Präambel VO (EU) 2024/804

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ) wurden die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 der Kommission(2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” ) eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterworfen. Die Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus Indien liegen im Bereich von 6,7 % bis 8,7 %, während die Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren aus der Türkei von 4,8 % bis 20,9 % reichen.
(2)
Lavish Granito Limited und die mit ihm verbundenen Unternehmen meldeten sich bei der Einleitung der Untersuchung und wurden in die Stichprobe einbezogen. Wie in den Erwägungsgründen 202 und 208 der ursprünglichen Verordnung erläutert, wurde in Bezug auf die Lavish Group kein Dumping festgestellt. Daher war in Artikel 1 Absatz 3 der ursprünglichen Verordnung festgelegt, dass die Antidumpingzölle nicht für Ausfuhren von Unternehmen der Lavish Group gelten.
2.
Antrag
(3)
Am 16. Februar 2023 beantragten die Lavish Group und die mit ihr verbundenen Unternehmen (im Folgenden „Antragsteller” ) die Aufnahme von Silk Ceramics und Luxgres Ceramica LLP (im Folgenden „Silk und Luxgres” ) in die Liste der ausführenden Hersteller, die zur Lavish Group (TARIC-Zusatzcode C903) gehören.
3.
Prüfung des Antrags
(4)
In der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass die beiden Unternehmen Teil der Lavish Group waren, aber da die von ihnen hergestellten Waren im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021) nicht in die Union ausgeführt wurden, waren ihre Namen nicht in Artikel 1 Absatz 3 der ursprünglichen Verordnung unter den zur Lavish Group gehörenden Unternehmen aufgeführt.
(5)
Die Kommission überprüfte die von Silk und Luxgres im Rahmen der Ausgangsuntersuchung und im Beitrag vom 16. Februar 2023 vorgelegten Informationen. Sie forderte von den betreffenden Parteien zusätzliche Informationen an, die auch eingingen.
(6)
Auf dieser Grundlage bestätigte die Kommission, dass diese beiden Unternehmen mit Lavish Granito Pvt Ltd., Lavish Ceramics, Lakme Vitrified LLP und Liva Ceramics verbunden sind und dass sie im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung keine von ihnen hergestellten Keramikfliesen in die Union ausgeführt haben. Außerdem konnte die Kommission feststellen, dass die betreffenden Unternehmen nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung mit der Ausfuhr der von ihnen hergestellten Keramikfliesen in die Union begonnen hatten. Die Kommission bestätigte ferner, dass die Verkaufsmengen und -preise der beiden Unternehmen in der EU nach dem Untersuchungszeitraum in keiner Weise die während der Untersuchung gezogenen Schlussfolgerungen zum Preisverhalten der Lavish Group untergruben. Die Kommission stellte ferner fest, dass die beiden Unternehmen bei der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten — eines als inländischer Hersteller/Händler und das andere als verbundener Hersteller, der seine Tätigkeit nach dem Untersuchungszeitraum aufnahm — und dass beide Unternehmen als Teil der Lavish Group betrachtet wurden.
(7)
Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen und im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung hielt es die Kommission für angemessen, Artikel 1 Absatz 3 der ursprünglichen Verordnung dahin gehend zu ändern, dass Silk Ceramics und Luxgres Ceramica LLP zu den unter dem TARIC-Zusatzcode C903 aufgeführten Unternehmen der Lavish Group hinzugefügt werden.
4.
Unterrichtungen
(8)
Am 30. August 2023 unterrichtete die Kommission die Antragsteller und den Wirtschaftszweig der Union über ihre Feststellungen.
(9)
Auf Antrag fanden am 25. Oktober und am 1. Dezember 2023(3) Anhörungen mit dem Wirtschaftszweig der Union statt, bei denen der Wirtschaftszweig der Union seine zuvor schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen, die nachstehend zusammengefasst und behandelt werden, wiederholte; darüber hinaus legte der Wirtschaftszweig nach den Anhörungen noch einen schriftlichen Beitrag vor.
(10)
Die Lavish Group wurde über den nach den Anhörungen vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Beitrag unterrichtet und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
(11)
Da beanstandet wurde, dass die Begründung fehle (siehe Erwägungsgrund 14), übermittelte die Kommission am 15. Dezember 2023 ein zusätzliches Unterrichtungsdokument mit der Rechtsgrundlage für ihre Schlussfolgerungen, die bei der ersten Unterrichtung versehentlich gefehlt hatte. Alle interessierten Parteien erhielten erneut Gelegenheit, zu der Unterrichtung Stellung zu nehmen.
(12)
Die Lavish Group übermittelte am 20. Dezember 2023 Stellungnahmen, während der Wirtschaftszweig der Union nach dieser zusätzlichen Unterrichtung keine Stellungnahmen mehr vorlegte.
(13)
Alle während der Untersuchung eingegangenen Stellungnahmen werden im nächsten Abschnitt behandelt.
5.
Stellungnahmen zu den Unterrichtungen
(14)
In seiner Stellungnahme vom 18. September 2023 brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, dass die beiden mit der Lavish Group verbundenen Unternehmen mit dem residualen Zoll belegt werden sollten, bis sie einer ordnungsgemäßen Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung unterzogen werden könnten, und berief sich dabei auf die Rechtssache DS505 (United States — Countervailing Measures on Supercalendered Paper from Canada (Vereinigte Staaten — Ausgleichsmaßnahmen gegenüber satiniertem Papier aus Kanada))(4). Der Wirtschaftszweig der Union verwies auch auf eine der von der Kommission im Rahmen der Unterrichtung getroffenen Aussagen, nämlich darauf, dass „die Verkaufsmengen und -preise … in der EU nach dem Untersuchungszeitraum in keiner Weise die während der Untersuchung gezogenen Schlussfolgerungen zum Preisverhalten der Lavish Group untergraben” , und beanstandete, dass der Begriff „Preisverhalten” in der Grundverordnung nirgends definiert sei. Stattdessen hätte die Kommission dem Wirtschaftszweig der Union zufolge für alle sechs ausführenden Hersteller, die zur Lavish Group gehörten, d. h. für die vier ausführenden Hersteller, die in der Ausgangsuntersuchung untersucht worden waren, sowie für Silk und Luxgres, den Normalwert ermitteln müssen.
(15)
Die Kommission war nicht der Ansicht, dass sie keine ausreichende Begründung geliefert habe. Die wesentlichen Tatsachen, auf die die Kommission ihre Entscheidung stützte, sind eindeutig: 1) die beiden Unternehmen gehörten zur Lavish Group; 2) sie führten im Untersuchungszeitraum nicht aus; 3) die Ausfuhren der Lavish Group fallen nicht unter die Antidumpingmaßnahmen. Bei der zweiten Unterrichtung stellte die Kommission ferner klar, dass die beiden Unternehmen bei der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, eines als inländischer Hersteller/Händler und das andere als Hersteller, der im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung noch nicht tätig war. Aus der Stellungnahme vom 18. September geht de facto eindeutig hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union die Gründe der Kommission voll und ganz verstanden hat, jedoch nicht damit einverstanden war, dass eine Gruppe, bei der kein Dumping festgestellt wird, ihre Geschäftstätigkeit nach eigenem Ermessen organisieren darf. Die Tatsache, dass die Lavish Group angesichts der Schlussfolgerungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums in der Rechtssache Beef and Rice(5) (im Folgenden „Beef and Rice” ) nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung von den Maßnahmen ausgenommen wurde, wurde vom Wirtschaftszweig der Union nicht angefochten.
(16)
Dass sich der Wirtschaftszweig der Union zur Stützung seines Arguments, dass die beiden Unternehmen der Lavish Group bis zur Durchführung einer Neuausführer-Überprüfung dem Residualzoll unterliegen sollten, auf die WTO-Rechtsprechung berufen hat, wurde als irrelevant befunden, da sich die Fakten in den beiden Fällen grundlegend voneinander unterscheiden. So unterliegt die Lavish Group nicht den Maßnahmen, und sowohl Silk als auch Luxgres waren untersucht worden.
(17)
In Bezug auf ihre Aussage zum Preisverhalten der Lavish Group stellte die Kommission klar, dass sie in keiner Weise rechtlich verpflichtet war, eine Preisanalyse durchzuführen, um zu der in der Unterrichtung dargelegten Schlussfolgerung zu gelangen, dass Silk und Luxgres als Teil der Lavish Group ausdrücklich von den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen ausgenommen werden mussten (siehe Erwägungsgrund 15).
(18)
Darüber hinaus wurde das Argument, das vom Wirtschaftszweig der Union in seinem nach den Anhörungen vorgelegten Beitrag vorgebracht wurde, nämlich dass im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung vom 30. August 2023 nie auf Beef and Rice Bezug genommen worden sei, als nicht angebracht befunden. In der zweiten Unterrichtung gab die Kommission die Rechtsgrundlage für die aktuelle Änderung der ursprünglichen Verordnung, d. h. Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung, an. Wie der Gerichtshof festgestellt hat(6), ermächtigt diese Bestimmung die Kommission, Kriterien für die Erhebung von Antidumpingzöllen festzulegen. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission durch eine Änderung der ursprünglichen Verordnung den Zollbehörden gegenüber klar, dass für die Ausfuhren der beiden in Rede stehenden Unternehmen keine Antidumpingzölle erhoben werden sollten, da sie zur Lavish Group gehören. Darüber hinaus wird Dumping für Unternehmensgruppen berechnet und die Maßnahmen werden für alle verbundenen Unternehmen in gleicher Höhe angewandt. Das Argument des Wirtschaftszweigs der Union, dass die beiden Unternehmen, die zur Lavish Group gehören, als neue Ausführer behandelt werden sollten, wurde nicht nur als nicht richtig angesehen — insbesondere angesichts der Tatsache, dass diese Unternehmen im ursprünglichen Fall untersucht worden waren —, sondern auch als rechtlich nicht umsetzbar, da eine Überprüfung für alle Unternehmen der Gruppe durchgeführt werden müsste und die Lavish Group, wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, von den Antidumpingmaßnahmen ausgenommen war und daher nicht Gegenstand einer Überprüfung sein kann. Der Wirtschaftszweig der Union kritisierte den Standpunkt der Kommission, schlug jedoch keine Alternative vor, die mit dem derzeit geltenden Rechtsrahmen in Einklang steht.
(19)
Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.
(20)
Darüber hinaus brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, ihm sei nicht rechtzeitig Zugang zum einsehbaren Dossier gewährt worden.
(21)
Wie bereits erwähnt, fällt die Lavish Group nicht unter die Antidumpingmaßnahmen, sodass die Kommission keine Rechtsgrundlage für die Ausweitung der Maßnahmen auf die beiden Unternehmen der Gruppe hatte. Aus Gründen der Transparenz teilte die Kommission dem Wirtschaftszweig der Union jedoch vor der Veröffentlichung ihre Absicht mit, die ursprüngliche Verordnung zu ändern. Unter Wahrung der Vertraulichkeit wurden dem Wirtschaftszweig der Union alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt, und es wurde ihm ausreichend Zeit eingeräumt, um sowohl zu den Unterrichtungen als auch zum einsehbaren Dossier Stellung zu nehmen. Er erhielt zwei förmliche Gelegenheiten zur Stellungnahme zu den Unterrichtungen und es wurden ihm außerdem zwei Anhörungen gewährt. Insgesamt hatte der Wirtschaftszweig der Union 34 Tage lang Zeit, d. h. vom 8. September 2023 bis zum 12. Oktober 2023, um das Dossier einzusehen und seine endgültige Stellungnahme abzugeben, was nach Lagerung dieses Falls mehr als ausreichend ist, um seine Verteidigungsrechte in vollem Umfang auszuüben. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union nach der zweiten Unterrichtung keine Stellungnahme übermittelte, bestätigt ebenfalls, dass er Kenntnis von allen Tatsachen hatte und die Gründe der Kommission für ihre Entscheidungen in vollem Umfang verstanden hat. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(22)
Der Wirtschaftszweig der Union brachte ferner vor, dass die Antragsteller irreführende Informationen über die genaue Rolle und die wirtschaftlichen Tätigkeiten der einzelnen verbundenen Unternehmen innerhalb der Lavish Group vorgelegt hätten. Außerdem sei die Schlussfolgerung der Kommission, Silk und Luxgres in den TARIC-Code aufzunehmen, der bereits für die vier zuvor untersuchten ausführenden Hersteller galt, falsch, da Luxgres Ceramica LLP in der Ausgangsuntersuchung offensichtlich nicht mitgearbeitet habe. Dieses Vorbringen wurde in dem nach den Anhörungen vorgelegten Beitrag vom 6. Dezember 2023 wiederholt, obwohl die Kommission bereits bei der Anhörung vom 1. Dezember 2023 klargestellt hatte, dass beide Unternehmen bei der Untersuchung mitgearbeitet hatten. Der Wirtschaftszweig der Union formulierte auch eine Reihe von Fragen und Vorbringen im Zusammenhang mit der Ausgangsuntersuchung, beispielsweise, dass er nicht nachvollziehen könne, welche Unternehmen im Rahmen der Ausgangsuntersuchung überprüft worden seien und welche zur Gruppe gehörten. Diesbezüglich gab die Lavish Group an, dass Silk und Luxgres während der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hätten. Insbesondere hatte Silk einen beantworteten Ausführer-Fragebogen über TRON eingereicht, der von der Kommission während des Kontrollbesuchs vor Ort überprüft wurde. Auch die Räumlichkeiten von Luxgres sind von der Kommission vor Ort überprüft worden, wie die Lavish Group anmerkte. Darüber hinaus erklärte die Lavish Group, dass sowohl Silk als auch Luxgres mit der Lavish Group verbunden seien.
(23)
Die Beurteilung des einsehbaren Dossiers durch den Wirtschaftszweig der Union ist falsch. Die Kommission stellte in der zweiten Unterrichtung klar, dass beide Unternehmen bei der Ausgangsuntersuchung als Teil der Lavish Group mitgearbeitet hatten. Die Kommission konnte die konkreten Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen der Lavish Group im Rahmen der Vor-Ort-Überprüfung genau bewerten. Insbesondere konnte die Kommission feststellen, dass Silk und Luxgres mit den anderen relevanten Unternehmen der Gruppe verbunden waren und dass sie im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung keine Keramikfliesen in die Union ausführten. Vor allem stellte die Kommission fest, dass dieses Verfahren darauf abzielt, den für die diversen Unternehmen der Lavish Group geltenden Zollsatz korrekt festzusetzen und nicht darauf, die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung zu ändern. Sollte der Wirtschaftszweig der Union während der Ausgangsuntersuchung Fragen zur Mitarbeit der Gruppe gehabt haben, so hätte er diese während des Ausgangsverfahrens zur Sprache bringen müssen. Wenn die beiden verbundenen Unternehmen nicht mitgearbeitet hätten, so hätte de facto die gesamte Lavish Group Artikel 18 der Grundverordnung (verfügbare Informationen) unterworfen werden können. Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
(24)
Der Wirtschaftszweig der Union brachte in seinem nach den Anhörungen vorgelegten Beitrag vom 6. Dezember 2023 ferner vor, dass die Wirksamkeit der Antidumpingmaßnahmen der EU erheblich beeinträchtigt würde, wenn die beiden Unternehmen als Teil der Lavish Group in eine geänderte Verordnung aufgenommen würden, da dies die Möglichkeit eröffnen würde, dass auch andere Unternehmen diesen Weg für Investitionen nutzten und so in den Genuss eines Nullzolls kämen.
(25)
Abgesehen davon, dass dies ausgesprochen spekulativ ist und nichts mit den derzeit bewerteten Sachverhalten zu tun hat, wies die Kommission erneut darauf hin, dass die Lavish Group den Untersuchungsergebnissen zufolge kein Dumping betreibt und daher keinen rechtlichen Beschränkungen für ihre Geschäftstätigkeit unterliegt. Die Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union, dass die Lavish Group die geltenden Antidumpingmaßnahmen umgeht, indem sie Waren in die Union ausführt, die von den beiden neuen Herstellern produziert wurden, sind falsch: Für die Lavish Group gelten keine Maßnahmen, sodass es auch nicht zu einer Umgehung (nicht bestehender) Maßnahmen kommen kann. Sollten dem Wirtschaftszweig der Union Beweise dafür vorliegen, dass die Lavish Group nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen auf dem Unionsmarkt mit Dumping begonnen hat und dass diese Praxis zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führt, so muss er bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 5 der Grundverordnung stellen, die die Lavish Group dann erneut untersuchen wird (Dumping, Schädigung und ursächlicher Zusammenhang).
(26)
Darüber hinaus ist die Behauptung des Wirtschaftszweigs der Union, dass neue Ausführer, die mit Gruppen verbunden sind, für die handelspolitische Schutzmaßnahmen gelten, generell den Residualzoll entrichten müssen, unzutreffend. Neue Ausführer, die zu Gruppen gehören, die in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden, würden dem für die Gruppe geltenden Zollsatz unterworfen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung sind erfüllt. In diesem Fall würde ein neuer Satz auf der Grundlage der neuen Ausfuhrstruktur der Gruppe berechnet. Andererseits würden neue Ausführer, die mit nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen verbunden sind, welche im Anhang der mitarbeitenden (nicht in die Stichprobe einbezogenen) ausführenden Hersteller aufgeführt sind, den Satz für mitarbeitende Unternehmen erhalten, nachdem die Kommission bestätigt hat, dass sie zu der Gruppe gehören, die mitgearbeitet hat, und dass sie im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht in die Union ausgeführt haben. Wie dem auch sei, auf die Lavish Group, für die, wie oben erläutert, die fragliche Antidumpingmaßnahme nicht gilt, trifft keines dieser beiden Szenarien zu.
(27)
Die vorstehenden Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union wurden daher zurückgewiesen.
(28)
Der Wirtschaftszweig der Union brachte darüber hinaus vor, dass die Feststellungen der Kommission, wie sie den Parteien dieses Verfahrens mitgeteilt worden seien, nicht mit denen im Einklang stünden, die sie in ihrer Antwort auf einen angeblich identischen Antrag einer anderen Partei, die in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen war, übermittelt habe. Der Wirtschaftszweig der Union wies darauf hin, dass die Kommission bei einem Antrag der Conor Group die Aufnahme von zwei weiteren ausführenden Herstellern, Coral Plus Ceramic Private Limited und Cyan Granito LLP, in die ursprüngliche Verordnung nicht gewährt habe. Dieses Vorbringen wurde in seinem nach den Anhörungen vorgelegten Beitrag vom 6. Dezember 2023 wiederholt.
(29)
Das Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die Situation der beiden Gruppen ist nicht vergleichbar, da die Ausfuhren der Conor Group unter die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführte Antidumpingmaßnahme fallen, während dies bei den Ausfuhren der Lavish Group nicht der Fall ist. Darüber hinaus wurde der für die ausführenden Hersteller in Indien geltende residuale Zollsatz auf der Grundlage des für die Conor Group festgelegten Zollsatzes festgesetzt und war somit identisch mit diesem. Mit anderen Worten: Der Antrag war gegenstandslos. Dementsprechend wurden die beiden Gruppen unterschiedlich behandelt.
(30)
Der Wirtschaftszweig der Union stellte einen alternativen Antrag auf Überprüfung von Silk und Luxgres nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung und erklärte, dass in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden sei, dass die beiden Unternehmen nicht der Lavish Group angehörten. Die Kommission stellte fest, dass es erstens falsch ist, dass die Unternehmen nicht als Teil der Lavish Group angesehen worden seien. Sie wurden nicht als ausführende Hersteller angesehen, da sie im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union tätigten. Nicht nur wurden sie durchaus als Teil der Lavish Group betrachtet, sondern die Daten (Gewinnspanne beim Handel mit Keramikfliesen) eines der Unternehmen (das im Untersuchungszeitraum ein Händler war) wurden auch zur Berechnung der Dumpingspanne der Gruppe herangezogen. Zweitens können nach Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 4 keine Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 durchgeführt werden, wenn die Zölle nach Artikel 9 Absatz 6 eingeführt wurden, d. h., wenn mit einer Stichprobe gearbeitet wurde. Daher wäre die vom Wirtschaftszweig der Union vorgeschlagene Lösung nicht mit der Grundverordnung vereinbar.
(31)
Schließlich stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union in seinem nach den Anhörungen vorgelegten Beitrag mehrere Klarstellungen, die er von den Kommissionsdienststellen erhalten hatte, falsch dargestellt hat.
(32)
Erstens brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, die Kommission habe bei der Anhörung falsche Informationen über die normalerweise zur Berechnung des Dumpings verwendete Methode vorgelegt. Der Wirtschaftszweig der Union führte ferner an, dass die Dienststellen gefragt hätten, warum die Antragsteller die Berechnung der Dumpingspanne der Lavish Group zum Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht angefochten hätten. Er brachte zudem vor, dass ihm die Existenz der beiden Unternehmen nicht bekannt gewesen sei und er die Dumpingberechnung nicht hätte anfechten können.
(33)
In Bezug auf die normalerweise für die Dumpingberechnung verwendete Methode stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union bei der Anfechtung der Richtigkeit der Erklärung der Dienststellen das sehr außergewöhnliche Beispiel herangezogen hat, das die Dienststellen während der Anhörung angeführt hatten. Wie von den Dienststellen erläutert, wird die Dumpingspanne einer Gruppe grundsätzlich für die einzelnen juristischen Personen berechnet, und die endgültige Dumpingspanne basiert dann auf dem gewogenen Durchschnitt der Spannen der einzelnen Unternehmen. In Ausnahmefällen, z. B., wenn bestimmte Unternehmen einer Gruppe nur auf dem Inlandsmarkt verkaufen und andere nur Ausfuhren tätigen, wird der Normalwert der gesamten Gruppe mit den Ausfuhrpreisen der gesamten Gruppe verglichen. Mit dem Fall der handelspolitischen Schutzmaßnahmen gegenüber Ferrosilicium(7), der vom Wirtschaftszweig der Union in seinem nach den Anhörungen vorgelegten Beitrag erwähnt wurde, wird vielmehr die Richtigkeit der während der Anhörung erfolgten Klarstellung bestätigt. So war in diesem Fall die Änderung der Methodik gerechtfertigt, da die neue Struktur der Gruppe in Bezug auf die Verkäufe und die Produktion die Identifizierung der einzelnen Hersteller innerhalb der Gruppe ermöglicht[e], sodass eine Aggregation nicht mehr erforderlich war. Daher ist die Auslegung der bei der Anhörung erfolgten Klarstellung durch den Wirtschaftszweig der Union falsch und irreführend und wurde somit zurückgewiesen.
(34)
Zweitens haben die Kommissionsdienststellen nicht gefragt, warum der Wirtschaftszweig der Union die Dumpingspanne nicht angefochten hatte. In ihrer Antwort auf während der Anhörung formulierte Vorbringen erklärten die Kommissionsdienststellen, dass die Methode zur Berechnung der Dumpingspanne in der Ausgangsuntersuchung während ebendieser Untersuchung und nicht im laufenden Verfahren hätte angefochten werden müssen. In jedem Fall ist die Behauptung, dass der Wirtschaftszweig die Dumpingberechnung im ursprünglichen Fall nicht hätte anfechten können, weil ihm die Existenz der beiden Unternehmen bis zur Unterrichtung in diesem Verfahren nicht bekannt gewesen sei, falsch, da mehrere Dokumente, in denen die beiden Unternehmen der Lavish Group erwähnt werden, bereits am 14. Dezember 2021 im einsehbaren Dossier des Ausgangsverfahrens enthalten waren, also einen Tag nach dessen Einleitung.
(35)
In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 bekräftigte die Lavish Group, dass die Aufnahme von Silk und Luxgres als Teil der Lavish Group mit der Grundverordnung im Einklang stehe und dass die Kommission die vorgeschlagene Änderung veröffentlichen und Silk und Luxgres als Teil der Lavish Group aufnehmen sollte. Die Lavish Group ersuchte die Kommission, zügig vorzugehen, um Unannehmlichkeiten für Einführer und Verwender in der Union zu vermeiden.
(36)
Wie in den vorstehenden Erwägungsgründen dargelegt, stimmte die Kommission der von der Lavish Group geäußerten Auffassung zu.
6.
Änderung des Artikels 1 Absatz 3 der ursprünglichen Verordnung
(37)
Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, Artikel 1 Absatz 3 der ursprünglichen Verordnung dahin gehend zu ändern, dass Silk Ceramics und Luxgres Ceramica LLP zu den unter dem TARIC-Zusatzcode C903 aufgeführten Unternehmen der Lavish Group hinzugefügt werden.
(38)
Der zuvor Lavish Granito Pvt Ltd., Lavish Ceramics, Lakme Vitrified LLP und Liva Ceramics zugewiesene TARIC-Zusatzcode C903 sollte ab dem 11. Februar 2023 auch für Silk Ceramics und Luxgres Ceramica LLP gelten.
(39)
Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichtete Ausschuss hat keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 der Kommission vom 9. Februar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei (ABl. L 41 vom 10.2.2023, S. 1).

(3)

Der Wirtschaftszweig der Union erhielt aufgrund von bei der ersten Anhörung auftretenden technischen Problemen, die es ihm nicht erlaubten, seine Präsentation abzuschließen, Gelegenheit zu einer zweiten Anhörung. Die Lavish Group erhielt Gelegenheit, zu der vom Wirtschaftszweig der Union am 1. Dezember 2023 vorgelegten Präsentation Stellung zu nehmen.

(4)

WT/DS505/ARB, 13. Juli 2022, Rn. 8.274 (S. 138).

(5)

Panelbericht, Rn. 7.248 und 7.251 (WT/DS295/R, 6.6.2005).

(6)

Deichmann, C-256/16, Rn. 60.

(7)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Russland nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 13).

© Europäische Union 1998-2021

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