Artikel 7 VO (EU) 2024/795

Überwachung und jährliche Berichterstattung

(1) Auf der Grundlage der Überwachungsrahmen der in Artikel 3 genannten Unionsprogramme überwacht die Kommission die Durchführung der STEP und misst, inwieweit die STEP-Ziele erreicht wurden. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der STEP durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der im Rahmen des STEP durchgeführten Maßnahmen effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck tragen die Empfänger von Unionsmitteln auf der Grundlage bestehender Berichtspflichten erforderlichenfalls und in verhältnismäßiger Weise durch Daten zur Überwachung bei.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung der STEP vor und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.

(4) Der Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen über die bei der Verwirklichung der STEP-Ziele im Rahmen der einzelnen in Artikel 3 genannten Programme erzielten Fortschritte, sofern verfügbar einschließlich qualitativer und quantitativer Informationen über die Unterstützung der STEP für jeden Mitgliedstaat und über grenzüberschreitende Projekte.

(5) Der Jahresbericht enthält ferner

a)
Angaben zu den Gesamtausgaben der STEP aufgeschlüsselt nach Programmen,
b)
Angaben zu der Leistung der STEP auf der Grundlage der in den Programmen festgelegten Leistungsindikatoren,
c)
einen Überblick über den Beitrag der STEP zu den strategischen Zielen der Union zur Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit,
d)
eine Analyse der geografischen und technologischen Verteilung der Projekte, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt wurde.

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