Artikel 14 VO (EU) 2024/792

Ausarbeitung und Vorlage des Ukraine-Plans

(1) Um Unterstützung aus der Fazilität zu erhalten, bereitet die Ukraine einen Ukraine-Plan vor und legt diesen der Kommission vor.

(2) Der Ukraine-Plan wird von der Regierung der Ukraine mit gebührender Beteiligung der Werchowna Rada im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Ukraine ausgearbeitet. Die Ukraine bemüht sich, der Kommission den Ukraine-Plan bis zum 2. Mai 2024 vorzulegen. Die Ukraine kann der Kommission einen Entwurf des Ukraine-Plans vorlegen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig über diesen Entwurf in Kenntnis.

(3) Bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans gemäß Artikel 17 berücksichtigt die Ukraine insbesondere die Lage in ihren regionalen, lokalen und städtischen Gebieten in Anbetracht deren besonderer Bedürfnisse an Erholung und Wiederaufbau, Reformen, Modernisierung und Dezentralisierung.

(4) Die Ausarbeitung und Umsetzung des Ukraine-Plans erfolgt in Absprache mit regionalen, lokalen, städtischen und sonstigen Gebietskörperschaften wie auch mit den Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft, im Einklang mit der Mehrebenen-Governance und unter Berücksichtigung eines Bottom-up-Ansatzes. Darüber hinaus stellt die Ukraine im Einklang mit ihrem nationalen Rechtsrahmen sicher, dass die Werchowna Rada ordnungsgemäß informiert wird und ihre Rolle bei der Umsetzung des Ukraine-Plans im Einklang mit ihren Vorrechten wahrnimmt, einschließlich ihrer Befugnis, Rechtsvorschriften zu erlassen, den Staatshaushalt zu genehmigen und seine Ausführung zu überwachen sowie die Exekutive zu beaufsichtigen.

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