Artikel 40 VO (EU) 2024/792

Bewertung der Fazilität

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2026 einen unabhängigen Zwischenbewertungsbericht über die Durchführung der Fazilität und bis zum 31. Dezember 2031 einen unabhängigen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

(2) Die Bewertungsberichte gemäß Absatz 1 bewerten insbesondere, inwieweit die Ziele der Fazilität erreicht wurden, wie effizient die im Rahmen der Fazilität zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt wurden, wie weit die finanziellen Interessen der Union geschützt sind und welcher europäische Mehrwert erzielt wurde. Ferner wird darin geprüft, ob alle Ziele und Tätigkeiten weiterhin relevant sind.

(3) Erforderlichenfalls legt die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bewertungsberichte gemäß Absatz 1 Vorschläge vor.

(4) Der Ex-post-Bewertungsbericht umfasst eine Gesamtbewertung der Fazilität und, soweit möglich, Informationen über ihre langfristigen Auswirkungen.

(5) Bei der Ex-post-Bewertung werden die Grundsätze bewährter Verfahren des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe herangezogen, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Tätigkeiten zu formulieren.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Bewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen und Folgetätigkeiten. Diese Bewertungen können auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Vorbereitung von Programmen und Tätigkeiten und in die Mittelzuweisung ein. Diese Bewertungen und Folgetätigkeiten werden öffentlich zugänglich gemacht.

Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger, einschließlich Begünstigter, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler und regionaler Behörden, in angemessener Weise an der Evaluierung der durch die Fazilität gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls auf gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und anderen Partnern unter enger Einbindung der Ukraine hinwirken.

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