Artikel 24 VO (EU) 2024/792
Vorfinanzierungen
(1) Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat kann die Ukraine als Teil des Ukraine-Plans eine Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 7 % der gemäß Kapitel III gewährten Unterstützung in Darlehensform beantragen.
(2) Die Kommission kann die Vorfinanzierung nach der Genehmigung des in Artikel 19 genannten Ukraine-Plans und dem Inkrafttreten der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 22 leisten. Die Zahlungen werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf den Kapitalmärkten gemäß Artikel 22 Absatz 1 und der Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingung geleistet.
(3) Die Kommission entscheidet über den Zeitrahmen für die Auszahlung der Vorfinanzierung, die in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt werden kann.
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