Artikel 1 VO (EU) 2024/855
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Folgender Artikel 20a wird eingefügt:
Artikel 20a
Meldung von Zinsrisiken im Anlagebuch Im Rahmen der Meldungen der Institute über das Zinsrisiko im Anlagebuch gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang XXVIII genannten Informationen von den Instituten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß den Anweisungen in Anhang XXIX in Abhängigkeit von der Art des meldenden Instituts in folgenden Meldeintervallen vorgelegt:
- a)
- Meldebogen 1 vierteljährlich durch alle Institute;
- b)
- Meldebögen 2, 5 und 8 vierteljährlich durch große Institute;
- c)
- Meldebögen 3 und 6 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt;
- d)
- Meldebögen 4 und 7 vierteljährlich durch kleine und nicht komplexe Institute;
- e)
- Meldebogen 9 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute;
- f)
- Meldebogen 10 jährlich durch große Institute;
- g)
- Meldebogen 11 jährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute.
- 2.
- Der Wortlaut des Anhangs I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XXVIII angefügt.
- 3.
- Der Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XXIX angefügt.
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