Artikel 1 VO (EU) 2024/791
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Titel V dieser Verordnung findet ebenfalls auf alle finanziellen Gegenparteien sowie alle nichtfinanziellen Gegenparteien, die der Clearingpflicht nach Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, Anwendung.
- b)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(5b) Alle multilateralen Systeme sind entweder im Einklang mit den Bestimmungen von Titel II der Richtlinie 2014/65/EU für MTF bzw. OTF oder gemäß den Bestimmungen von Titel III dieser Richtlinie für geregelte Märkte zu betreiben.
Systematische Internalisierer sind gemäß Titel III dieser Verordnung zu betreiben.
Unbeschadet der Artikel 23 und 28 haben alle Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten abschließen, die nicht über multilaterale Systeme oder systematische Internalisierer abgeschlossen werden, die Artikel 20 und 21 zu erfüllen.
- c)
- Die Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
(6) Die Artikel 8, 8a, 8b, 10 und 21 finden keine Anwendung auf geregelte Märkte, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen in Bezug auf ein von einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) abgeschlossenes Geschäft, wenn dieses Mitglied die Gegenpartei zuvor davon in Kenntnis gesetzt hat, dass das Geschäft der Ausnahmeregelung unterliegt und wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
- a)
- das Mitglied des ESZB ist ein Mitglied des Eurosystems, das gemäß Kapitel IV des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank handelt, mit Ausnahme von Artikel 24 dieser Satzung;
- b)
- das Mitglied des ESZB ist kein Mitglied des Eurosystems und das Geschäft wird in Ausführung einer Währungs- oder Devisenpolitik, einschließlich Geschäften zur Haltung oder Verwaltung offizieller Währungsreserven, zu deren Durchführung das betreffende Mitglied des ESZB rechtlich befugt ist, getätigt; oder
- c)
- das Geschäft wird im Rahmen einer Politik der Finanzstabilität getätigt, zu deren Verfolgung dieses Mitglied des ESZB rechtlich befugt ist.
(7) Absatz 6 findet keine Anwendung, wenn das Geschäft von einem Mitglied des ESZB, das kein Mitglied des Eurosystems ist, in Ausführung seiner Wertpapiertransaktionen abgeschlossen wird.
(8) Die ESMA erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der geld-, devisen- und finanzstabilitätspolitischen Geschäfte und der Arten von Geschäften, für die Absätze 6 und 7 gelten, in Bezug auf Mitglieder des ESZB, die keine Mitglieder des Eurosystems sind.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. März 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.
- 2.
- Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgende Nummer wird eingefügt:
- 8a.
- „KMU-Wachstumsmarkt” einen KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU;
- b)
- Nummer 11 erhält folgende Fassung:
- 11.
- „multilaterales System” ein System oder einen Mechanismus, in dem die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammengeführt werden;
- c)
- Folgende Nummer wird eingefügt:
- 16a.
- „benannte veröffentlichende Einrichtung” eine Wertpapierfirma, die für die Veröffentlichung von Geschäften über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 verantwortlich ist;
- d)
- Nummer 17 erhält folgende Fassung:
- 17.
-
„liquider Markt”
- a)
- für die Zwecke der Artikel 9, 11 und 11a:
- i)
- in Bezug auf Schuldverschreibungen einen Markt, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind, wobei der Markt anhand des Emissionsvolumens der Schuldverschreibung bewertet wird;
- ii)
- in Bezug auf ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten abgesehen von den in Ziffer i genannten einen Markt, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind, wobei der Markt nach den folgenden Kriterien und unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten bewertet wird:
- —
-
Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten,
- —
-
Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt,
- —
-
durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar,
- —
-
gegebenenfalls Emissionsvolumen;
- b)
- für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 14 einen Markt für ein Finanzinstrument, das täglich gehandelt wird, wobei der Markt nach folgenden Kriterien bewertet wird:
- i)
- Marktkapitalisierung des Finanzinstruments;
- ii)
- Tagesdurchschnitt der Transaktionen mit diesem Finanzinstrument;
- iii)
- Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze;
- e)
- Folgende Nummer wird eingefügt:
- 32a.
- OTC-Derivat ein OTC-Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
- f)
- Nummer 35 erhält folgende Fassung:
- 35.
- „Bereitsteller konsolidierter Datenticker” oder „CTP” eine Person, die gemäß Titel IVa, Kapitel 1 dieser Verordnung berechtigt ist, Daten bei Handelsplätzen und genehmigten Veröffentlichungssystemen einzuholen und diese Daten in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom zu konsolidieren, über den zentrale Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten abrufbar sind;
- g)
- Die folgenden Nummern werden eingefügt:
- 36b.
-
„zentrale Marktdaten”
- a)
- alle der folgenden Daten über eine bestimmte Aktie oder einen bestimmten börsengehandelten Fonds zu einem bestimmten Zeitpunkt:
- i)
- bei kontinuierlichen Orderbüchern die europaweit beste Geld- und Briefnennung mit dem entsprechenden Volumen;
- ii)
- bei auf Auktionen basierenden Handelssystemen den Kurs, zu dem ein solches System am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, und das Volumen, das die Teilnehmer dieses Systems möglicherweise zu diesem Kurs ausführen würden;
- iii)
- den Transaktionskurs und das zu diesem Kurs ausgeführte Volumen;
- iv)
- bei Geschäften die Art des Handelssystems und die anwendbaren Ausnahmen und Aufschübe;
- v)
- abgesehen von den unter den Ziffern i und ii genannten Informationen den Markt-Identifizierungs-Code zur eindeutigen Kennzeichnung des Handelsplatzes und — bei anderen Ausführungsplätzen — den Identifizierungs-Code zur Kennzeichnung der Art des Ausführungsplatzes;
- vi)
- die standardisierte Finanzinstrumentenkennung, die ausführungsplatzübergreifend gilt;
- vii)
- gegebenenfalls die Angaben des Zeitstempels zu folgenden Angaben:
- —
-
die Ausführung des Geschäfts und etwaige Änderungen daran,
- —
-
die Eintragung der besten Kauf- und Verkaufsofferten in das Orderbuch,
- —
-
die Angabe der Preise oder Volumina in einem auf Auktionen basierenden Handelssystem,
- —
-
die Veröffentlichung der im ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich aufgeführten Elemente durch die Handelsplätze,
- —
-
die Verteilung zentraler Marktdaten;
- b)
- alle der folgenden Daten über eine bestimmte Schuldverschreibung oder ein bestimmtes OTC-Derivat zu einem bestimmten Zeitpunkt:
- i)
- den Transaktionskurs und die zu diesem Kurs ausgeführte Menge oder den Umfang;
- ii)
- den Markt-Identifizierungs-Code zur eindeutigen Kennzeichnung des Handelsplatzes und — bei anderen Ausführungsplätzen — den Identifizierungs-Code zur Identifizierung der Art des Ausführungsplatzes;
- iii)
- im Falle von Schuldverschreibungen die standardisierte Finanzinstrumentenkennung, die ausführungsplatzübergreifend gilt;
- iv)
- im Falle von OTC-Derivaten die identifizierenden Referenzdaten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2;
- v)
- die Angaben des Zeitstempels zu Folgendem:
- —
-
die Ausführung des Geschäfts und etwaige Änderungen daran,
- —
-
die Veröffentlichung des Geschäfts durch die Handelsplätze,
- —
-
die Verteilung zentraler Marktdaten,
- vi)
- die Art des Handelssystems und die anwendbaren Ausnahmen und Aufschübe;
- 36c.
- „aufsichtsrechtliche Daten” Daten in Bezug auf den Status von Systemen, die auf Finanzinstrumente lautende Aufträge zusammenführen, und Daten im Zusammenhang mit dem Handelsstatus einzelner Finanzinstrumente;
- 3.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- die Geschäfte werden innerhalb des aktuellen gewichteten Spreads abgeschlossen, so wie er im Orderbuch wiedergegeben wird, bzw. zu den Kursofferten der Market-Maker des Handelsplatzes, der das System betreibt;
- b)
- Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- die Einzelheiten der Vorhandelsdaten, die Bandbreite der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten bestimmter Market-Maker sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen, die für jede Kategorie von Finanzinstrumenten nach Artikel 3 Absatz 1 zu veröffentlichen sind; dabei ist der erforderliche Zuschnitt auf die verschiedenen Arten von Handelssystemen nach Artikel 3 Absatz 2 zu berücksichtigen;
- 4.
- Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Begrenzung des Volumens
- b)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Handelsplätze setzen die Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahme aus, wenn der Prozentsatz des in der Union mit einem Finanzinstrument unter Inanspruchnahme dieser Ausnahme durchgeführten Handels 7 % des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments in der Union übersteigt. Handelsplätze legen ihrer Entscheidung zur Aussetzung der Inanspruchnahme dieser Ausnahme die von der ESMA gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels veröffentlichen Daten zugrunde und treffen eine solche Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Veröffentlichung dieser Daten für einen Zeitraum von drei Monaten.
- c)
- Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
- d)
- Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die ESMA veröffentlicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ablauf der Monate März, Juni, September und Dezember jedes Kalenderjahrs das gesamte Handelsvolumen jedes Finanzinstruments in der Union in den vorangegangenen zwölf Monaten, den Prozentsatz der Handelsgeschäfte mit einem Finanzinstrument, die im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum unionsweit unter Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahmeregelung getätigt wurden, und die Methode, nach der diese Prozentsätze der Handelsgeschäfte mit jedem Finanzinstrument berechnet werden.
- e)
- Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
- f)
- Die Absätze 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
(7) Um sicherzustellen, dass die Überwachung des Handels unter Inanspruchnahme der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahme auf verlässlicher Grundlage erfolgt und damit zuverlässig festgestellt werden kann, ob die in Absatz 1 genannte Obergrenze überschritten wurde, richten die Betreiber von Handelsplätzen Systeme und Verfahren ein, die die Identifizierung aller Handelsgeschäfte ermöglichen, die an ihren Handelsplätzen unter Inanspruchnahme dieser Ausnahme getätigt wurden.
(8) Der Zeitraum, für den die Handelsdaten durch die ESMA veröffentlicht werden und in dem der Handel mit einem Finanzinstrument unter Inanspruchnahme dieser Ausnahme zu überwachen ist, beginnt am 29. September 2025.
(9) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die Methode, einschließlich der Kennzeichnung der Geschäfte, festgelegt wird, mit der sie die Geschäftsdaten nach Absatz 4 zusammenstellt, berechnet und veröffentlicht, um das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird, genau zu bestimmen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. März 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(10) Bis zum 29. September 2027 und danach jedes Jahr legt die ESMA der Kommission einen Bericht vor, in dem der in Absatz 1 festgelegte Schwellenwert für die Volumenobergrenze bewertet wird, wobei die Finanzstabilität, international bewährte Verfahren, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union, die Bedeutung der Auswirkungen auf den Markt und die Effizienz der Kursbildung berücksichtigt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Anpassung des in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Schwellenwerts für die Volumenobergrenze zu erlassen. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes berücksichtigt die Kommission den Bericht der ESMA gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die internationalen Entwicklungen und die auf Unionsebene oder internationaler Ebene vereinbarten Standards.
- 5.
- Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate
- b)
- Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Bei der Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate bekannt gemacht werden. Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.
(2) Die in Absatz 1 genannten Transparenzanforderungen werden für verschiedene Arten von Handelssystemen individuell zugeschnitten.
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
- 6.
- Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 8a
Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Derivate (1) Bei der Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber, die einen regulierten Markt betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme für börsengehandelte Derivate bekannt gemacht werden. Diese Marktbetreiber veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.
(2) Bei Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die ein multilaterale Handelsplattform oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme bekannt gemacht werden, für OTC-Derivate, die auf Euro, japanische Yen, US-Dollar oder Pfund Sterling lauten und die
- a)
- der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, zentral gecleart werden und im Falle von Zinsderivaten eine vertraglich vereinbarte Laufzeit von 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 oder 30 Jahren haben;
- b)
- Einzeladressen-Kreditausfallswaps mit Referenz auf eine global systemrelevante Bank sind und zentral gecleart werden, oder
- c)
- Kreditausfallswaps mit Referenz auf einen Index sind, der global systemrelevante Banken umfasst, und die zentral gecleart werden.
Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Transparenzanforderungen werden für verschiedene Arten von Handelssystemen individuell zugeschnitten.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf OTC-Derivate, die den in diesem Unterabsatz festgelegten Transparenzanforderungen unterliegen, vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen zu ändern.
Artikel 8bVorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Auftragspakete (1) Bei der Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme für Auftragspakete, die Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate oder Derivate umfassen, bekannt gemacht werden. Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.
(2) Die in Absatz 1 genannten Transparenzanforderungen werden für verschiedene Arten von Handelssystemen individuell zugeschnitten.
- 7.
- Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Ausnahmen für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate, Derivate und Auftragspakete
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
- Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Die zuständigen Behörden können Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, in den folgenden Fällen von der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8a Absätze 1 und 2 und Artikel 8b Absatz 1 ausnehmen:”
- ii)
- Buchstabe b wird gestrichen.
- iii)
- Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- bei OTC-Derivaten, die nicht der in Artikel 28 festgelegten Pflicht zum Handel unterliegen und für die kein liquider Markt besteht, sowie bei anderen Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht;
- iv)
- Buchstabe e Ziffer iii wird gestrichen.
- c)
- Absatz 2a erhält folgende Fassung:
(2a) Die zuständigen Behörden können die Verpflichtung gemäß Artikel 8b Absatz 1 für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspakets aufheben.
- d)
- Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die zuständigen Behörden können entweder von sich aus oder auf Antrag anderer zuständiger Behörden oder der ESMA eine nach Absatz 1 gewährte Ausnahme zurücknehmen, wenn sie feststellen, dass die Ausnahme in einer Weise genutzt wird, die von ihrem ursprünglichen Zweck abweicht, oder wenn sie zu der Auffassung gelangen, dass die Ausnahme genutzt wird, um die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen zu umgehen.”
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- i)
- Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Eine zuständige Behörde, die einen oder mehrere Handelsplätze beaufsichtigt, an dem bzw. denen eine Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten gehandelt wird, kann die Pflichten gemäß Artikel 8 vorübergehend aussetzen, wenn die Liquidität dieser Kategorie von Finanzinstrumenten unter einen vorgegebenen Schwellenwert fällt. Dieser vorgegebene Schwellenwert wird auf der Grundlage objektiver Kriterien, die für den Markt für das betreffende Finanzinstrument typisch sind, festgelegt. Die Bekanntgabe einer solchen vorübergehenden Aussetzung ist auf der Website der jeweils zuständigen Behörde zu veröffentlichen und der ESMA mitzuteilen. Die ESMA veröffentlicht diese vorübergehende Aussetzung auf ihrer Website.”
- ii)
- Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Vor einer Aussetzung oder einer Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Pflichten gemäß Artikel 8 unterrichtet die jeweils zuständige Behörde die ESMA über ihre Absicht und begründet diese. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine Stellungnahme an die zuständige Behörde zu der Frage ab, ob ihrer Meinung nach die Aussetzung oder die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes gerechtfertigt ist.”
- f)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- i)
- Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
- —
-
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die Bandbreite der Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen, die für jede Kategorie von Finanzinstrumenten nach Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8a Absätze 1 und 2 und Artikel 8b Absatz 1 zu veröffentlichen sind; dabei ist der erforderliche Zuschnitt auf die verschiedenen Arten von Handelssystemen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 8b Absatz 2 zu berücksichtigen;
- —
-
Buchstabe d wird gestrichen.
- —
-
Folgender Buchstabe wird angefügt:
- f)
- die Merkmale zentraler Limit-Orderbücher und auf periodischen Auktionen basierender Handelssysteme;
- ii)
- Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. März 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
- 8.
- Artikel 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 10
Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt wurden. Diese Anforderungen gelten auch für Geschäfte, die auf dem Gebiet der börsengehandelten Derivate und OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 getätigt werden. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist.
(2) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren Wertpapierfirmen, die gemäß Artikel 21 verpflichtet sind, die Einzelheiten ihrer Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und OTC-Derivaten gemäß Artikel 8a Absatz 2 zu veröffentlichen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu ihren Vorkehrungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(3) Die Informationen über ein Transaktionspaket werden für jeden Teilauftrag so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zur Verfügung gestellt, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, bestimmten Finanzinstrumenten Preise zuzuweisen, und enthalten eine Kennzeichnung, mit der festgestellt werden kann, dass der Teilauftrag zu einem Paket gehört.
Kommt ein Teilauftrag des Transaktionspakets für eine spätere Veröffentlichung gemäß Artikel 11 oder 11a in Betracht, so werden Informationen über den Teilauftrag nach Ablauf des Aufschubzeitraums für das Geschäft zur Verfügung gestellt.
- 9.
- Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Spätere Veröffentlichung in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate
- b)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können die Veröffentlichung der Einzelheiten der Geschäfte, die in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, einschließlich des Preises und des Volumens, gemäß diesem Artikel aufschieben.
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, müssen die Marktteilnehmer sowie die Öffentlichkeit deutlich auf die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung hinweisen. Die ESMA überwacht die Anwendung dieser Regelungen und legt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor.
(1a) Die Regelungen für die spätere Veröffentlichung in Bezug auf Schuldverschreibungen oder Kategorien von Schuldverschreibungen werden in fünf Kategorien unterteilt:
- a)
- Kategorie 1: Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht;
- b)
- Kategorie 2: Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht;
- c)
- Kategorie 3: Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht;
- d)
- Kategorie 4: Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht;
- e)
- Kategorie 5: Geschäfte sehr großen Volumens.
Nach Ablauf des Aufschubzeitraums sind sämtliche Einzelheiten zu den einzelnen Geschäften zu veröffentlichen.
(1b) Die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung in Bezug auf strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate oder Kategorien davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, werden gemäß den in Absatz 4 Buchstabe g genannten technischen Regulierungsstandards organisiert.
Nach Ablauf des Aufschubzeitraums sind sämtliche Einzelheiten zu den einzelnen Geschäften zu veröffentlichen.
- c)
- Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(2) Eine zuständige Behörde, die einen oder mehrere Handelsplätze beaufsichtigt, an dem bzw. denen eine Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten oder Derivaten gehandelt wird, kann die Pflichten gemäß Artikel 10 vorübergehend aussetzen, wenn die Liquidität dieser Kategorie von Finanzinstrumenten unter den nach der Methodik gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a ermittelten Schwellenwert fällt. Dieser Schwellenwert wird auf der Grundlage objektiver Kriterien, die für den Markt für das betreffende Finanzinstrument typisch sind, festgelegt.
Eine solche vorübergehende Aussetzung ist auf der Website der jeweils zuständigen Behörde zu veröffentlichen und der ESMA mitzuteilen. Die ESMA veröffentlicht diese vorübergehende Aussetzung auf ihrer Website.
Die ESMA kann in einem Notfall, etwa bei erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Liquidität einer in der Union gehandelten Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten oder Emissionszertifikaten, die maximale Aufschubfrist, die im Einklang mit den gemäß Absatz 4 Buchstaben f und g erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt wurde, verlängern. Bevor die ESMA über eine solche Verlängerung entscheidet, konsultiert sie jede zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung eines oder mehrerer Handelsplätze zuständig ist, an dem bzw. denen diese Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten oder Emissionszertifikaten gehandelt wird. Eine solche Verlängerung wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.
Die vorübergehende Aussetzung nach Unterabsatz 1 oder die Verlängerung nach Unterabsatz 3 gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung auf der Website der jeweils zuständigen Behörde bzw. der ESMA. Eine solche Aussetzung oder Verlängerung kann um jeweils höchstens weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Gründe für die vorübergehende Aussetzung oder Verlängerung weiterhin gegeben sind.
Vor einer Aussetzung oder einer Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung unterrichtet die jeweils zuständige Behörde die ESMA über ihre Absicht und begründet diese. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine Stellungnahme an die zuständige Behörde zu der Frage ab, ob die Aussetzung oder die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung gemäß den Unterabsätzen 1 und 4 ihrer Ansicht nach gerechtfertigt ist.
(3) Zusätzlich zu der späteren Veröffentlichung gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in Bezug auf von diesem Mitgliedstaat begebene öffentliche Schuldtitel oder Kategorien davon Folgendes gestatten:
- a)
- die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts für einen verlängerten Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten, oder
- b)
- die Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form für einen verlängerten Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten.
In Bezug auf Geschäfte mit nicht von einem Mitgliedstaat begebenen öffentlichen Schuldtiteln werden Entscheidungen gemäß Unterabsatz 1 von der ESMA getroffen.
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der gemäß Unterabsatz 1 und 2 genehmigten Aufschübe. Die ESMA überwacht die Anwendung von gemäß Unterabsatz 1 und 2 getroffenen Entscheidungen und legt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor.
Nach Ablauf des Aufschubzeitraums sind sämtliche Einzelheiten zu den einzelnen Geschäften zu veröffentlichen.
(4) Die ESMA erarbeitet nach Konsultation der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Sachverständigengruppe der Interessenträger Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes in einer Weise festgelegt ist, die die Veröffentlichung von nach diesem Artikel und Artikel 27g geforderten Informationen ermöglicht:
- a)
- die Einzelheiten zu Geschäften, die Wertpapierfirmen und Marktbetreiber für jede Kategorie der betreffenden Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 dieses Artikels offenzulegen haben, einschließlich der Kennzeichen der verschiedenen Arten von gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 veröffentlichten Geschäften, wobei zwischen Geschäften unterschieden wird, die vor allem durch mit der Bewertung von Finanzinstrumenten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch andere Faktoren bestimmt werden;
- b)
- die Frist, die als Erfüllung der Verpflichtung angesehen wird, eine Veröffentlichung so nahe an der Echtzeit vorzunehmen, wie dies technisch möglich ist, auch wenn ein Handel außerhalb der normalen Handelszeiten vorgenommen wird;
- c)
- für welche an einem Handelsplatz oder Kategorien davon gehandelten strukturierten Finanzprodukte oder Emissionszertifikate ein liquider Markt besteht;
- d)
- was einen liquiden und illiquiden Markt für Schuldverschreibungen oder Kategorien davon darstellt, ausgedrückt als Schwellenwerte, die anhand des Emissionsvolumens dieser Schuldverschreibungen bestimmt werden;
- e)
- bei einer liquiden oder illiquiden Schuldverschreibung oder einer Kategorie davon, was ein Geschäft mittleren, großen und sehr großen Volumens im Sinne von Absatz 1a dieses Artikels darstellt, auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse und unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und gegebenenfalls anderer einschlägiger Kriterien;
- f)
- in Bezug auf Schuldverschreibungen oder deren Kategorien die Kurs- und Volumenaufschübe, die für jede der fünf in Absatz 1a genannten Kategorien gelten, wobei folgende Höchstlaufzeiten gelten:
- i)
- für Geschäfte der Kategorie 1: Aufschub der Kursveröffentlichung und Aufschub der Volumenveröffentlichung um höchstens 15 Minuten;
- ii)
- für Geschäfte der Kategorie 2: Aufschub der Kursveröffentlichung und Aufschub der Volumenveröffentlichung bis höchstens zum Ende des Handelstages;
- iii)
- für Geschäfte der Kategorie 3: Aufschub der Kursveröffentlichung bis höchstens zum Ende des ersten Handelstags nach dem Tag des Geschäftsvorgangs und Aufschub der Volumenveröffentlichung um höchstens eine Woche nach dem Tag des Geschäftsvorgangs;
- iv)
- für Geschäfte der Kategorie 4: Aufschub der Kursveröffentlichung bis höchstens zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Tag des Geschäftsvorgangs und Aufschub der Volumenveröffentlichung um höchstens zwei Wochen nach dem Tag des Geschäftsvorgangs;
- v)
- für Geschäfte der Kategorie 5: Aufschub der Kursveröffentlichung und Aufschub der Volumenveröffentlichung bis höchstens vier Wochen nach dem Tag des Geschäftsvorgangs.
- g)
- die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung in Bezug auf strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate oder Kategorien davon auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse und unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und gegebenenfalls anderer einschlägiger Kriterien;
- h)
- in Bezug auf öffentliche Schuldtitel oder Kategorien davon die Kriterien, die bei der Bestimmung des Umfangs oder der Art eines Geschäfts mit solchen Instrumenten, über das Entscheidungen gemäß Absatz 3 gefasst werden können, anzuwenden sind.
Für jede der in Absatz 1a genannten Kategorien aktualisiert die ESMA regelmäßig die in Unterabsatz 1 Buchstabe f dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die geltende Aufschubfrist neu abzustimmen, um sie gegebenenfalls schrittweise zu verkürzen. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der verkürzten Aufschubfristen führt die ESMA eine quantitative und qualitative Analyse durch, um die Auswirkungen der Verkürzung zu bewerten. Sofern verfügbar, greift die ESMA hierfür auf die über den Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiteten Nachhandelstransparenzdaten zurück. Treten nachteilige Auswirkungen auf die Finanzinstrumente auf, aktualisiert die ESMA die in Unterabsatz 1 Buchstabe f dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Aufschubdauer wieder auf das vorherige Niveau zu verlängern.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
- 10.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 11a
Spätere Veröffentlichung in Bezug auf Derivate (1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können die Veröffentlichung der Einzelheiten der Geschäfte, die in Bezug auf börsengehandelte Derivate und OTC-Derivate im Sinne des Artikels 8a Absatz 2 ausgeführt werden, einschließlich des Kurses und des Volumens, gemäß dem vorliegenden Artikel aufschieben.
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, müssen die Marktteilnehmer sowie die Öffentlichkeit deutlich auf die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung hinweisen. Die ESMA überwacht die Anwendung dieser Regelungen und legt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor.
Die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung in Bezug auf börsengehandelte Derivate oder OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 oder Kategorien davon werden in fünf Kategorien organisiert:
- a)
- Kategorie 1: Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht;
- b)
- Kategorie 2: Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht;
- c)
- Kategorie 3: Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht;
- d)
- Kategorie 4: Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht;
- e)
- Kategorie 5: Geschäfte sehr großen Volumens.
Nach Ablauf des Aufschubzeitraums sind sämtliche Einzelheiten zu den einzelnen Geschäften zu veröffentlichen.
(2) Eine zuständige Behörde, die einen oder mehrere Handelsplätze beaufsichtigt, an dem bzw. denen eine Kategorie von börsengehandelten Derivaten oder OTC-Derivaten im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 gehandelt wird, kann die Pflichten gemäß Artikel 10 vorübergehend aussetzen, wenn die Liquidität dieser Kategorie von Finanzinstrumenten unter den nach der Methodik gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a ermittelten Schwellenwert fällt. Dieser Schwellenwert wird auf der Grundlage objektiver Kriterien, die für den Markt für das betreffende Finanzinstrument typisch sind, festgelegt.
Eine solche vorübergehende Aussetzung ist auf der Website der jeweils zuständigen Behörde zu veröffentlichen und der ESMA mitzuteilen. Die ESMA veröffentlicht diese vorübergehende Aussetzung auf ihrer Website.
Die ESMA kann in einem Notfall, etwa bei erheblicher negativer Auswirkung auf die Liquidität einer in der Union gehandelten Kategorie börsengehandelter Derivate oder OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2, die im Einklang mit den gemäß Absatz 3 Buchstabe e des vorliegenden Artikels erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegten maximalen Aufschubfristen verlängern. Bevor die ESMA über eine solche Verlängerung entscheidet, konsultiert sie jede zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung eines oder mehrerer Handelsplätze zuständig ist, an denen diese Kategorie von börsengehandelten Derivaten oder OTC-Derivaten im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 gehandelt wird. Eine solche Verlängerung wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.
Die vorübergehende Aussetzung nach Unterabsatz 1 oder die Verlängerung nach Unterabsatz 3 gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung auf der Website der jeweils zuständigen Behörde bzw. der ESMA. Eine solche Aussetzung oder Verlängerung kann um jeweils höchstens weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Gründe für die vorübergehende Aussetzung oder Verlängerung weiterhin gegeben sind.
Vor einer Aussetzung oder einer Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung unterrichtet die jeweils zuständige Behörde die ESMA über ihre Absicht und begründet diese. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine Stellungnahme an die zuständige Behörde zu der Frage ab, ob die Aussetzung oder die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung gemäß den Unterabsätzen 1 und 4 ihrer Ansicht nach gerechtfertigt ist.
(3) Die ESMA erarbeitet nach Konsultation der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Sachverständigengruppe der Interessenträger Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes in einer Weise festgelegt ist, die die Veröffentlichung von nach diesem Artikel und Artikel 27g geforderten Informationen ermöglicht:
- a)
- die Einzelheiten zu Geschäften, die Wertpapierfirmen und Marktbetreiber für jede Kategorie der Derivate gemäß Absatz 1 dieses Artikels offenzulegen haben, einschließlich der Kennzeichen der verschiedenen Arten von gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 veröffentlichten Geschäften, wobei zwischen Geschäften unterschieden wird, die vor allem durch mit der Bewertung von Derivaten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch andere Faktoren bestimmt werden;
- b)
- die Frist, die als Erfüllung der Verpflichtung angesehen wird, eine Veröffentlichung so nahe an der Echtzeit vorzunehmen, wie dies technisch möglich ist, auch wenn ein Handel außerhalb der normalen Handelszeiten vorgenommen wird;
- c)
- für welche Derivate oder Kategorien davon ein liquider Markt besteht;
- d)
- bei einem liquiden oder illiquiden Derivat oder einer Kategorie davon, was ein Geschäft mittleren, großen und sehr großen Volumens im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels darstellt, auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse und unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und gegebenenfalls anderer einschlägiger Kriterien;
- e)
- die Kurs- und Volumenaufschübe, die für jede der fünf in Absatz 1 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien gelten, auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse und unter Berücksichtigung Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a, des Umfangs der Transaktion und gegebenenfalls anderer einschlägiger Kriterien.
Für jede der in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Kategorien aktualisiert die ESMA regelmäßig die in Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die geltende Aufschubfrist neu abzustimmen, um sie gegebenenfalls schrittweise zu verkürzen. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der verkürzten Aufschubfristen führt die ESMA eine quantitative und qualitative Analyse durch, um die Auswirkungen der Verkürzung zu bewerten. Sofern verfügbar, greift die ESMA hierfür auf die über den Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiteten Nachhandelstransparenzdaten zurück. Treten nachteilige Auswirkungen auf die Finanzinstrumente auf, aktualisiert die ESMA die in Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Aufschubdauer wieder auf das vorherige Niveau zu verlängern.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 29. September 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Die ESMA überprüft die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards in Zusammenarbeit mit der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Sachverständigengruppe der Interessenträger und ändert sie, um wesentlichen Änderungen bei der Kalibrierung der Preis- und Volumenaufschübe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes Rechnung zu tragen.
- 11.
- Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 bis 11a veröffentlichten Informationen offen, wobei sie Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten gesondert ausweisen.
- 12.
- Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Artikel 13
Verpflichtung zur Offenlegung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen (1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer legen die gemäß den Artikeln 3, 4, 6 bis 11a, 14, 20, 21, 27g und 27h veröffentlichten Angaben zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, einschließlich neutraler und fairer Vertragsklauseln, offen.
Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, genehmigten Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematischen Internalisierer stellen einen diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen sicher. Die Datenpolitik dieser Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, genehmigten Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematischen Internalisierer wird der Öffentlichkeit kostenlos in einer leicht zugänglichen und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt.
(2) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer stellen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 genannten Informationen 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung in einem maschinenlesbaren und für alle Nutzer, einschließlich Kleinanlegern, nutzbaren Format kostenlos zur Verfügung.
(3) Die angemessenen kaufmännischen Bedingungen umfassen die Höhe der Gebühren und sonstige Vertragsbedingungen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Kosten für die Erstellung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Informationen und einer angemessenen Marge.
(4) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer übermitteln ihren zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen über die tatsächlichen Kosten, die für die Erstellung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Daten anfallen, einschließlich einer angemessenen Marge.
(5) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- was unter neutralen und fairen Vertragsklauseln im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 zu verstehen ist;
- b)
- was unter einem diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 2 zu verstehen ist;
- c)
- der einheitliche Inhalt, das einheitliche Format und die einheitliche Terminologie der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Datenpolitik;
- d)
- der Datenzugang und der Inhalt und das Format der gemäß Absatz 1 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Informationen;
- e)
- die in die Berechnung der Kosten und der angemessenen Marge gemäß Absatz 3 einzubeziehenden Elemente;
- f)
- der einheitliche Inhalt, das einheitliche Format und die einheitliche Terminologie der den zuständigen Behörden gemäß Absatz 4 zu übermittelnden Informationen.
Die ESMA überwacht und bewertet alle zwei Jahre die Entwicklungen bei den Datenkosten und aktualisiert diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards gegebenenfalls auf der Grundlage ihrer Bewertung.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
- 13.
- Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Dieser Artikel sowie die Artikel 15, 16 und 17 gelten für systematische Internalisierer bei der Ausführung von Aufträgen mit einer Größe bis zu einschließlich dem in den gemäß Absatz 7 Buchstabe b dieses Artikels erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegten Schwellenwert.
(3) Die Mindestoffertengröße systematischer Internalisierer wird in den gemäß Absatz 7 Buchstabe c erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt. Für eine bestimmte Aktie, ein bestimmtes Aktienzertifikat, einen bestimmten börsengehandelten Fonds, ein bestimmtes Zertifikat oder ein bestimmtes anderes vergleichbares Finanzinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird, umfasst jede Offerte einen verbindlichen Geld- und Briefkurs für eine Größe bis zu einschließlich dem in Absatz 2 Schwellenwert. Der Kurs spiegelt die vorherrschenden Marktbedingungen für die betreffende Aktie, das betreffende Aktienzertifikat, den betreffenden börsengehandelten Fonds, das betreffende Zertifikat oder das andere ähnliche Finanzinstrument wider.
- b)
- Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Um eine wirksame Bewertung von Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten zu gewährleisten und die Möglichkeit von Wertpapierfirmen zu maximieren, das beste Angebot für ihre Kunden zu erhalten, erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die Modalitäten für die Veröffentlichung einer festen Kursofferte gemäß Absatz 1;
- b)
- die Bestimmungsmethode für den in Absatz 2 genannten Schwellenwert, bei dem die international bewährten Verfahren, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union, die Bedeutung der Auswirkungen auf den Markt und die Effizienz der Preisbildung berücksichtigt werden und der nicht unter dem Doppelten der Standardmarktgröße liegen darf;
- c)
- die Bestimmungsmethode für die Mindestoffertengröße gemäß Absatz 3, die 90 % des Schwellenwerts gemäß Absatz 2 nicht überschreiten darf und die nicht unter der Standardmarktgröße liegen darf;
- d)
- die Bestimmungsmethode dafür, ob die Preise die vorherrschenden Marktbedingungen gemäß Absatz 3 widerspiegeln und
- e)
- das Standardmarktvolumen gemäß Absatz 4.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. März 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
- 14.
- Artikel 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Systematische Internalisierer müssen transparente und nichtdiskriminierende Vorschriften und objektive Kriterien für die effiziente Ausführung von Aufträgen festlegen und umsetzen. Sie müssen über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung ihrer technischen Abläufe, einschließlich wirksamer Notfallvorkehrungen für das Risiko einer Systemstörung, verfügen.”
- b)
- Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um den Inhalt und das Format der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung zu bestimmen.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 29. März 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
- 15.
- Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Artikel 16
Pflichten der zuständigen Behörden Die zuständigen Behörden überprüfen, ob systematische Internalisierer die Bedingungen für die Auftragsausführung gemäß Artikel 15 Absatz 1 und die Bedingungen für eine Kursverbesserung gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfüllen.
- 16.
- Artikel 17a erhält folgende Fassung:
Artikel 17a
Tick-Größen (1) Die Kursofferten systematischer Internalisierer, die Kursvorteile bei solchen Offerten und die Ausführungspreise müssen im Einklang mit den Tick-Größen stehen, die gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt worden sind.
(2) Die Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und Artikel 49 der Richtlinie 2014/65/EU dürfen systematische Internalisierer nicht daran hindern, für Aufträge innerhalb der aktuellen Geld- und Briefkurse ein Midpoint-Matching durchzuführen.
- 17.
- Die Artikel 18 und 19 werden gestrichen.
- 18.
- Artikel 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(1a) Jedes einzelne Geschäft ist einmal im Rahmen eines einzelnen genehmigten Veröffentlichungssystems zu veröffentlichen.
- b)
- Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c wird gestrichen.
- 19.
- Artikel 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Veröffentlichungen von Wertpapierfirmen nach dem Handel in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate
- b)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Wertpapierfirmen, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, oder mit OTC-Derivaten gemäß Artikel 8a Absatz 2 tätigen, veröffentlichen das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses. Diese Informationen werden im Rahmen eines genehmigten Veröffentlichungssystems bekannt gegeben.
- c)
- Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(3) Die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, müssen den gemäß Artikel 10 festgelegten Anforderungen, einschließlich der nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstaben a und b und Artikel 11a Absatz 3 Buchstaben a und b angenommenen technischen Regulierungsstandards, genügen.
(4) In Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, können Wertpapierfirmen die Veröffentlichung des Kurses oder Volumens unter den in Artikel 11 festgelegten Bedingungen aufschieben.
(4a) In Bezug auf OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 können Wertpapierfirmen die Veröffentlichung des Kurses oder Volumens unter den in Artikel 11a festgelegten Bedingungen aufschieben.
- d)
- Absatz 5 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
- Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes in einer Weise festgelegt wird, die die Veröffentlichung von nach Artikel 27g dieser Verordnung geforderten Informationen ermöglicht:”
- ii)
- Buchstabe c wird gestrichen.
- 20.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 21a
Benannte veröffentlichende Einrichtungen (1) Die zuständigen Behörden gewähren Wertpapierfirmen auf Ersuchen dieser Wertpapierfirmen hin den Status einer benannten veröffentlichenden Einrichtung für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten. Die zuständige Behörde leitet solche Ersuchen an die ESMA weiter.
(2) Wenn nur eine an einem Geschäft beteiligte Partei eine benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist, so ist diese Partei für die Veröffentlichung des Geschäfts im Rahmen eines genehmigten Veröffentlichungssystems gemäß Artikel 20 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 1 zuständig.
(3) Wenn keine der an einem Geschäft beteiligten Parteien oder beide an dem Geschäft beteiligten Parteien eine benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels sind, ist nur die Partei, die das betreffende Finanzinstrument verkauft, für die Veröffentlichung des Geschäfts über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem gemäß Artikel 20 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 1 zuständig.
(4) Die ESMA richtet bis zum 29. September 2024 ein Verzeichnis aller benannten veröffentlichenden Einrichtungen ein, in dem ihre Identität und die Kategorien von Finanzinstrumenten, für die sie als veröffentlichende Einrichtungen benannt wurden, angegeben sind, und aktualisiert es regelmäßig. Die ESMA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website.
- 21.
- In Artikel 22 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Für die Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz und der für Finanzinstrumente geltenden Handelspflichten nach den Artikeln 3 bis 11a, 14 bis 21 und 32 sowie für die Erstellung der Berichte an die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 11a Absatz 1 können die ESMA und die zuständigen Behörden Informationen anfordern von:”
- 22.
- Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Artikel 22a
Übermittlung von Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker (1) Handelsplätze und genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden „Datenkontributoren” ) übermitteln in Bezug auf Aktien, börsengehandelte Fonds und Schuldverschreibungen, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und in Bezug auf OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 dem Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker die aufsichtsrechtlichen Daten und die erforderlichen Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1, unbeschadet des Artikels 4, gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 20 und 21 sowie, wenn technische Regulierungsstandards nach Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe d erlassen werden, gemäß den darin festgelegten Anforderungen so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist. Diese Daten werden in einem harmonisierten Format mittels eines qualitativ hochwertigen Übermittlungsprotokolls übermittelt.
(2) Eine Wertpapierfirma, die einen KMU-Wachstumsmarkt betreibt, oder ein Marktbetreiber, dessen jährliches Handelsvolumen 1 % oder weniger des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht, ist nicht verpflichtet, Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermitteln, wenn
- a)
- diese Wertpapierfirma oder dieser Marktbetreiber nicht zu einer Gruppe gehört, die eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber umfasst oder enge Verbindungen zu einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber hat, deren jährliches Handelsvolumen von Aktien mehr als 1 % des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht;
- b)
- auf den von dieser Wertpapierfirma oder diesem Marktbetreiber betriebenen geregelten Markt oder KMU-Wachstumsmarkt mehr als 85 % des jährlichen Volumens des Handels mit Aktien entfallen, die ursprünglich zum Handel auf diesem geregelten Markt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassen wurden;
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Wertpapierfirma, die einen KMU-Wachstumsmarkt betreibt, oder ein Marktbetreiber, der die in jenem Absatz festgelegten Bedingungen erfüllt, beschließen, Daten gemäß Absatz 1 an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermitteln, sofern sie bzw. er dies der ESMA und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker entsprechend mitteilt. Eine solche Wertpapierfirma oder ein solcher Marktbetreiber beginnt innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Mitteilung an die ESMA mit der Übermittlung der Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker.
(4) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Wertpapierfirmen, die KMU-Wachstumsmärkte betreiben, und der Marktbetreiber, die die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen, und hält es auf dem neuesten Stand, wobei angegeben wird, welche von ihnen beschlossen haben, Absatz 3 anzuwenden.
(5) Jeder Bereitsteller konsolidierter Datenticker wählt aus den Arten von Übermittlungsprotokollen, die die Datenkontributoren anderen Nutzern anbieten, aus, welches Übermittlungsprotokoll für die direkte Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker zu verwenden ist.
(6) Abgesehen von den Einnahmen gemäß Artikel 27h Absätze 5, 6 und 7 erhalten die Datenkontributoren für die Übermittlung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten oder des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Übermittlungsprotokolls keine Vergütung.
(7) Die Datenkontributoren wenden gegebenenfalls die in den Artikeln 7, 11 und 11a, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4 festgelegten Aufschübe auf die an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermittelnden Daten an.
(8) Hält der Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Qualität der Daten für unzureichend, so teilt er dies der für den Datenkontributor zuständigen Behörde mit. Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 38g dieser Verordnung und den Artikeln 69 und 70 der Richtlinie 2014/65/EU.
Artikel 22bDie Qualität der Daten (1) Die gemäß Artikel 22a Absatz 1 an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelten Daten und die gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe d vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiteten Daten müssen den technischen Regulierungsstandards entsprechen, die nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 3 Buchstabe a erlassen wurden, sofern in den nach Absatz 3 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels erlassenen technischen Regulierungsstandards nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kommission setzt bis spätestens zum 29. Juni 2024 eine Gruppe sachverständiger Interessenträger ein, die Beratungsarbeit zu Qualität und Inhalt von Daten und zur Qualität des in Artikel 22a Absatz 1 genannten Übermittlungsprotokolls leistet. Die Gruppe sachverständiger Interessenträger und die ESMA arbeiten eng zusammen. Die Gruppe sachverständiger Interessenträger veröffentlicht ihre Empfehlungen.
Die Gruppe sachverständiger Interessenträger setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die über ein ausreichend breites Spektrum an Expertise, Kompetenzen, Wissen und Erfahrung verfügen, um angemessene Empfehlungen auszusprechen.
Die Mitglieder der Gruppe sachverständiger Interessenträger werden im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren ausgewählt. Bei der Auswahl der Mitglieder der Gruppe sachverständiger Interessenträger stellt die Kommission sicher, dass diese die Vielfalt der Marktteilnehmer in der Union widerspiegeln.
Die Gruppe sachverständiger Interessenträger wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitz für eine Amtszeit von zwei Jahren. Das Europäische Parlament kann den Vorsitz der Gruppe sachverständiger Interessenträger auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen, wenn er darum ersucht wird.
(3) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, mit denen die Qualität des Übermittlungsprotokolls, Maßnahmen zur Behebung fehlerhafter Handelsberichterstattung und Durchsetzungsstandards in Bezug auf die Datenqualität, einschließlich Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Datenkontributoren und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker, und erforderlichenfalls die Qualität und der Inhalt der Daten für den Betrieb der konsolidierten Datenticker festgelegt werden.
In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird insbesondere Folgendes festgelegt:
- a)
- die Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle gemäß Artikel 22a Absatz 1;
- b)
- die Aufmachung der von den Bereitstellern konsolidierter Datenticker zu verbreitenden zentralen Marktdaten im Einklang mit den geltenden Branchenstandards und -praktiken;
- c)
- was unter der Übermittlung von Daten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zu verstehen ist;
- d)
- erforderlichenfalls die Daten, die dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelt werden müssen, damit er funktionsfähig ist, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der gemäß Absatz 2 eingesetzten Gruppe sachverständiger Interessenträger, einschließlich des Inhalts und des Formats dieser Daten, im Einklang mit den geltenden Branchenstandards und -praktiken.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt die ESMA die Empfehlungen der nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingerichteten Gruppe sachverständiger Interessenträger, die internationalen Entwicklungen und die auf Unionsebene oder internationaler Ebene vereinbarten Standards. Die ESMA stellt sicher, dass in den Entwürfen technischer Regulierungsstandards die in den Artikeln 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 11, 11a, 14, 20, 21 und 27g festgelegten Transparenzanforderungen berücksichtigt werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 22cSynchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (1) Handelsplätze und deren Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer, systematische Internalisierer, benannte veröffentlichende Einrichtungen, genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker synchronisieren ihre für die Aufzeichnung des Datums und der Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren.
(2) Die ESMA erarbeitet im Einklang mit internationalen Standards Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um den Grad an Genauigkeit festzulegen, zu dem die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisiert werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
- 23.
- Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Wertpapierfirmen stellen sicher, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die eine Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tragen und die an einem Handelsplatz gehandelt werden, auf einem geregelten Markt oder im Rahmen einer Multilateralen Handelsplattform (MTF), eines systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandshandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als gleichwertig gilt, getätigt werden, außer wenn
- a)
- diese Aktien an einem Drittlandshandelsplatz in der Landeswährung oder in einer Nicht-EWR-Währung gehandelt werden oder
- b)
- diese Handelsgeschäfte zwischen geeigneten Gegenparteien, zwischen professionellen Gegenparteien oder zwischen geeigneten und professionellen Gegenparteien getätigt werden und nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beitragen.
- 24.
- Artikel 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Betreiber eines Handelsplatzes hält die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge für Finanzinstrumente, die über das jeweilige System mitgeteilt werden, mindestens fünf Jahre in einem maschinenlesbaren Format und unter Verwendung einer gemeinsamen Vorlage für die zuständige Behörde bereit. Die Aufzeichnungen enthalten die einschlägigen Daten, die die für den Auftrag charakteristischen Merkmale darstellen, darunter diejenigen, die einen Auftrag mit den daraus resultierenden Geschäften verknüpfen und deren Einzelheiten gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 3 übermittelt werden. Beim Zugang der zuständigen Behörden zu den nach diesem Absatz geforderten Informationen übernimmt die ESMA die Rolle des Vermittlers und Koordinators.
- b)
- Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die Einzelheiten und Formate der einschlägigen Auftragsdaten, die nach Absatz 2 dieses Artikels aufbewahrt werden müssen und die nicht in Artikel 26 genannt sind, festgelegt werden.”
- 25.
- Artikel 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Die zuständigen Behörden treffen im Einklang mit Artikel 85 der Richtlinie 2014/65/EU die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese Informationen auch den folgenden zuständigen Behörden übermittelt werden:
- a)
- der zuständigen Behörde für den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für diese Finanzinstrumente;
- b)
- den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der übermittelnden Wertpapierfirmen verantwortlich sind;
- c)
- den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Zweigstellen, die an dem Geschäft beteiligt waren, verantwortlich sind, und
- d)
- der zuständigen Behörde, die für die Beaufsichtigung der verwendeten Handelsplätze verantwortlich ist.
Die zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 stellt der ESMA unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die gemäß diesem Artikel gemeldet werden.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für
- a)
- Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, unabhängig davon, ob diese Geschäfte am Handelsplatz getätigt werden, mit Ausnahme von Geschäften mit anderen als den in Artikel 8a Absatz 2 genannten OTC-Derivaten, für die die Verpflichtung nur gilt, wenn sie an einem Handelsplatz getätigt werden;
- b)
- Finanzinstrumente, deren Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, unabhängig davon, ob die Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht;
- c)
- Finanzinstrumente, deren Basiswert ein aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammengesetzter Index oder Korb von Finanzinstrumenten ist, unabhängig davon, ob die Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht;
- d)
- OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2, unabhängig davon, ob diese Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht.
(3) Die Meldungen müssen insbesondere die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräußerten Finanzinstrumente, Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, den Stichtag, den Kurs und Angaben zur Identifizierung der Parteien, in deren Namen die Wertpapierfirma das Geschäft abgeschlossen hat, Angaben zu den Personen und Computeralgorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, Angaben zur meldepflichtigen Einrichtung sowie Möglichkeiten zur Ermittlung der betreffenden Wertpapierfirmen enthalten. Meldungen von an dem Handelsplatz getätigten Geschäftsabschlüssen müssen einen Transaktionsidentifikationscode enthalten, der von dem Handelsplatz generiert und sowohl an die kaufenden als auch die verkaufenden Mitglieder des Handelsplatzes weitergegeben werden muss.
Bei nicht an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften enthalten die Meldungen eine Bezeichnung der Geschäftstypen im Sinne der gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung angenommenen technischen Regulierungsstandards. Bei Warenderivaten wird in den Meldungen angegeben, ob mit diesen Geschäften eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht.
- c)
- Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Der Betreiber eines Handelsplatzes meldet Einzelheiten gemäß den Absätzen 1 und 3 zu den Geschäften mit über seine Plattform gehandelten Finanzinstrumenten, die ein Mitglied, Teilnehmer oder Nutzer, das bzw. der nicht dieser Verordnung unterliegt, über sein System abgewickelt hat.
- d)
- In Absatz 8 wird vor Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
„Eine Wertpapierfirma meldet Geschäfte, die ganz oder teilweise über ihre Zweigniederlassung ausgeführt werden, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma. Die Zweigniederlassung einer Drittlandsfirma übermittelt ihre Geschäftsmeldungen der zuständigen Behörde, die die Zweigniederlassung zugelassen hat. Hat eine Drittlandsfirma Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat errichtet, so bestimmen diese Zweigniederlassungen die zuständige Behörde, die alle Geschäftsmeldungen entgegenzunehmen hat.”
- e)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- i)
- Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
- —
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- die Referenzen der erworbenen oder veräußerten Finanzinstrumente, Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, den Stichtag, den Kurs und Angaben zur Identifizierung des Kunden, Angaben zur Identifizierung der Parteien, in deren Namen die Wertpapierfirma das Geschäft abgeschlossen hat, Angaben zu den Personen und Computeralgorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, die der Meldepflicht unterliegt, Möglichkeiten zur Ermittlung der betreffenden Wertpapierfirmen, Art und Weise der Ausführung des Geschäfts und für die Verarbeitung und Analyse der Geschäftsmeldungen nach Absatz 3 erforderliche Datenfelder;
- —
-
Buchstabe d wird gestrichen.
- —
-
Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- die einschlägigen Kategorien von Indizes, die nach Absatz 2 Buchstabe c zu melden sind;
- —
-
Die folgenden Buchstaben werden angefügt:
- j)
- die Bedingungen für die Verknüpfung bestimmter Geschäfte und die Mittel zur Kennzeichnung von Sammelaufträgen, die die Ausführung eines Geschäfts nach sich ziehen, und
- k)
- der Zeitpunkt, bis zu dem Geschäfte gemeldet werden müssen.
- ii)
- Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und den auf Ebene der Union oder auf internationaler Ebene vereinbarten Standards sowie der Übereinstimmung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit den in den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 festgelegten Meldepflichten Rechnung.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 29. September 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
- f)
- Folgender Absatz wird angefügt:
(11) Die ESMA übermittelt der Kommission bis zum 29. März 2028 zu folgenden Zwecken einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführbarkeit einer größeren Integration bei der Meldung von Geschäftsabschlüssen und einer Straffung von Datenflüssen gemäß diesem Artikel:
- a)
- die Verringerung doppelter oder inkohärenter Anforderungen an die Meldung von Geschäftsabschlüssen, insbesondere die Verringerung der in der vorliegenden Verordnung sowie den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten doppelten oder inkohärenten Anforderungen;
- b)
- die Verbesserung der Standardisierung von Daten und der effizienten Weitergabe und Nutzung von Daten, die durch eine zuständige Behörde auf Unionsebene oder nationaler Ebene in einem der Berichterstattungsrahmen der Union gemeldet wurden.
Bei der Ausarbeitung des Berichts arbeitet die ESMA eng mit den anderen Stellen des Europäischen Finanzaufsichtssystems und der Europäischen Zentralbank zusammen.
- 26.
- Artikel 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
In Bezug auf Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder wenn der Emittent den Handel mit dem ausgegebenen Instrument genehmigt hat oder ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, übermitteln die Handelsplätze der ESMA für die Zwecke der Meldung von Geschäften gemäß Artikel 26 und der Transparenzanforderungen gemäß den Artikeln 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 14, 20 und 21 identifizierende Referenzdaten.
Bei OTC-Derivaten beruhen die identifizierenden Referenzdaten auf einer weltweit vereinbarten eindeutigen Produktkennung und allen anderen relevanten identifizierenden Referenzdaten.
In Bezug auf nicht unter Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes fallende OTC-Derivate, die in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 2 fallen, übermittelt jede benannte veröffentlichende Einrichtung der ESMA die identifizierenden Referenzdaten.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- i)
- In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- c)
- der Zeitpunkt, bis zu dem Referenzwerte gemeldet werden müssen.
- ii)
- Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und den auf Ebene der Union oder auf internationaler Ebene vereinbarten Standards sowie der Übereinstimmung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit den in den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 festgelegten Meldepflichten Rechnung.”
- c)
- Folgender Absatz wird angefügt:
(5) Bis zum 29. Juni 2024 erlässt die Kommission gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der für OTC-Derivate zu verwendenden identifizierenden Referenzdaten für die Zwecke der Transparenzanforderungen nach Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der identifizierenden Referenzdaten, die in Bezug auf OTC-Derivate für die Zwecke von Artikel 26 zu verwenden sind, zu ergänzen.
- 27.
- Artikel 27d wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung für genehmigte Meldemechanismen und genehmigte Veröffentlichungssysteme
- b)
- Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(1) Der vom antragstellenden genehmigten Veröffentlichungssystem oder genehmigten Meldemechanismus vorzulegende Antrag enthält alle erforderlichen Informationen, anhand deren die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde bestätigen kann, dass das genehmigte Veröffentlichungssystem oder der genehmigte Meldemechanismus zum Zeitpunkt der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Titel nachzukommen, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen.
(2) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde überprüft den Zulassungsantrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.
Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde eine Frist, innerhalb derer ihr das genehmigte Veröffentlichungssystem oder der genehmigte Meldemechanismus zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.
Hat die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem genehmigten Veröffentlichungssystem bzw. dem genehmigten Meldemechanismus mit.
(3) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde prüft innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Zulassungsantrags, ob das genehmigte Veröffentlichungssystem oder der genehmigte Meldemechanismus die Anforderungen des vorliegenden Titels erfüllt. Sie erlässt eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Zulassung und teilt diese dem antragstellenden genehmigten Veröffentlichungssystem oder genehmigten Meldemechanismus innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass mit.
- c)
- Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die in die Meldungen nach Artikel 27f Absatz 2 aufzunehmenden Informationen in Bezug auf genehmigte Veröffentlichungssysteme oder genehmigte Meldemechanismen.
- d)
- Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die nach Absatz 1 dieses Artikels bereitzustellenden Informationen und die in die Mitteilungen nach Artikel 27f Absatz 2 aufzunehmenden Informationen in Bezug auf genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen festgelegt sind.”
- 28.
- Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 27da
Verfahren für die Auswahl eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker pro Anlageklasse (1) Für jede der folgenden Anlageklassen führt die ESMA ein gesondertes Auswahlverfahren für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für einen Zeitraum von fünf Jahren durch:
- a)
- Schuldverschreibungen;
- b)
- Aktien und börsengehandelte Fonds und
- c)
- OTC-Derivate oder maßgebliche Unterklassen von OTC-Derivaten.
Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bis zum 29. Dezember 2024 ein.
Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ein.
Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Geltungsbeginns des in Artikel 27 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakts und frühestens sechs Monate ab der Einleitung des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes ein.
Die ESMA leitet spätere Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 rechtzeitig ein, sodass die Bereitstellung des konsolidierten Datentickers ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.
(2) Die ESMA wählt für jede der in Absatz 1 genannten Anlageklassen den Bewerber, der für den Betrieb des konsolidierten Datentickers geeignet ist, auf der Grundlage folgender Kriterien aus:
- a)
- der technischen Fähigkeit des Bewerbers, in der gesamten Union stabile konsolidierte Datenticker bereitzustellen;
- b)
- der Fähigkeit des Bewerbers, die in Artikel 27h festgelegten organisatorischen Anforderungen zu erfüllen;
- c)
- der Fähigkeit des Bewerbers Folgendes je nach Fall einzuholen, zu konsolidieren und zu verteilen:
- i)
- bei Aktien und börsengehandelten Fonds die Vorhandels- und Nachhandelsdaten;
- ii)
- bei Schuldverschreibungen die Nachhandelsdaten;
- iii)
- bei OTC-Derivaten die Nachhandelsdaten;
- d)
- der Angemessenheit der Leitungsstruktur des Bewerbers;
- e)
- der Geschwindigkeit, mit der der Bewerber zentrale Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten verteilen kann;
- f)
- der Eignung der Verfahren und Vorkehrungen des Bewerbers zur Sicherstellung der Datenqualität;
- g)
- der Gesamtausgaben, die der Bewerber für die Entwicklung des konsolidierten Datentickers tätigen muss, und der Kosten des laufenden Betriebs des konsolidierten Datentickers;
- h)
- der Höhe der Gebühren, die der Bewerber bei den verschiedenen Arten von Nutzern des konsolidierten Datentickers zu erheben beabsichtigt, der Einfachheit seiner Gebühren- und Lizenzmodelle sowie der Einhaltung von Artikel 13;
- i)
- für den konsolidierten Datenticker für Schuldverschreibungen der Existenz von Vereinbarungen über die Umverteilung der Einnahmen gemäß Artikel 27h Absatz 5;
- j)
- der Nutzung moderner Schnittstellentechnologien durch den Bewerber für die Verbreitung von zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten sowie für die Konnektivität;
- k)
- der Eignung der vom Bewerber getroffenen Vorkehrungen zur Führung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 27ha Absatz 3;
- l)
- der Fähigkeit des Bewerbers, Widerstandsfähigkeit und Betriebskontinuität sicherzustellen, und der Vorkehrungen, die der Bewerber zur Minderung und Bekämpfung von Systemausfällen und Cyberrisiken einzuführen beabsichtigt;
- m)
- der Vorkehrungen, die der Bewerber einzuführen beabsichtigt, um den Energieverbrauch durch die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Daten zu verringern;
- n)
- bei Einreichung eines Antrags durch gemeinsame Bewerber der Notwendigkeit — in Bezug auf die technische und logistische Kapazität — für jeden der Bewerber, einen gemeinsamen Antrag zu stellen.
(3) Der Bewerber muss alle erforderlichen Informationen vorlegen, die die ESMA in die Lage versetzen, zu bestätigen, dass der Bewerber zum Zeitpunkt des Antrags alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Kriterien gemäß Absatz 2 dieses Artikels und die organisatorischen Anforderungen gemäß Artikel 27h zu erfüllen.
(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung jedes in Absatz 1 genannten Auswahlverfahrens erlässt die ESMA eine begründete Entscheidung, in der der für den Betrieb des konsolidierten Datentickers geeignete Bewerber ausgewählt wird und aufgefordert wird, unverzüglich einen Zulassungsantrag zu stellen.
(5) Wurde kein Bewerber gemäß diesem Artikel ausgewählt oder gemäß Artikel 27db zugelassen, leitet die ESMA innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des erfolglosen Auswahl- oder Zulassungsverfahrens ein neues Auswahlverfahren ein.
Artikel 27dbVerfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung von Bereitstellern konsolidierter Datenticker (1) Der Bewerber um eine Zulassung gemäß Artikel 27da Absatz 4 muss alle erforderlichen Informationen vorlegen, die die ESMA in die Lage versetzen, zu bestätigen, dass der Bewerber zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Kriterien gemäß Artikel 27da Absatz 2 zu erfüllen.
(2) Die ESMA überprüft den Zulassungsantrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Vollständigkeit.
Ist der Zulassungsantrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer ihr der Bewerber zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.
Hat die ESMA festgestellt, dass der Zulassungsantrag vollständig ist, teilt sie dies dem Bewerber mit.
(3) Die ESMA prüft innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Zulassungsantrags, ob der Bewerber die Anforderungen des vorliegenden Titels erfüllt. Sie erlässt eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung und teilt dies dem Bewerber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Datum des Erlasses dieser begründeten Entscheidung mit. In einer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Bewerber zu arbeiten hat.
(4) Nach der Zulassung gemäß Absatz 3 kann die ESMA dem als Bereitsteller konsolidierter Datenticker zugelassenen Antragsteller einen Übergangszeitraum einräumen, um die erforderlichen operativen und technischen Vorkehrungen zu treffen.
(5) Der Bereitsteller eines konsolidierten Datentickers erfüllt stets die in Artikel 27h dargelegten organisatorischen Anforderungen und die in der begründeten Entscheidung zur Zulassung des Bereitstellers eines konsolidierten Datentickers gemäß Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Bedingungen.
Ein Bereitsteller eines konsolidierten Datentickers, der diese Anforderungen und Bedingungen nicht mehr erfüllen kann, setzt die ESMA unverzüglich darüber in Kenntnis.
(6) Der Entzug der Zulassung gemäß Artikel 27e wird erst wirksam, wenn ein neuer Bereitsteller konsolidierter Datenticker für die betreffende Anlageklasse im Einklang mit den Artikeln 27da und 27db ausgewählt und zugelassen worden ist.
(7) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen;
- b)
- die in die Meldungen nach Artikel 27f Absatz 2aufzunehmenden Informationen in Bezug auf Bereitsteller konsolidierter Datenticker.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(8) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die nach Absatz 1 dieses Artikels bereitzustellenden Informationen und die in die Mitteilungen nach Artikel 27f Absatz 2 aufzunehmenden Informationen in Bezug auf Bereitsteller konsolidierter Datenticker festgelegt sind.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
- 29.
- In Artikel 27e wird folgender Absatz angefügt:
(3) Ein Datenbereitstellungsdienstleister, dem die Zulassung entzogen wird, muss für den ordnungsgemäßen Ersatz sorgen, einschließlich des Datentransfers an andere Datenbereitstellungsdienstleister, der rechtzeitigen Benachrichtigung seiner Kunden und der Umleitung der Meldungen auf andere Datenbereitstellungsdienstleister vor dem Entzug.
- 30.
- Artikel 27f Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde verweigert oder entzieht die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstleisters tatsächlich leitet bzw. leiten, gut beleumundet ist bzw. sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen im Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstleisters dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Marktintegrität gefährden könnten.
- 31.
- Artikel 27g wird wie folgt geändert:
- a)
- Die folgenden Absätze werden eingefügt:
(4a) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem legt objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für den Zugang zu seinen Dienstleistungen durch Unternehmen, die den Transparenzanforderungen nach Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 unterliegen, fest.
Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem veröffentlicht die Preise und Gebühren für die gemäß dieser Verordnung angebotenen Datenbereitstellungsdienstleistungen. Es legt die Preise und Gebühren für alle angebotenen Dienstleistungen gesondert offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung solcher Nachlässe. Es ermöglicht den meldenden Einrichtungen den Zugang zu einzelnen Diensten.
(4b) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem hält Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Verfügung der einschlägigen zuständigen Behörde oder der ESMA.
- b)
- Absatz 7 wird gestrichen.
- 32.
- Artikel 27h erhält folgende Fassung:
Artikel 27h
Organisatorische Anforderungen an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker (1) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker muss gemäß den in Artikel 27db genannten Zulassungsbedingungen:
- a)
- alle von Datenkontributoren übermittelten Daten in Bezug auf die Anlageklasse, für die er zugelassen ist, erfassen;
- b)
- von den Nutzern Gebühren erheben und gleichzeitig Kleinanlegern, Wissenschaftlern, Organisationen der Zivilgesellschaft und zuständigen Behörden kostenlosen Zugang zum konsolidierten Datenticker gewähren;
- c)
- im Falle des konsolidierten Datentickers für Aktien und börsengehandelte Fonds einen Teil seiner Einnahmen gemäß Absatz 6 umverteilen;
- d)
- zentrale Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten den Nutzern in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom diskriminierungsfrei und so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zur Verfügung stellen;
- e)
- sicherstellen, dass die zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten leicht zugänglich, maschinenlesbar und für alle Nutzer, einschließlich Kleinanlegern, verwertbar sind;
- f)
- über Systeme verfügen, die effektiv imstande sind, die von den Datenkontributoren übermittelten Daten auf Vollständigkeit zu prüfen, offensichtliche Fehler zu erkennen und eine Neuübermittlung anzufordern;
- g)
- wenn der Bereitsteller konsolidierter Datenticker von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern kontrolliert wird, über ein Compliance-System verfügen, um sicherzustellen, dass der Betrieb des konsolidierten Datentickers nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d veröffentlicht ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den Marktidentifikator nicht, wenn er die europaweit beste Geld- und Briefnennung so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, verbreitet.
(2) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker führt Standards für die Güte seiner Dienstleistungen ein, die alle folgenden Punkte abdecken und die er auf seiner Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert:
- a)
- ein Bestandsverzeichnis aller Datenkontributoren, von denen Daten eingehen;
- b)
- Modus und Geschwindigkeit der Lieferung zentraler Marktdaten und aufsichtsrechtlicher Daten an die Nutzer;
- c)
- Maßnahmen, die zur Sicherstellung der betrieblichen Kontinuität bei der Bereitstellung zentraler Marktdaten und aufsichtsrechtlicher Daten getroffen wurden.
(3) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker verfügt über solide Sicherheitsvorkehrungen, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zwischen den Datenkontributoren und dem Bereitsteller des konsolidierten Datentickers sowie zwischen diesem und den Nutzern zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker verfügt über ausreichende Mittel und Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
(4) Für jede der in Artikel 27da Absatz 1 genannten Anlageklassen veröffentlicht ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker eine Liste der Finanzinstrumente, die Gegenstand des konsolidierten Datentickers sind, unter Angabe ihrer identifizierenden Referenzdaten.
Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker bietet kostenlosen Zugang zu seiner Liste und stellt sicher, dass die Liste regelmäßig überprüft und aktualisiert wird, um einen umfassenden Überblick über alle Finanzinstrumente zu bieten, die von dem konsolidierten Datenticker erfasst werden.
(5) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für andere Finanzinstrumente als Aktien und börsengehandelte Fonds kann einen Teil der durch den konsolidierten Datenticker generierten Einnahmen an Datenkontributoren umverteilen.
(6) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds verteilt einen Teil der Einnahmen aus dem konsolidierten Datenticker, wie in der in Artikel 27db Absatz 3 genannten begründeten Entscheidung angegeben, an Datenkontributoren um, die eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen (im Folgenden „Regelung zur Umverteilung der Einnahmen” ):
- a)
- der Datenkontributor ist ein geregelter Markt oder ein KMU-Wachstumsmarkt, dessen jährliches Handelsvolumen 1 % oder weniger des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht (im Folgenden „kleiner Handelsplatz” );
- b)
- der Datenkontributor ist ein Handelsplatz, der am 27. März 2019 oder danach eine Erstzulassung für den Handel mit Aktien oder börsengehandelten Fonds erteilt hat;
- c)
- die Daten werden von einem Handelsplatz übermittelt und beziehen sich auf Geschäfte mit Aktien und börsengehandelten Fonds, die über ein Handelssystem abgeschlossen wurden, das Vorhandelstransparenz gewährleistet, sofern diese Geschäfte nicht aus Aufträgen resultierten, für die eine Ausnahme von der Vorhandelstransparenz gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c galt.
(7) Für die Zwecke der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen berücksichtigt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker folgendes Handelsvolumen (im Folgenden „relevantes Handelsvolumen” ):
- a)
- für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe a das von diesem Handelsplatz generierte jährliche Gesamthandelsvolumen;
- b)
- für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe b:
- i)
- bei kleinen Handelsplätzen ihr jährliches Gesamthandelsvolumen;
- ii)
- im Falle von Handelsplätzen, die keine kleinen Handelsplätze sind, ihr Handelsvolumen mit den in diesem Buchstaben genannten Aktien und börsengehandelten Fonds;
- c)
- für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe c das Volumen der in diesem Buchstaben genannten Aktien und börsengehandelten Fonds.
Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker bestimmt den Betrag der im Rahmen der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen an die Datenkontributoren umzuverteilenden Einnahmen, indem das relevante Handelsvolumen mit der Gewichtung multipliziert wird, die jedem der in Absatz 6 festgelegten Kriterien gemäß den nach Absatz 8 angenommenen technischen Regulierungsstandards zugewiesen wird.
Erfüllen Handelsplätze mehr als eines der in Absatz 6 festgelegten Kriterien, so werden die Beträge, die sich aus der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Berechnung ergeben, addiert.
(8) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um:
- a)
- die Gewichtung anzugeben, die jedem der in Absatz 6 genannten Kriterien zugewiesen wird;
- b)
- die Methode zur Berechnung des Betrags der an die Datenkontributoren umzuverteilenden Einnahmen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 weiter präzisieren;
- c)
- die Kriterien festzulegen, nach denen der Bereitsteller des konsolidierten Datentickers die Teilnahme dieses Datenkontributors an der Regelung für die Umverteilung der Einnahmen vorübergehend aussetzen kann, wenn er nachweist, dass ein Datenkontributor in schwerwiegender Weise und wiederholt gegen die in den Artikeln 22a, 22b und 22c genannten Datenanforderungen verstoßen hat, und die Bedingungen festzulegen, unter denen der Bereitsteller konsolidierter Datenticker
- i)
- die Umverteilung der Einnahmen wieder aufnehmen muss, und
- ii)
- für den Fall, dass kein Verstoß gegen diese Anforderungen vorliegt, jenem Datenkontributor die einbehaltenen Einnahmen zuzüglich Zinsen zur Verfügung stellen muss.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes erhält das in Absatz 6 Buchstabe a festgelegte Kriterium eine höhere Gewichtung als das Kriterium in Buchstabe b jenes Absatzes und das Kriterium nach Buchstabe b jenes Absatzes erhält eine höhere Gewichtung als das Kriterium in Buchstabe c jenes Absatzes.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
- 33.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 27ha
Meldepflicht der Bereitsteller konsolidierter Datenticker (1) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker veröffentlicht auf seiner Website jährlich Leistungsstatistiken und Berichte über Vorkommnisse bezüglich der Datenqualität und Datensysteme. Diese Leistungsstatistiken und Berichte über Vorkommnisse sind der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich.
(2) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um für die Meldepflicht gemäß Absatz 1 Inhalt, Format und Terminologie zu bestimmen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. September 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(3) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker hält Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Verfügung der einschlägigen zuständigen Behörde oder der ESMA.
- 34.
- In Artikel 27i werden die folgenden Absätze eingefügt:
(4a) Ein genehmigter Meldemechanismus legt objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für den Zugang zu seinen Dienstleistungen durch Unternehmen fest, die der Meldepflicht nach Artikel 26 unterliegen.
Ein genehmigter Meldemechanismus veröffentlicht die Preise und Gebühren für die gemäß dieser Verordnung angebotenen Datenbereitstellungsdienstleistungen. Er legt die Preise und Gebühren für alle angebotenen Dienstleistungen gesondert offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung solcher Nachlässe. Er ermöglicht den meldenden Einrichtungen den Zugang zu einzelnen Diensten. Die von einem genehmigten Meldemechanismus in Rechnung gestellten Preise und Gebühren müssen im Verhältnis zum Aufwand stehen.
(4b) Ein genehmigter Meldemechanismus hält Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Verfügung der einschlägigen zuständigen Behörde oder der ESMA.
- 35.
- Artikel 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, schließen Geschäfte mit anderen finanziellen Gegenparteien oder anderen nichtfinanziellen Gegenparteien mit Derivaten, die einer Kategorie von Derivaten angehören, die gemäß einer entsprechenden Erklärung einer Handelspflicht im Sinne des in Artikel 32 genannten Verfahrens unterliegen und in dem in Artikel 34 genannten Verzeichnis registriert sind, lediglich über folgende Plätze ab:”
- b)
- Absatz 2 Unterabsatz 1 wird gestrichen.
- c)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(2a) Derivatgeschäfte, die von der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen sind oder ihr nicht unterliegen, unterliegen auch nicht der Handelspflicht.
- d)
- Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die Handelsplätze verfügen über eindeutige und transparente Regeln, sodass Derivate fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;
- 36.
- Artikel 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken
- b)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die in den Artikeln 8a, 10 und 21 dieser Verordnung festgelegten Transparenzanforderungen, die Handelspflicht nach Artikel 28 dieser Verordnung und die Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU gelten nicht für Geschäfte mit OTC-Derivaten, die als Ergebnis von Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zustande kommen.
- c)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- d)
- Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(3) Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken anbieten, führen vollständige und genaue Aufzeichnungen über die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Geschäfte, die nicht bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfasst oder gemeldet werden. Diese Wertpapierfirmen und Marktbetreiber stellen der einschlägigen zuständigen Behörde oder der ESMA diese Aufzeichnungen auf Antrag umgehend zur Verfügung.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
- a)
- Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken für die Zwecke von Absatz 1;
- b)
- die nach Absatz 3 zu erfassenden Informationen.
- 37.
- Artikel 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- muss die Derivatekategorie gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels oder eine entsprechende Unterkategorie zum Handel an zumindest einem Handelsplatz im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 zugelassen sein bzw. dort gehandelt werden, und
- b)
- Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die ESMA ermittelt aus eigener Initiative gemäß den in Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung die Derivatekategorien oder einzelnen Derivatkontrakte, die der Handelspflicht auf den in Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Handelsplätzen unterliegen sollten, für die aber bislang keine zentrale Gegenpartei eine Genehmigung nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhalten hat, und teilt diese der Kommission mit.”
- c)
- Die folgenden Absätze werden eingefügt:
(4a) Sieht die ESMA die Aussetzung der Clearingpflicht im Sinne des Artikels 6a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht gemäß Absatz 5 dieses Artikels an, so kann die ESMA beantragen, dass die Kommission die Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung für dieselben Kategorien von OTC-Derivaten aussetzt, die Gegenstand des Antrags auf Aussetzung der Clearingpflicht sind.
(4b) Die ESMA kann beantragen, dass die Kommission die Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absatz 1 für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei aussetzt, wenn eine solche Aussetzung notwendig ist, um negative Auswirkungen auf die Liquidität oder eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität zu verhindern oder anzugehen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen, und wenn diese Aussetzung in Anbetracht dieser Ziele verhältnismäßig ist.
(4c) Die in den Absätzen 4a und 4b genannten Anträge werden nicht veröffentlicht.
(4d) Nach Eingang der in den Absätzen 4a und 4b genannten Anträge trifft die Kommission unverzüglich auf der Grundlage der von der ESMA dargelegten Gründe und übermittelten Nachweise eine der folgenden Maßnahmen:
- a)
- Aussetzung der Handelspflicht für Kategorien von OTC-Derivaten oder Arten von Gegenparteien im Wege eines Durchführungsrechtsakts;
- b)
- Ablehnung der beantragten Aussetzung.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b informiert die Kommission die ESMA über die Gründe, aus denen sie die beantragte Aussetzung abgelehnt hat. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umgehend über die Ablehnung und übermittelt ihnen die der ESMA mitgeteilten Gründe. Die Informationen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat bezüglich der Ablehnung übermittelt wurden, und die Gründe für diese Ablehnung werden nicht veröffentlicht.
Die Aussetzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des in diesem Buchstaben genannten Durchführungsrechtsakts.
Bestehen die Gründe für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts diese Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern.
Die Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 4 dieses Absatzes werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 51 erlassen.
- 38.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 32a
Eigenständige Aussetzung der Handelspflicht (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Handelspflicht nach Artikel 28 (im Folgenden „Derivathandelspflicht” ) in Bezug auf bestimmte finanzielle Gegenparteien aussetzen, gegebenenfalls nach Anhörung der ESMA. Die zuständige Behörde gibt an, warum sie die Bedingungen für eine Aussetzung als erfüllt erachtet. Die zuständige Behörde weist insbesondere nach, dass eine finanzielle Gegenpartei innerhalb ihrer Zuständigkeit:
- a)
- bei einem OTC-Derivat, das der Derivathandelspflicht unterliegt, regelmäßig als Market-Maker fungiert, und regelmäßig Anfragen nach einer Offerte für die Derivate, die der Handelspflicht unterliegen, von einer Gegenpartei außerhalb des EWR erhält, die nicht über eine aktive Mitgliedschaft an einem Handelsplatz im EWR verfügt, der den Handel mit dem OTC-Derivat anbietet, das der Derivathandelspflicht unterliegt, oder
- b)
- bei einem Kreditausfallswap, der der Derivathandelspflicht unterliegt, regelmäßig als Market-Maker fungiert, und:
- i)
- beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung an einem Handelsplatz zu handeln, der nur Gegenparteien offensteht, die CCP-Clearingmitglieder im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind (im Folgenden „Händler-zu-Händler-Handelsplatz” );
- ii)
- beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung mit einer Gegenpartei zu handeln, die ein Market-Maker ist und keine aktive Mitgliedschaft an einem Händler-zu-Händler-Handelsplatz im EWR hat, der den Handel mit OTC-Derivaten anbietet, die der Derivathandelspflicht unterliegen; und
- iii)
- diese Kreditausfallswaps über eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte zentrale Gegenpartei abwickelt.
Der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 51 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Im Rahmen der Beurteilung, ob die Derivathandelspflicht nach Absatz 1 auszusetzen ist, prüft die Kommission, ob sie für bestimmte Märkte auszusetzen ist, und berücksichtigt, ob eine solche Aussetzung der Handelspflicht eine verzerrende Wirkung auf die Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hätte.
Die Kommission setzt sich auch mit anderen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in Verbindung, um zu prüfen, ob sich finanzielle Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten als dem, der den Antrag gemäß Absatz 1 stellt (im Folgenden „antragstellender Mitgliedstaat” ), in einer ähnlichen Situation befinden wie die in dem antragstellenden Mitgliedstaat.
Die zuständigen Behörden eines anderen als des antragstellenden Mitgliedstaats können nach Erlass des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts beantragen, dass finanzielle Gegenparteien, die sich in einer ähnlichen Situation wie die im antragstellenden Mitgliedstaat befinden, in den Durchführungsrechtsakt aufgenommen werden. Die zuständige Behörde des antragstellenden Mitgliedstaats weist nach, warum sie der Auffassung ist, dass die Bedingungen für eine Aussetzung erfüllt sind.
(3) Wird die Derivathandelspflicht gemäß Absatz 1 oder 2 in Bezug auf eine finanzielle Gegenpartei ausgesetzt, so gilt die Derivathandelspflicht nicht für ihre Gegenpartei im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii.
(4) Dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden die Nachweise beigefügt, die von der die Aussetzung beantragenden zuständigen Behörde vorgelegt wurden.
(5) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt wird der ESMA mitgeteilt und in dem in Artikel 34 genannten Verzeichnis veröffentlicht.
(6) Die Kommission überprüft regelmäßig, ob die Gründe für die Aussetzung der Derivathandelspflicht fortbestehen.
- 39.
- Artikel 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
Unbeschadet Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übernimmt eine zentrale Gegenpartei das Clearen von Finanzinstrumenten auf nichtdiskriminierender und transparenter Basis, einschließlich der Anforderungen für Sicherheiten und mit dem Zugang verbundener Gebühren und unabhängig vom Handelsplatz, auf dem das Geschäft ausgeführt wird.
Die Anforderung nach Unterabsatz 1 gilt nicht für börsengehandelte Derivate.
Die zentrale Gegenpartei stellt insbesondere sicher, dass ein Handelsplatz in Bezug auf Folgendes das Recht auf nichtdiskriminierende Behandlung der auf diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakte hat:
- b)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die zentrale Gegenpartei übermittelt dem Handelsplatz innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 2 eine schriftliche Antwort und gestattet entweder den Zugang, sofern die jeweils zuständige Behörde den Zugang gemäß Absatz 4 gewährt hat, oder verweigert den Zugang. Die zentrale Gegenpartei kann einen Antrag auf Zugang unter den in Absatz 6 Buchstabe a genannten Bedingungen ablehnen. Untersagt eine zentrale Gegenpartei den Zugang, muss sie dies in ihrer Antwort ausführlich begründen und die zuständige Behörde schriftlich über ihren Beschluss unterrichten. Hat der Handelsplatz seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als die zentrale Gegenpartei, so übermittelt die zentrale Gegenpartei die entsprechende schriftliche Antwort und die Begründung auch an die für den Handelsplatz zuständige Behörde. Die zentrale Gegenpartei gewährt den Zugang drei Monate nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- i)
- Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die für eine zentrale Gegenpartei zuständige Behörde oder die für einen Handelsplatz zuständige Behörde gewährt einem Handelsplatz den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher Zugang weder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität, gefährden noch Systemrisiken verstärken würde.”
- ii)
- Die Unterabsätze 2 und 3 werden gestrichen.
- 40.
- Artikel 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 stellt ein Handelsplatz den gemäß jener Verordnung zugelassenen oder anerkannten zentralen Gegenparteien, die an diesem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu clearen wünschen, auf deren Antrag hin Handelsdaten auf nichtdiskriminierender und transparenter Basis, einschließlich hinsichtlich der Zugangsgebühren, bereit. Diese Anforderung gilt nicht für:
- a)
- Derivatekontrakte, die bereits den Zugangspflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen;
- b)
- börsengehandelte Derivate.
- b)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Handelsplatz übermittelt der zentralen Gegenpartei innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 2 eine schriftliche Antwort und gestattet entweder den Zugang, sofern die jeweils zuständige Behörde den Zugang gemäß Absatz 4 gewährt hat, oder verweigert den Zugang. Der Handelsplatz kann einen Antrag auf Zugang unter den in Absatz 6 Buchstabe a genannten Bedingungen ablehnen. Untersagt ein Handelsplatz den Zugang, muss er dies in seiner Antwort ausführlich begründen und die zuständige Behörde schriftlich über seinen Beschluss unterrichten. Hat die zentrale Gegenpartei ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Handelsplatz, leitet der Handelsplatz diese schriftliche Antwort auch an die zuständige Behörde der zentralen Gegenpartei weiter. Der Handelsplatz gewährt den Zugang innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- i)
- Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die für einen Handelsplatz zuständige Behörde oder die für eine zentrale Gegenpartei zuständige Behörde gewährt einer zentralen Gegenpartei den Zugang zu einem Handelsplatz, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität, nicht gefährden würde und wenn der Handelsplatz über angemessene Vorkehrungen verfügt, um eine solche Fragmentierung zu verhindern, und wenn er keine Systemrisiken verstärken würde.”
- ii)
- Die Unterabsätze 2 und 3 werden gestrichen.
- d)
- Absatz 5 wird gestrichen.
- e)
- Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.
- 41.
- Artikel 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Ein in einem Drittland niedergelassener Handelsplatz kann den Zugang zu einer in der Union ansässigen zentralen Gegenpartei nur dann beantragen, wenn die Kommission im Hinblick auf dieses Drittland einen Beschluss nach Artikel 28 Absatz 4 gefasst hat.
Eine in einem Drittland niedergelassene zentrale Gegenpartei kann den Zugang zu einem Handelsplatz mit Sitz in der Union beantragen, wenn diese zentrale Gegenpartei nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurde.
In einem Drittland niedergelassenen zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen werden die Zugangsrechte nach den Artikeln 35 und 36 nur in Bezug auf unter diese Artikel fallende Finanzinstrumente gewährt und wenn die Kommission mit einem Beschluss nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels entschieden hat, dass im Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands ein wirksames, gleichwertiges Genehmigungssystem vorgesehen ist, in dessen Rahmen zentrale Gegenparteien und Handelsplätze, die nach den rechtlichen Bestimmungen des Drittlands für den Zugang zugelassen sind, Zugang gewährt wird.
- 42.
- In Artikel 38g Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Stellt die ESMA fest, dass eine in Artikel 38b Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte Person eine der in den Artikeln 20 bis 22c oder Titel IVa aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:”
- 43.
- Artikel 38h Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 38k Absatz 5 fest, dass eine in Artikel 38b Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte Person eine der in den Artikeln 22 bis 22c oder Titel IVa aufgeführten Anforderungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.”
- 44.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 39a
Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (1) Im Auftrag von Kleinanlegern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU oder von professionellen Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II der genannten Richtlinie handelnde Wertpapierfirmen nehmen von Dritten keine Gebühr, Provision oder nichtmonetären Vorteil für die Ausführung von Aufträgen von diesen Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz oder für die Weiterleitung von Aufträgen dieser Kunden an Dritte zum Zweck der Ausführung an einem bestimmten Ausführungsplatz ( „Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen” — payment for order flow) an.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Rabatte oder Preisnachlässe auf Transaktionsgebühren von Ausführungsplätzen, sofern dies nach der genehmigten und öffentlichen Tarifstruktur eines Handelsplatzes in der Union oder eines Drittlandshandelsplatzes zulässig ist, wenn sie ausschließlich dem Kunden zugutekommen. Solche Nachlässe oder Rabatte dürfen der Wertpapierfirma keinen monetären Vorteil verschaffen.
(2) Ein Mitgliedstaat, in dem vor dem 28. März 2024 im Namen von Kunden handelnde Wertpapierfirmen niedergelassen sind, die von Dritten für die Ausführung von Aufträgen dieser Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz oder für die Weiterleitung von Aufträgen dieser Kunden an Dritte zur Ausführung an einen bestimmten Ausführungsplatz eine Gebühr, eine Provision oder einen nichtmonetären Vorteil erhalten, kann Wertpapierfirmen in seinem Hoheitsgebiet bis zum 30. Juni 2026 von dem Verbot nach Absatz 1 ausnehmen, wenn diese Wertpapierfirmen Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind.
Zur Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme teilt ein Mitgliedstaat, der die in Unterabsatz 1 festgelegte Bedingung erfüllt, dies der ESMA bis zum 29. September 2024 mit. Die ESMA führt ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die diese Ausnahme in Anspruch nehmen. Die Liste wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und regelmäßig aktualisiert.
- 45.
- Artikel 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absatz 2 und 3, Artikel 5 Absatz 10, Artikel 8a Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 4 und 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 38k Absatz 10, Artikel 38n Absatz 3, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absatz 10, 14b und 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen.
- b)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) „Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absatz 2 und 3, Artikel 5 Absatz 10, Artikel 8a Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 4 und 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 38k Absatz 10, Artikel 38n Absatz 3, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absatz 10, 14b und 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- c)
- Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absatz 2 oder 3, Artikel 5 Absatz 10, Artikel 8a Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 4 oder 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 38k Absatz 10, Artikel 38n Absatz 3, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absatz 10, 14b und 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
- 46.
- Artikel 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 11, 12 und 13 werden gestrichen.
- b)
- Absatz 14 erhält folgende Fassung:
(14) Bis zum 30. Juni 2026 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Gruppe sachverständiger Interessenträger die Marktnachfrage nach dem konsolidierten Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds, die Auswirkungen dieses konsolidierten Datentickers auf das Funktionieren, die Attraktivität und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Märkte und Unternehmen der Union sowie die Frage, ob der konsolidierte Datenticker sein Ziel erreicht hat, Informationsasymmetrien zwischen Marktteilnehmern zu verringern und die Union zu einem attraktiveren Investitionsstandort zu machen. Die ESMA erstattet der Kommission Bericht darüber, ob es angemessen ist, zusätzliche Merkmale in den konsolidierten Datenticker aufzunehmen, wie z. B. die Verbreitung des Marktidentifikators für Vorhandelsdaten. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(14a) Drei Jahre nach der Erstzulassung eines konsolidierten Datentickers legt die Kommission nach Konsultation der ESMA und der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Gruppe sachverständiger Interessenträger dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Folgendes vor:
- a)
- die von einem konsolidierten Datenticker abgedeckten Anlageklassen,
- b)
- die Zeitnähe und die Qualität der an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelten Daten,
- c)
- die Zeitnähe der Verbreitung und die Qualität der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten,
- d)
- die Rolle der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten bei der Senkung des Implementierungsdefizits,
- e)
- die Anzahl der Nutzer des konsolidierten Datentickers in den einzelnen Anlageklassen,
- f)
- die Wirkung der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten hinsichtlich der Behebung von Informationsasymmetrien zwischen verschiedenen Kapitalmarktteilnehmern,
- g)
- die Angemessenheit der für die Übermittlung von Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker verwendeten Übermittlungsprotokolle,
- h)
- die Angemessenheit und Funktionsweise der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen, insbesondere in Bezug auf Datenkontributoren, bei denen es sich um kleine Handelsplätze handelt,
- i)
- die Auswirkungen der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten auf Investitionen in KMU.
(14b) Bis zum 29. März 2025 prüft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA die Möglichkeit, die Anforderungen von Artikel 26 dieser Verordnung auf AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU und Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG auszuweiten, die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen und Geschäfte mit Finanzinstrumenten ausführen. Insbesondere führt die Kommission im Rahmen jener Prüfung eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Bewertung des Umfangs einer solchen Ausweitung durch.
Auf der Grundlage dieser Bewertung und unter Berücksichtigung der Ziele der Kapitalmarktunion wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Ausweitung der Anforderungen gemäß Artikel 26 gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu erlassen.
(14c) Bis zum 29. März 2028 legt die ESMA der Kommission einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegte Volumenobergrenze angemessen ist und ob sie entfernt oder auf andere Handelssysteme oder Ausführungsplätze, die ihre Preise von einem Referenzpreis ableiten, ausgeweitet werden muss, wobei internationale bewährte Verfahren, die Wettbewerbsfähigkeit der Finanzmärkte der Union und die Auswirkungen dieser Volumenobergrenze auf den fairen und ordnungsgemäßen Handel auf den Märkten und die Effizienz der Preisbildung berücksichtigt werden.
- c)
- Absatz 15 wird wie folgt geändert:
- i)
- Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen:”
- ii)
- Die Buchstaben a bis d werden gestrichen.
- iii)
- Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- sichergestellt wird, dass die zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitgestellt werden und den Bedürfnissen der Nutzer dieser Daten in der gesamten Union entsprechen;
- iv)
- Buchstabe f wird gestrichen.
- v)
- Die Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:
- g)
- die Regelungen festgelegt werden, die Anwendung finden, wenn der Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Auswahlkriterien nicht mehr erfüllt;
- h)
- die Regelungen festgelegt werden, nach denen ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker weiterhin einen konsolidierten Datenticker betreiben darf, sofern im Rahmen des Auswahlverfahrens keine neue Einrichtung zugelassen wird.
- 47.
- Artikel 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz wird angefügt:
(3) Die Bestimmungen der delegierten Rechtsakte, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der vor dem 28. März 2024 geltenden Fassung erlassen wurden, gelten weiterhin bis zum Geltungsbeginn der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der ab diesem Datum geltenden Fassung erlassenen delegierten Rechtsakte.
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