahl der Beschäftigten, die stabil blieb und sogar geringfügig zunahm.
- 5.5.2.5.
- Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
- (135)
- Wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt, lag die Differenz zwischen dem Ausfuhrpreis und dem rechnerisch ermittelten Normalwert deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle (über 60 %). Die Auswirkungen dieser Spannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren nach wie vor wesentlich und erheblich, da Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China weiterhin in großen Mengen in die Union gelangten.
- (136)
- Darüber hinaus lagen die Preise dieser Einfuhren selbst mit den Maßnahmen nach wie vor weit unter den Preisen der Unionshersteller, was es dem Wirtschaftszweig der Union erschwerte, sich von den früheren Dumpingpraktiken zu erholen.
- 5.5.3.
- Mikroökonomische Indikatoren
- 5.5.3.1.
- Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
- (137)
- Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (138)
- Im Bezugszeitraum stieg der durchschnittliche Verkaufspreis im Wirtschaftszweig der Union um 29 %. Zu erheblichen Preisanstiegen kam es von 2020 bis 2021 (+ 6 %) und von 2021 bis zum UZÜ (+ 20 %). Diese Preissteigerungen sind auf den Anstieg der durchschnittlichen Rohstoff- und Energiekosten zurückzuführen. Die Kosten nahmen von 2019 bis 2021 um 15 % zu und ab 2021 um weitere 15 %. Insgesamt stiegen sie im Bezugszeitraum um 32 %.
- (139)
- Infolge des Preisdrucks durch die chinesischen ausführenden Hersteller und die Einfuhren aus Indien, der Türkei und Iran konnte der Wirtschaftszweig der Union die Preise nicht in ausreichendem Maße anheben, um den Kostenanstieg zu decken.
- (140)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (141)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich kontinuierlich. Im Bezugszeitraum stiegen sie um 8 %. 2020 stiegen sie um 5 %, 2021 blieben sie stabil und im UZÜ stiegen sie dann wieder um etwa 4 %. Dies ist auf sektorspezifische Vereinbarungen im Hinblick auf Gehaltserhöhungen und Sonderprämien zurückzuführen.
- 5.5.3.2.
- Lagerbestände
- (142)
- Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (143)
- Die Höhe der Schlussbestände der drei Unionshersteller der Stichprobe ist im Bezugszeitraum um 12 % angestiegen. Der Anstieg erfolgte hauptsächlich im Jahr 2021.
- (144)
- Wie in Erwägungsgrund 106 dargelegt, ist der Markt für Waren aus Gusseisen eng mit dem Wirtschaftswachstum auf dem Unionsmarkt verbunden. Das Jahr 2021 wurde als gutes Jahr mit einem Spitzenverbrauch von + 12 % gegenüber 2020 prognostiziert. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten ihre Produktion somit geringfügig. Sie konnten jedoch nicht in vollem Umfang vom Verbrauchsanstieg profitieren, sodass sich die Lagerbestände erhöhten.
- 5.5.3.3.
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
- (145)
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (146)
- Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
- (147)
- Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ging im Bezugszeitraum von 5,6 % im Jahr 2019 auf 3,4 % im UZÜ zurück. In den Jahren 2019 und 2020 lag die Rentabilität geringfügig über der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne (d. h. 5,3 %). Die Rentabilität verschlechterte sich 2021 erheblich und ging beinahe auf null zurück. Diese negative Entwicklung war darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, seine Preise so weit anzuheben, dass die steigenden Herstellkosten gedeckt wurden. Im UZÜ verbesserte sich die Rentabilität und erreichte 3,4 %, auch wenn sie unter dem Zielwert von 5,3 % blieb.
- (148)
- Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow stieg 2020 geringfügig an (+ 3 %). 2021 verschlechterte sich die Lage erheblich und dieser Indikator sank infolge des Rückgangs der Rentabilität um 61 %. Im UZÜ wurden bessere Gewinne erzielt, sodass dieser Indikator im Vergleich zum Vorjahr wieder um 127 % anstieg, was auf eine positivere Entwicklung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hinweist.
- (149)
- Unter der Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn zu verstehen. Sie folgte einem ähnlichen Trend wie die Rentabilität. In den Jahren 2019 und 2020 blieb sie stabil, ging daraufhin 2021 erheblich zurück und stieg im UZÜ analog zur Entwicklung der Rentabilität wieder an.
- 5.6.
- Schlussfolgerungen zur Schädigung
- (150)
- Obwohl die Einfuhren von Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China im Bezugszeitraum sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen zurückgingen, waren sie im UZÜ mit einem Marktanteil von 4,7 % noch immer signifikant. Die Höhe der für diese Einfuhren festgestellten Dumpingspanne blieb mit über 60 % ebenfalls beträchtlich. Darüber hinaus lagen diese Einfuhren (einschließlich Zölle) noch immer 6 % unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen in der EU. Ohne die Zölle belief sich die Differenz auf 25 %.
- (151)
- Aus der Entwicklung der Mikro- und Makroindikatoren geht hervor, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verschlechterte. Trotz eines Verbrauchsanstiegs von 4 % verschlechterte sich die Entwicklung der wichtigsten Wirtschaftsindikatoren im Bezugszeitraum. Insbesondere gingen die Verkäufe und die Produktion der Unionshersteller im Bezugszeitraum um 3 % bzw. 5 % zurück. Infolgedessen ging der Marktanteil der Unionshersteller von 71 % im Jahr 2019 auf 66 % im UZÜ zurück. Diese Anteile wurden von ausführenden Herstellern in Drittländern übernommen, insbesondere in Indien, das seinen Marktanteil mit 7 zusätzlichen Prozentpunkten auf 16,5 % erhöhte, und der Türkei, die ihren Marktanteil von 7,6 % im Jahr 2019 auf 9 % im UZÜ ebenfalls erhöhte.
- (152)
- Im Bezugszeitraum stieg der durchschnittliche Verkaufspreis der Unionshersteller um 29 %. Mit der Preiserhöhung wurde ein Versuch unternommen, die im Bezugszeitraum um 32 % gestiegenen Rohstoff- und Energiekosten zu decken. Der Wirtschaftszweig der Union war jedoch nicht in der Lage, die Preise so weit anzuheben, dass der Kostenanstieg gedeckt wurde. Folglich ging die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZÜ auf 3,4 % zurück und lag damit unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne (5,3 %).
- (153)
- Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
- 6.
- SCHADENSURSACHE
- (154)
- Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Bei diesen Faktoren handelt es sich um Einfuhren aus anderen Drittländern und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union.
- 6.1.
- Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
- (155)
- Die Einfuhren von Waren aus Gusseisen aus der VR China gingen im Bezugszeitraum kontinuierlich (um 54 %) zurück und erreichten im UZÜ im Durchschnitt einen Marktanteil von 4,7 % in der Union. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus China stieg um 44 %. Trotz dieses Anstiegs lag er noch immer 6 % unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Ohne die Antidumpingzölle belief sich die Differenz auf 25 % (siehe Erwägungsgrund 113).
- (156)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus China nach wie vor erheblich waren und einen Abwärtsdruck auf die Preise und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union ausübten und somit zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.
- 6.2.
- Auswirkungen anderer Faktoren
- 6.2.1.
- Einfuhren aus Drittländern
- (157)
- Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern stieg im Bezugszeitraum erheblich an (siehe Abschnitt 5.4). Diese Einfuhren stammten hauptsächlich aus Indien (16,5 % Marktanteil im UZÜ), der Türkei (9 % Marktanteil im UZÜ) und Iran (1,8 % Marktanteil im UZÜ).
- (158)
- Diese Einfuhren wurden zu Preisen getätigt, die deutlich unter denen der Unionshersteller lagen.
- (159)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Anstieg der Einfuhrmengen aus Drittländern und ihre sehr niedrigen, weit unter den durchschnittlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegenden Preise einen Abwärtsdruck auf die Preise und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union ausübten und somit zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.
- 6.2.2.
- Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
- (160)
- Die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (161)
- Mengenmäßig nahmen die Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller an verbundene und unabhängige Abnehmer im Bezugszeitraum um 19 % ab. Im UZÜ machten die Ausfuhrverkäufe etwa 11 % der Gesamtverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aus. Da die rückläufige Verkaufsmenge zu einem Rückgang der Produktionsmenge führte, wurde der Schluss gezogen, dass auch die Ausfuhrleistung zur Schädigung beigetragen hatte.
- 6.3.
- Schlussfolgerungen zur Schadensursache
- (162)
- Gestützt auf die obigen Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.
- (163)
- Auch die anderen ermittelten Faktoren wie die Einfuhren aus anderen Drittländern und die Ausfuhrverkäufe der Unionshersteller schädigten — ob getrennt oder gemeinsam betrachtet — den Wirtschaftszweig der Union, jedoch wurde der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung durch sie nicht abgeschwächt.
- 7.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG
- (164)
- In Erwägungsgrund 153 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus China wahrscheinlich ist.
- (165)
- In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission die Kapazitätsreserven in der VR China, die Maßnahmen auf Drittmärkten und die Attraktivität des Unionsmarktes im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen.
- 7.1.
- Kapazitätsreserven in der VR China
- (166)
- Wie in Erwägungsgrund 96 dargelegt, gehört die VR China zu den weltweit größten Herstellern von Waren aus Gusseisen. Die chinesischen Kapazitätsreserven im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden auf 622638 Tonnen geschätzt, d. h. 133 % des Unionsverbrauchs im selben Zeitraum. Daher wäre die chinesische Gusseisenindustrie, die beim Verkauf ihrer Waren stark von ausländischen Märkten abhängig ist, im Falle eines Auslaufens der Antidumpingzölle ohne Weiteres in der Lage, ihre zu Dumpingpreisen erfolgenden Ausfuhren in die Union stark zu steigern. Dies würde die bereits instabile wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern.
- 7.2.
- Attraktivität des Unionsmarkts
- (167)
- Der Unionsmarkt ist für chinesische Ausführer nach wie vor attraktiv, was sich darin zeigt, dass sie trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin erhebliche Mengen in die Union ausgeführt haben. China war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung der drittgrößte Ausführer bestimmter Waren aus Gusseisen in die Union.
- (168)
- Der Unionsmarkt für bestimmte Waren aus Gusseisen gehört mit einem Verbrauch von 467544 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu den größten der Welt. Der andere größenmäßig wichtige Markt ist der US-Markt. Er wird derzeit durch handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber China in Höhe von 25,52 % geschützt(60), wodurch die Einfuhren aus der VR China erheblich verringert werden. Diese Maßnahmen wurden im März 2022 für fünf Jahre verlängert.
- (169)
- Der Unionsmarkt ist zudem preislich attraktiv. Die im Überprüfungsantrag vom Antragsteller vorgelegten Nachweise belegen Angebote(61) chinesischer ausführender Hersteller an Abnehmer weltweit, die (im Schnitt 26 %) unter den Preisen der chinesischen Ausfuhren in die Union und deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Daher ist es wahrscheinlich, dass der Unionsmarkt im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für chinesische Ausführer noch attraktiver würde.
- (170)
- Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen führen und somit die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung weiter verstärken würde. Daher ist ein Anhalten der Schädigung sehr wahrscheinlich.
- 8.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
- (171)
- Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen die Schädigung aller Wahrscheinlichkeit nach erneut auftreten würde. Die Kommission befand, dass selbst wenn die anhaltende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf die betroffenen Einfuhren zurückgeführt werden könnte, angesichts der erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarktes ein erneutes Auftreten der Schädigung sehr wahrscheinlich ist.
- 9.
- UNIONSINTERESSE
- (172)
- Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer/Händler und der Verwender/Verbraucher.
- 9.1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (173)
- Die eingeführten Maßnahmen waren wirksam, da sie dazu beigetragen haben, die Menge der Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt zu verringern. Die Einfuhrmengen der betroffenen Ware aus China blieben im Bezugszeitraum jedoch signifikant (4,6 % Marktanteil im UZÜ).
- (174)
- Es wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitt und dass seine Lage instabil ist, was durch die negativen Entwicklungen mehrerer Schadensindikatoren bestätigt wird.
- (175)
- Die Aufhebung der Maßnahmen würde sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen führen und somit die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung weiter verstärken sowie seine Existenzfähigkeit bedrohen.
- (176)
- Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
- 9.2.
- Interesse der unabhängigen Einführer
- (177)
- Zwei unabhängige Einführer übermittelten nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung Fragebogenantworten und arbeiteten uneingeschränkt bei der Untersuchung mit, indem sie Antworten übermittelten, in denen sie auf die in der Untersuchung festgestellten Mängel eingingen.
- (178)
- Beide führten die überprüfte Ware im UZÜ aus verschiedenen Quellen (mehrere Quellen einschließlich China) ein. Auf die überprüfte Ware entfielen bei einem der Einführer mehr als 90 % des Gesamtumsatzes, während sie beim anderen weniger als 50 % der Gesamttätigkeit ausmachte.
- (179)
- Beide lehnten die Aufrechterhaltung der Maßnahmen ab, da sie zu Wettbewerbsverzerrungen führten und für sie eine zusätzliche Belastung darstellten. Sie brachten ferner vor, dass der Wirtschaftszweig der Union keinen solchen Schutz benötige.
- (180)
- Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Antidumpingmaßnahmen kein reiner Schutzmechanismus, sondern vielmehr ein Mechanismus zur Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen sind. Mit den Antidumpingmaßnahmen wird nicht angestrebt, den Unionsmarkt gegenüber Einfuhren aus der VR China abzuriegeln, sondern sie sollen zur Wiederherstellung eines fairen Handels beitragen, indem die Auswirkungen schädigenden Dumpings beseitigt werden. Was das Vorbringen anbelangt, der Wirtschaftszweig der Union benötige keinen Schutz, so ergab die Untersuchung genau das Gegenteil, da sich herausstellte, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geschädigt wurde und da festgestellt wurde, dass die Einfuhren aus der VR China zur Schädigung der Unionshersteller beitrugen.
- (181)
- Die Untersuchung ergab ferner, dass beide Händler trotz der geltenden Maßnahmen sehr rentabel wirtschafteten. Daher konnte die Kommission davon ausgehen, dass die ihnen durch die Antidumpingmaßnahmen entstehende Belastung angemessen erscheint.
- (182)
- Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass aus der Sicht der unabhängigen Händler keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprachen.
- 9.3.
- Interesse der Verwender/Verbraucher
- (183)
- Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten Verwender/Verbraucher. Keiner von ihnen beantwortete den Fragebogen der Kommission.
- (184)
- Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen mit Hinweisen darauf ein, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wesentliche negative Auswirkungen auf die Verwender haben würde, welche die positiven Effekte der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würden. In jedem Fall bestätigte die Kommission — wie schon in Erwägungsgrund 254 der Ausgangsuntersuchung — erneut, dass die Endverwender nicht auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union auf gedumpte Preise vertrauen können.
- 9.4.
- Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
- (185)
- In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China sprechen. Die positiven Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt, insbesondere auf den Wirtschaftszweig der Union, wiegen die möglichen negativen Auswirkungen auf die anderen Interessensgruppen auf.
- 10.
- ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
- (186)
- Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen aus der VR China aufrechterhalten werden.
- (187)
- Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
- (188)
- Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
- (189)
- Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz bzw. die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
- (190)
- Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
- (191)
- Ein Unternehmen, das in den Genuss eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes kommt, kann die Anwendung dieses Zollsatzes beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(62). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Umfirmierung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- (192)
- Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das die betroffene Ware in diesem Zeitraum in die Union ausgeführt hat und daher den Antidumpingzöllen unterliegt, und iii) er die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.
- (193)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(63) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, zur Berechnung des Zinssatzes der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz herangezogen, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
- (194)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. L 25 vom 30.1.2018, S. 6).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/261 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. L 44 vom 15.2.2019, S. 4).
- (4)
ABl. C 195 vom 13.5.2022, S. 23.
- (5)
ABl. C 30 vom 27.1.2023, S. 11.
- (6)
Urteil vom 21. September 2023 in der Rechtssache C-478/21 P, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (ECLI:EU:C:2023:685), insbesondere Rn. 73-74.
- (7)
https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2648
- (8)
Unternehmensabschluss-Statistiken (Company Accounts Statistics), abrufbar unter https://www3.tcmb.gov.tr/sektor/#/en.
- (9)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei (ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 63); Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 10 vom 12.1.2023, S. 36); Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 149); Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36).
- (10)
Siehe Erwägungsgrund 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 80 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 208 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.
- (11)
Siehe Erwägungsgrund 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.
- (12)
Siehe Erwägungsgrund 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 193-194 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 sowie Erwägungsgrund 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.
- (13)
Siehe Erwägungsgrund 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 43 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 195-201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 sowie Erwägungsgründe 48-52 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.
- (14)
Siehe Erwägungsgrund 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.
- (15)
Siehe Erwägungsgrund 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.
- (16)
Siehe Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 204 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 und Erwägungsgrund 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95.
- (17)
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang=en.
- (18)
Siehe: http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 13. September 2023).
- (19)
Siehe: www.cqgt.cn (abgerufen am 13. September 2023).
- (20)
Siehe: https://www.magang.com.cn/ (abgerufen am 13. September 2023).
- (21)
Siehe: https://www.qixin.com/company/ab02483a-5ed7-49fe-b6e6-8ea39dc4dc80 (abgerufen am 13. September 2023).
- (22)
Siehe: http://www.ansteel.cn/about/company_profile/ (abgerufen am 13. September 2023).
- (23)
Siehe: https://www.qcc.com/firm/d620835aaae14e62fdc965fd41a51d8d.html (abgerufen am 13. September 2023).
- (24)
Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-02/08/content_5672513.htm (abgerufen am 13. September 2023).
- (25)
Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.
- (26)
Siehe: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 13. September 2023).
- (27)
Siehe den Dreijahres-Aktionsplan für Clusterentwicklung der Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, Kapitel I, Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml (abgerufen am 13. September 2023).
- (28)
Siehe den Henan-Umsetzungsplan für den Umbau und die Modernisierung der Stahlindustrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, Kapitel II Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml (abgerufen am 13. September 2023).
- (29)
Arbeitsplan zur Umwandlung, Modernisierung und Optimierung des Stahlsektors in der Provinz Jiangsu 2019-2025, abrufbar unter: http://www.jiangsu.gov.cn/art/2019/5/5/art_46144_8322422.html (abgerufen am 13. September 2023).
- (30)
14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Shandong, abrufbar unter: http://gxt.shandong.gov.cn/art/2021/11/18/art_15681_10296246.html (abgerufen am 13. September 2023).
- (31)
Aktionsplan 2020 für die Transformation und Modernisierung der Stahlindustrie in der Provinz Shanxi, abrufbar unter: http://gxt.shanxi.gov.cn/zfxxgk/zfxxgkml/cl/202110/t20211018_2708031.shtml (abgerufen am 13. September 2023).
- (32)
14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der verarbeitenden Industrie in Dalian (Provinz Liaoning): „Bis 2025 wird der Produktionswert der Industrie für neue Materialien 15 Mio. Yuan erreichen und das Niveau der Ausrüstung und die Fähigkeit, Schlüsselmaterialien zu garantieren, wird deutlich verbessert” , abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (abgerufen am 5. Dezember 2022).
- (33)
Aktionsplan zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Zhejiang: „Förderung von Unternehmensfusionen und -umstrukturierungen, Beschleunigung des Konzentrationsprozesses, Verringerung der Zahl der Stahlhüttenunternehmen auf etwa zehn Unternehmen” , abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (abgerufen am 5. Dezember 2022).
- (34)
Siehe: https://www.baoganggf.com/ggry (abgerufen am 13. September 2023).
- (35)
Siehe: https://www.shougang.com.cn/sgweb/html/gsld.html (abgerufen am 13. September 2023).
- (36)
Siehe: https://www.handannews.com.cn/news/content/2023-05/20/content_20113749.html (abgerufen am 9. Oktober 2023).
- (37)
Siehe: https://foundry.org.cn/%e5%8d%8f%e4%bc%9a%e7%ab%a0%e7%a8%8b (abgerufen am 9. Oktober 2023).
- (38)
Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.
- (39)
Siehe 14. Fünfjahresplan der Volksrepublik China für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III, Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (abgerufen am 13. September 2023).
- (40)
Siehe insbesondere Abschnitte I und II des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.
- (41)
Siehe: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 13. September 2023).
- (42)
Siehe 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, S. 22.
- (43)
Siehe: https://en.ndrc.gov.cn/news/mediarusources/202203/t20220325_1320408.html (abgerufen am 5. Oktober 2023).
- (44)
Siehe Aktionsplan „1 + 3” für die Eisen- und Stahlindustrie von Tangshan (Provinz Hebei) von 2022, Kapitel 4, Abschnitt 2, abrufbar unter: http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=e2bb5519aa49b566863081d57aea9dfdd59e1a4f482bb7acd243e3ae7657c70b&columnId=3683d857cc4577e4cb75f76522b7b82cda039ef70be46ee37f9385ed3198f68a (abgerufen am 13. September 2023).
- (45)
Siehe Erwägungsgrund 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission und Erwägungsgrund 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100.
- (46)
http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm
- (47)
https://www.tuik.gov.tr/Home/Index.
- (48)
https://www.invest.gov.tr/de/investmentguide/seiten/cost-of-doing-business.aspx.
- (49)
tppd.com.tr.
- (50)
Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
- (51)
https://data.tuik.gov.tr/Bulten/DownloadIstatistikselTablo?p=FsjYWs9udep3a8vd2aOEDJTGI/j4OMXQ7hW06NadVvxfqfqjMxKjxtm2wtRf4Xel.
- (52)
https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=Istihdam%2c-Issizlik-ve-Ucret-108.
- (53)
https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1 (zuletzt abgerufen am 20. November 2023).
- (54)
https://www.st.gov.my/en/web/consumer/details/2/10 (zuletzt abgerufen am 20. November 2023).
- (55)
tppd.com.tr.
- (56)
https://www.invest.gov.tr/de/investmentguide/seiten/cost-of-doing-business.aspx.
- (57)
Unternehmensabschluss-Statistiken, abrufbar unter https://www3.tcmb.gov.tr/sektor/#/en.
- (58)
Wie in Anhang C.05 des Überprüfungsantrags angegeben.
- (59)
Federal Register: Bestimmte Gusserzeugnisse aus Eisen für den Bau aus Brasilien, Kanada und der Volksrepublik China: Endgültige Ergebnisse der beschleunigten fünften Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Antidumpingzöllen (Federal Register: Certain Iron Construction Castings From Brazil, Canada and the People’s Republic of China: Final Results of Expedited Fifth Sunset Review of Antidumping Duty Orders).
- (60)
Federal Register: Bestimmte Gusserzeugnisse aus Eisen für den Bau aus Brasilien, Kanada und der Volksrepublik China: Endgültige Ergebnisse der beschleunigten fünften Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Antidumpingzöllen (Federal Register: Certain Iron Construction Castings From Brazil, Canada and the People’s Republic of China: Final Results of Expedited Fifth Sunset Review of Antidumping Duty Orders), abrufbar unter https://www.federalregister.gov/documents/2022/03/16/2022-05550/certain-iron-construction-castings-from-brazil-canada-and-the-peoples-republic-of-china-final, abgerufen am 13. Dezember 2023.
- (61)
Von Herstellern in der VR China angebotene FOB-Preise für neun repräsentative Typen der betroffenen Ware, von denen acht auf einer öffentlichen Website für Business-to-Business-Preise beworben werden. Auszüge aus https://www.made-in-china.com/ in Anhang B.10 des Überprüfungsantrags.
- (62)
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.
- (63)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
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