Artikel 43 VO (EU) 2024/792
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Kommission kann sich an Kommunikationstätigkeiten beteiligen, um die Sichtbarkeit der Finanzierung der im Ukraine-Plan vorgesehenen finanziellen Unterstützung durch die Union sicherzustellen, unter anderem durch gemeinsame Kommunikationstätigkeiten mit der Ukraine. Die Kommission kann gegebenenfalls sicherstellen, dass die Unterstützung aus der Fazilität im Wege eines Hinweises zur Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird.
(2) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Tätigkeiten und deren Ergebnissen, gegebenenfalls auch durch Anbringen des Unionslogos und eines angemessenen Hinweises auf die Finanzierung, der den Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union – Ukraine-Fazilität” oder „Kofinanziert von der Europäischen Union – Ukraine-Fazilität” enthält.
(3) Die Kommission führt Tätigkeiten zur Information und Kommunikation über die Fazilität, die gemäß der Fazilität ergriffenen Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den der Fazilität zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
(4) Information; Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit werden in einem zugänglichen Format bereitgestellt.
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