Artikel 11 VO (EU) 2024/792
Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Personen und Stellen, über die Herkunft der Lieferungen und Materialien sowie über Beschränkungen im Rahmen der Fazilität
(1) Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für im Rahmen der Fazilität finanzierte Tätigkeiten steht internationalen und regionalen Organisationen offen sowie allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind, oder juristischen Personen, die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind:
- a)
- Mitgliedstaaten, Ukraine, Partnerländer im Westbalkan, Georgien, Moldau und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- b)
- Länder, die im Verhältnis zur Größe ihrer Volkswirtschaft eine mit der Union vergleichbare Unterstützung für die Ukraine leisten und mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe in der Ukraine vereinbart hat.
(2) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte gegenseitige Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Stellen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Fazilität förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt.
Die Kommission beschließt nach Anhörung der Ukraine im Wege von Durchführungsrechtsakten über den gegenseitigen Zugang. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 genannten Prüfverfahren angenommen.
(3) Alle im Rahmen der Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien müssen ihren Ursprung in einem der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Länder haben, es sei denn, diese Lieferungen und Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden. Darüber hinaus gelten die in Absatz 7 vorgesehenen Bestimmungen über Beschränkungen. Die Kommission nimmt in den in Artikel 42 Absatz 4 genannten Jahresbericht Informationen über die Durchführung dieses Absatzes auf.
(4) Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit gemäß diesem Artikel gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, es sei denn, die Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit beruhen auf den in Absatz 7 genannten Regeln.
(5) Im Fall von Tätigkeiten ‚ die gemeinsam mit einer Stelle kofinanziert oder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Stellen durchgeführt werden, oder von Tätigkeiten, die von ukrainischen Stellen gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des vorliegenden Artikels auch die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen oder der Ukraine, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Beschränkungen, die in den mit diesen Stellen unterzeichneten Finanzierungsvereinbarungen und Vertragsunterlagen gebührend berücksichtigt werden.
(6) Wenn zusätzliche Beiträge gemäß Artikel 7 in Form externer zweckgebundener Einnahmen bereitgestellt werden, gelten die in der Vereinbarung mit der Person, die den zusätzlichen Beitrag leistet, festgelegten Bestimmungen über die Förderfähigkeit in Verbindung mit den in Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bestimmungen über Beschränkungen.
(7) Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit und die Bestimmungen über den Ursprung von Lieferungen und Materialien gemäß den Absätzen 1 und 3 sowie die Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit der in Absatz 4 genannten natürlichen Personen können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der an den Vergabeverfahren beteiligten Rechtsträger sowie hinsichtlich des geografischen Ursprungs von Lieferungen und Materialien in folgenden Fällen beschränkt werden:
- a)
- wenn diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art oder Ziele der Tätigkeit oder des bestimmten Gewährungsverfahrens notwendig sind oder für die wirksame Durchführung der Tätigkeit erforderlich sind;
- b)
- wenn die Tätigkeit oder das bestimmte Gewährungsverfahren die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Ukraine, einschließlich des Schutzes der Integrität der digitalen Infrastruktur, der Kommunikations- und Informationssysteme und der damit verbundenen Lieferketten.
(8) Bieter und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Bestimmungen über die Förderfähigkeit die Verwirklichung einer Tätigkeit unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.
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