Artikel 28 VO (EU) 2024/792

Anwendungsbereich und Struktur

(1) Im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine gewährt die Kommission der Ukraine die Unterstützung der Union in Form von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder Mischfinanzierungsmaßnahmen, einschließlich technischer Unterstützung in Verbindung mit der Umsetzung der Säule II.

(2) Die Kommission wird bei der Umsetzung des Investitionsrahmens für die Ukraine von einem Lenkungsausschuss (im Folgenden „Lenkungsausschuss” ) unterstützt. Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern der Kommission und der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen. Die ukrainischen Behörden werden bei Bedarf zu Sitzungen des Lenkungsausschusses eingeladen. Das Europäische Parlament und die Werchowna Rada haben Beobachterstatus. Gegenparteien, die die Garantie für die Ukraine und die vom Investitionsrahmen der Ukraine unterstützten Finanzierungsinstrumente durchführen, können Beobachterstatus erhalten. Die Kommission führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss.

(4) Der Lenkungsausschuss legt strategische und operative Leitlinien fest und unterstützt die Kommission in Bezug auf unterschiedliche Aspekte, einschließlich Risikoprofile, die Unterstützungsform, die Gestaltung der einzusetzenden Finanzprodukte und die nicht förderfähigen Sektoren. Er gibt Stellungnahmen zur Verwendung der Unterstützung der Union durch die Garantie für die Ukraine, Finanzierungsinstrumente und Mischfinanzierungsmaßnahmen einschließlich des Konzessionsniveaus ab, wobei die einschlägigen Risikobewertungen berücksichtigt werden. Der Lenkungsausschuss nimmt nach Möglichkeit Stellungnahmen im Konsens an.

(5) Die Kommission stellt sicher, dass die Unterstützung der Union im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine mit dem Ukraine-Plan im Einklang steht und zu dessen Umsetzung beiträgt und die Unterstützung der Union für die Ukraine ergänzt, die im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union gewährt wurde, wobei die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, insbesondere durch Achtung der international vereinbarten Leitlinien, Grundsätze und Übereinkommen in Bezug auf Investitionen, zu berücksichtigen ist.

(6) Mindestens 15 % der im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine bereitgestellten Garantien werden zur Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG, einschließlich Start-up-Unternehmen, verwendet, auch durch Finanzierungsinstrumente, die darauf abzielen, das mit der Kreditvergabe ukrainischer Banken verbundene Risiko zu verringern.

(7) Für die Zwecke des Artikels 209 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird die Anforderung von Ex-ante-Evaluierungen von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien durch die in Artikel 19 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte positive Bewertung des Ukraine-Plans durch die Kommission erfüllt.

(8) Die Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine dient insbesondere der Umsetzung des Ukraine-Plans und ergänzt gleichzeitig die in dieser Verordnung festgelegten Finanzierungsquellen.

(9) Mindestens 20 % des Gesamtbetrags, was der Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine und den Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans entspricht, tragen – soweit dies unter den in einem vom Krieg heimgesuchten Land herrschenden Bedingungen möglich ist– zur Abmilderung des Klimawandels und zur Anpassung daran, zum Umweltschutz, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, und zum grünen Wandel bei.

(10) Die Kommission erstattet gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 jährlich Bericht über die Durchführung der Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine. Zu diesem Zweck stellt jede Gegenpartei der Garantie für die Ukraine und jede betraute Stelle, die Finanzierungsinstrumente einsetzt, jährlich die Informationen bereit, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann.

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