Artikel 31 VO (EU) 2024/792

Garantie für die Ukraine

(1) Es wird eine Garantie für die Ukraine in Höhe von 7800000000 EUR zu jeweiligen Preisen eingerichtet, um Operationen zur Unterstützung der Ziele der Fazilität zu gewährleisten. Die Garantie für die Ukraine ist unabhängig und nicht an die Garantie für Außenmaßnahmen gekoppelt und wird als unwiderrufliche, nicht an Bedingungen geknüpfte und auf Abruf bereitstehende Garantie gemäß Artikel 219 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gewährt.

(2) Die Garantie für die Ukraine wird zur Deckung der Risiken bei folgenden Arten von Vorhaben zur Unterstützung staatlicher, unterstaatlicher, nichtgewerblicher und gewerblicher Stellen sowie des Privatsektors verwendet,

a)
Darlehen, einschließlich Darlehen in Landeswährung,
b)
Garantien,
c)
Rückgarantien,
d)
Kapitalmarktinstrumenten,
e)
anderen Finanzierungsformen oder Instrumenten zur Bonitätsverbesserung, Versicherungen sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen.

(3) Im Namen der Union schließt die Kommission mit förderfähigen Gegenparteien Garantievereinbarungen für die Ukraine bis zum 31. Dezember 2027. Die Garantie für die Ukraine kann schrittweise gewährt werden.

Die Kommission legt in den in Artikel 28 Absatz 10 genannten Berichten Informationen über die Unterzeichnung jeder Garantievereinbarung mit der Ukraine vor. Auf Verlangen werden diese Vereinbarungen dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich zugänglich gemacht, wobei dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen ist.

(4) Beim Abschluss von Garantievereinbarungen für die Ukraine berücksichtigt die Kommission die Empfehlungen und Leitlinien der in Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Fachgruppe für Risikobewertung und des Lenkungsausschusses gebührend.

(5) Die Garantievereinbarungen für die Ukraine enthalten insbesondere folgende Angaben:

a)
detaillierte Vorschriften über den Erfassungsbereich der Garantie für die Ukraine, die geschätzten jährlichen Investitionen, die Anforderungen, die Förderfähigkeit und die Verfahren;
b)
detaillierte Regeln für die Bereitstellung der Garantie für die Ukraine, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten und der festgelegten Deckung der Portfolios und der Projekte im Rahmen bestimmter Arten von Instrumenten sowie einer Risikoanalyse der Projekte und der Projektportfolios, auch auf Ebene der Sektoren, Regionen und Länder;
c)
einen Verweis auf die Ziele und den Zweck der Fazilität, eine Bewertung des Bedarfs und die Angabe der erwarteten Ergebnisse;
d)
die Vergütung der Garantie für die Ukraine, die unter Berücksichtigung der besonderen Situation der durch den Krieg heimgesuchten Ukraine zu Vorzugsbedingungen festgesetzt wird, wobei die jeweiligen Risikoprofile der Investitionsprogramme berücksichtigt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;
e)
Anforderungen an die Inanspruchnahme der Garantie für die Ukraine, einschließlich Zahlungsbedingungen, wie etwa spezifische Fristen, Zinsen auf fällige Beträge, Ausgaben und Beitreibungskosten sowie möglicherweise notwendige Liquiditätsvorkehrungen;
f)
Verfahren für Forderungen, einschließlich – jedoch nicht ausschließlich – auslösender Ereignisse und Karenzzeiten, sowie Verfahren für die Einziehung von Forderungen;
g)
Überwachungs-, Berichterstattungs-, Transparenz- und Evaluierungspflichten;
h)
klare und zugängliche Beschwerdeverfahren für Dritte, für die die Umsetzung von durch die Garantie für die Ukraine unterstützten Projekten Folgen haben könnte.

(6) Die EIB-Gruppe führt in der Ukraine Operationen durch, die darauf abzielen, ukrainische staatliche Stellen und nichtgewerbliche unterstaatliche Stellen zu unterstützen, wofür ein indikativer zweckgebundener Mindestbetrag der Garantie für die Ukraine in Höhe von 25 % des in Absatz 1 genannten Betrags vorgesehen ist, der nach den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren gewährt wird.

(7) Der in Absatz 6 genannte zweckgebundene Betrag der Garantie für die Ukraine steht zur Unterstützung von Operationen der EIB-Gruppe zur Verfügung, die von dem betreffenden Rat der EIB-Gruppe bis zum 31. Dezember 2025 genehmigt werden. Nach diesem Datum steht der verbleibende zweckgebundene Betrag der Garantie für die Ukraine für alle Arten der in Absatz 6 genannten Operationen und für alle förderfähigen Gegenparteien gemäß Absatz 3 zur Verfügung.

(8) Die Kommission kann bis zu 30 % des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betrags verwenden, um die Garantiebeträge zu erhöhen, die im Rahmen der gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2021/947 geschlossenen Vereinbarungen über Garantien für Außenmaßnahmen bereitgestellt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Garantie für die Ukraine durch eine Änderung oder eine Anlage zu den gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2021/947 mit den gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung ausgewählten förderfähigen Gegenparteien geschlossenen Vereinbarungen umgesetzt, durch die der Garantiebetrag im Rahmen dieser Vereinbarungen erhöht wird und die innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu unterzeichnen sind.
b)
Die förderfähigen Gegenparteien verwenden die Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz ausschließlich zur Unterstützung der Durchführung der Transaktionen in der Ukraine, und nur Garantieabrufe aus Transaktionen in der Ukraine kommen für eine Deckung durch die Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz in Betracht.
c)
Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 stellen die von der Garantie für die Ukraine gemäß diesem Absatz abgedeckten Transaktionen ein gesondertes Portfolio der Garantie für die Ukraine dar und werden bei der Berechnung der 65%igen Deckung gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/947 nicht berücksichtigt.
d)
Die Risikoteilung im separaten Portfolio der Garantie für die Ukraine gewährleistet eine Angleichung der Interessen der Kommission und der förderfähigen Gegenpartei gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Verordnung, und die Gegenpartei trägt gemäß Artikel 219 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 mit ihren eigenen Mitteln zu diesem Portfolio bei.
e)
Die Gegenparteien legen eine getrennte Buchführung und Berichterstattung für die Durchführung der Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz fest.
f)
Artikel 32 dieser Verordnung gilt für die Dotierung der Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz, die ausschließlich zur Deckung von Verlusten im Rahmen der Garantie für die Ukraine verwendet wird; die in Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 vorgesehene Dotierung wird nicht für die Deckung der Transaktionen im Rahmen der Garantie für die Ukraine verwendet.

(9) Die förderfähige Gegenpartei nimmt die Genehmigung der Finanzierungen und Investitionen nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren und gemäß der Garantievereinbarung für die Ukraine vor.

(10) Die maximale Frist, die förderfähigen Gegenparteien für die Unterzeichnung von Verträgen mit Finanzintermediären oder Endempfängern eingeräumt wird, beträgt drei Jahre ab Abschluss der entsprechenden Garantievereinbarung mit der Ukraine und kann verlängert werden, wenn ein zusätzlicher Garantiebetrag gewährt und die Garantievereinbarung für die Ukraine geändert wird.

(11) Die Garantie für die Ukraine kann Folgendes abdecken:

a)
nach einem Ausfall von Schuldtiteln den Kapitalbetrag und sämtliche Zinsen und Beträge, die der ausgewählten Gegenpartei gemäß den Bedingungen der Finanzierungen geschuldet werden, bei ihr jedoch nicht eingegangen sind;
b)
im Fall von Beteiligungsinvestitionen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;
c)
im Fall der in Absatz 2 genannten Finanzierungen und Investitionen den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;
d)
sämtliche mit einem Ausfall verbundenen Ausgaben und Einziehungskosten, sofern sie nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.

(12) Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission und ihrer jährlichen Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat über die im Rahmen der Garantie für die Ukraine abgedeckten Risiken und im Einklang mit Artikel 209 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 legen die förderfähigen Gegenparteien, mit denen eine Garantievereinbarung für die Ukraine geschlossen wurde, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof jährlich von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte Jahresabschlüsse vor, die u. a. Angaben über Folgendes enthalten:

a)
eine Risikobewertung der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Gegenparteien, einschließlich Angaben über die Verbindlichkeiten der Union, bewertet im Einklang mit den in Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen;
b)
die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus der Garantie für die Ukraine für die förderfähigen Gegenparteien und deren Finanzierungen und Investitionen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Vorhaben.

(13) Die Bedingung gemäß Artikel 219 Absatz 4 der der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu Beiträgen aus eigenen Mitteln gilt für jede förderfähige Gegenpartei, der im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine auf Portfoliobasis eine Haushaltsgarantie zugewiesen wurde.

(14) Für die Garantie für die Ukraine gelten der Risikomanagementrahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus (EFSD+) nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/947, einschließlich der Fachgruppe für Risikobewertung nach Absatz 8, unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Fazilität. Die Risikobewertungen für die Garantie für die Ukraine sind unabhängig von den Risikobewertungen des EFSD+. Das Gesamtrisikoprofil der durch die Garantie für die Ukraine abgedeckten Vorhaben kann sich vom Gesamtrisikoprofil der Garantie für Außenmaßnahmen unterscheiden. Die Kommission stellt sicher, dass das mit den garantierten Transaktionen verbundene Risiko die Fähigkeit des Unionshaushalts, diese Risiken zu tragen, die sich aus den verfügbaren Haushaltsmitteln und der Dotierungsquote gemäß Artikel 32 Absatz 1 dieser Verordnung ergibt, nicht überschreitet. Im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 28 Absatz 10 dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen.

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