Artikel 22 VO (EU) 2024/792
Darlehensvereinbarung und Anleihe- und Darlehenstransaktionen
(1) Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
(2) Nach Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 19 Absatz 1 schließt die Kommission mit der Ukraine eine Darlehensvereinbarung über den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Betrag. In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die genauen Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen festgelegt, auch in Bezug auf die internen Kontrollsysteme gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und c. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 35 Jahre. Zusätzlich zu den in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Elementen enthält die Darlehensvereinbarung den Betrag der Vorfinanzierung und Regeln für die Verrechnung von Vorfinanzierungen.
(3) Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die der Ukraine in Form von Darlehen im Rahmen der Fazilität gewährte finanzielle Unterstützung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt.
(4) Für die Darlehen im Rahmen dieser Verordnung wird keine Dotierung gebildet, und abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird keine Dotierungsquote als Prozentsatz des in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Betrags festgelegt.
(5) Die Darlehensvereinbarung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen gleichzeitig zur Verfügung gestellt.
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