Artikel 1 VO (EU) 2024/855

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel 20a wird eingefügt:

Artikel 20a Meldung von Zinsrisiken im Anlagebuch

Im Rahmen der Meldungen der Institute über das Zinsrisiko im Anlagebuch gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang XXVIII genannten Informationen von den Instituten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß den Anweisungen in Anhang XXIX in Abhängigkeit von der Art des meldenden Instituts in folgenden Meldeintervallen vorgelegt:

a)
Meldebogen 1 vierteljährlich durch alle Institute;
b)
Meldebögen 2, 5 und 8 vierteljährlich durch große Institute;
c)
Meldebögen 3 und 6 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt;
d)
Meldebögen 4 und 7 vierteljährlich durch kleine und nicht komplexe Institute;
e)
Meldebogen 9 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute;
f)
Meldebogen 10 jährlich durch große Institute;
g)
Meldebogen 11 jährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute.

2.
Der Wortlaut des Anhangs I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XXVIII angefügt.
3.
Der Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XXIX angefügt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.