Artikel 26 VO (EU) 2024/792
Vorschriften für Zahlungen, Einbehaltung und Kürzung von nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und von Darlehen
(1) Die Zahlungen der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens an die Ukraine im Rahmen dieses Artikel erfolgen im Einklang mit den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel. Die Zahlungen erfolgen in Tranchen. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
(2) Im Hinblick auf die Auszahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der betreffenden Unterstützung in Darlehensform durch die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 beschriebenen Bewertung reicht die Ukraine vierteljährlich einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Unterstützung in Darlehensform ein.
(3) Die Kommission bewertet unverzüglich, ob die Ukraine die Vorbedingung gemäß Artikel 5 Absatz 1 erfüllt und die qualitativen und quantitativen Schritte, die in dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss des Rates festgelegt sind, zufriedenstellend erreicht hat. Die zufriedenstellende Erreichung qualitativer und quantitativer Schritte setzt voraus, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Schritten, deren zufriedenstellende Erreichung die Ukraine erzielt hat, von der Ukraine nicht rückgängig gemacht wurden. Die Kommission kann sich von Sachverständigen bei der Durchführung ihrer Bewertung unterstützen lassen.
(4) Bewertet die Kommission die zufriedenstellende Erreichung der qualitativen und quantitativen Schritte positiv, so legt sie dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der in Absatz 3 genannten Zahlungsbedingungen vor. Der Rat beschließt in der Regel binnen drei Wochen nach Eingang dieses Vorschlags. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Vorschlag durch einen Durchführungsbeschluss annehmen. Auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses des Rates erlässt die Kommission einen Beschluss, mit dem die Auszahlung des diesen Schritten entsprechenden Teils der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des diesen Schritten entsprechenden Darlehens genehmigt wird.
(5) Bewertet die Kommission die Erreichung der qualitativen und quantitativen Schritte gemäß dem vorläufigen Zeitplan negativ, so unterrichtet sie den Rat und das Parlament unverzüglich darüber, und die Zahlung der diesen Schritten entsprechenden nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des diesen Schritten entsprechenden Darlehens wird einbehalten. Der einbehaltene Betrag wird gemäß Artikel 4 nur ausgezahlt, wenn die Ukraine im Rahmen eines nachfolgenden Zahlungsantrags hinreichend begründet hat, dass sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die zufriedenstellende Erreichung der qualitativen und quantitativen Schritte zu gewährleisten. Die Kommission veröffentlicht zur Orientierungshilfe eine Methodik für den Umgang mit der teilweisen Erreichung von Schritten.
(6) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Ukraine innerhalb von 12 Monaten nach der ersten negativen Bewertung gemäß Absatz 5 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, so unterrichtet die Kommission die Ukraine darüber. Die Ukraine kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der entsprechenden Mitteilung der Kommission Stellung nehmen. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ukraine nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zur Kürzung des Betrags der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens proportional zu dem Teil, der den einschlägigen qualitativen und quantitativen Schritten entspricht. Der Rat beschließt in der Regel binnen eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Vorschlag durch einen Durchführungsbeschluss annehmen.
(7) In festgestellten Fällen von oder bei ernsthafter Besorgnis in Bezug auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von der Ukraine nicht behoben wurden, oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer sich aus Vereinbarungen gemäß den Artikeln 9, 10 und 22 dieser Verordnung ergebenden Verpflichtung, auch auf der Grundlage der in Artikel 36 dieser Verordnung genannten Berichte des Prüfungsausschusses oder der vom OLAF bereitgestellten Informationen, kann die Kommission den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung kürzen und dem Unionshaushalt geschuldete Beträge zurückfordern, auch durch Verrechnung gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, oder den Betrag des gemäß Absatz 4 dieses Artikels an die Ukraine auszuzahlenden Darlehens kürzen oder eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens verlangen.
(8) Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der genannten am Tag der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an die Ukraine gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.
(9) Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 findet keine Anwendung auf Zahlungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel und gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung getätigt werden.
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