Artikel 9 VO (EU) 2024/792

Rahmenabkommen

(1) Die Kommission schließt mit der Ukraine ein Rahmenabkommen über die Durchführung der Fazilität (im Folgenden „Rahmenabkommen), in dem spezifische Regelungen für die Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel, auch zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen, sowie zur Prävention, Aufdeckung, Untersuchung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sowie von Interessenkonflikten festgelegt werden, einschließlich der wirksamen Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln auswirken. Das Rahmenabkommen wird durch Finanzierungsvereinbarungen gemäß Artikel 10 und eine Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 22 ergänzt, in denen besondere Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung der Finanzierung im Rahmen der Fazilität festgelegt werden. Das Rahmenabkommen, einschließlich aller damit zusammenhängenden Unterlagen, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen gleichzeitig und unverzüglich zur Verfügung gestellt.

(2) Mit Ausnahme der Brückenfinanzierung nach Artikel 25 werden der Ukraine Finanzmittel erst nach Inkrafttreten des Rahmenabkommens und der geltenden Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen gewährt.

(3) Das Rahmenabkommen, die Finanzierungsvereinbarungen und die Darlehensvereinbarung mit der Ukraine insgesamt sowie die Verträge und Vereinbarungen mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel erhalten, stellen sicher, dass die in Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.

(4) Das Rahmenabkommen gewährleistet die Verpflichtung der Ukraine, einen hohen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu erreichen, und enthält detaillierte Bestimmungen in Bezug auf:

a)
die Verpflichtung der Ukraine, die Schaffung eines soliden Rahmens für die Betrugsbekämpfung entschieden voranzutreiben, effizientere und wirksamere interne Kontrollsysteme einzurichten, einschließlich geeigneter Mechanismen zum Schutz von Hinweisgebern sowie geeigneter Mechanismen und Maßnahmen zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie um Anstrengungen zur Beseitigung oligarchischer Strukturen zu unterstützen und die Bekämpfung von Geldwäsche, organisierter Kriminalität, Missbrauch öffentlicher Mittel, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie von sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln auswirken, zu verstärken,
b)
die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung der Unionsmittel im Rahmen der Fazilität sowie von Aufdeckungen, Untersuchungen, Strafverfolgungen, Maßnahmen zur und Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung, einschließlich Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung,
c)
Kontrollanforderungen für die Freigabe der Finanzmittel im Rahmen der Fazilität an die Ukraine,
d)
Vorschriften über Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947,
e)
die Anerkennung der Zuständigkeiten des in Artikel 36 genannten Prüfungsausschusses und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Ukraine mit dem Prüfungsausschuss,
f)
die Verpflichtung für Personen oder Stellen, die Unionsmittel im Rahmen der Fazilität ausführen, den Prüfungsausschuss, die Kommission, das OLAF und gegebenenfalls die EUStA unverzüglich über mutmaßliche oder tatsächliche Fälle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie über sonstige rechtswidrige Handlungen, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel auswirken, sowie über die entsprechenden Folgetätigkeiten zu unterrichten,
g)
das Recht der Kommission, die von den ukrainischen Behörden durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität während des gesamten Projektzyklus, darunter unter anderem Verfahren zur Projektauswahl und -vergabe, auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, zu überwachen, gegebenenfalls als Beobachter an solchen Tätigkeiten teilzunehmen und Empfehlungen für die Verbesserung dieser Tätigkeiten abzugeben, sowie die Verpflichtung der ukrainischen Behörden, sich nach besten Kräften um die Umsetzung dieser Empfehlungen der Kommission zu bemühen und über diese Umsetzung Bericht zu erstatten,
h)
die in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verpflichtungen, einschließlich präziser Regeln und eines Zeitrahmens für die Erhebung von Daten durch die Ukraine und den Zugang für die Kommission, das OLAF, den Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA,
i)
die Verpflichtung der Ukraine, der Kommission die in Artikel 27 genannten Daten auf elektronischem Wege zu übermitteln,
j)
die in Artikel 43 Absatz 2 genannten Verpflichtungen in Bezug auf Kommunikationstätigkeiten und die Sichtbarkeit der Finanzierung durch die Union.

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