ANHANG VO (EU) 2024/859

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff Natriumsalicylat folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe

Sonstige Vorschriften

(gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung
Natriumsalicylat NICHT ZUTREFFEND Rinder, Schweine Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND

Nur zur oralen Anwendung.

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

KEIN EINTRAG
Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten außer Fisch Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich Nur zur topischen Anwendung.
Salicylsäure Truthuhn

400 μg/kg

2500 μg/kg

200 μg/kg

150 μg/kg

Muskel

Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen

Leber

Nieren

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Entzündungshemmende Mittel/ Nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel.
Geflügel, ausgenommen Truthühner

250 μg/kg

250 μg/kg

500 μg/kg

1000 μg/kg

Muskel

Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen

Leber

Nieren

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