Artikel 5 VO (EU) 2024/823

Zugang zu Zollkontingenten

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Kontingentmenge dies zulässt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.