Artikel 1 VO (EU) 2024/868

Der Beschluss 2009/917/JI wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe dieses Beschlusses die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu unterstützen, indem die Daten schneller zur Verfügung gestellt werden und auf diese Weise die Effizienz der Kooperations- und Kontrollverfahren der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gesteigert wird.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
„personenbezogene Daten” personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);

b)
Folgende Nummer wird angefügt:

6.
„Aufsichtsbehörde” eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2016/680.

3.
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in den jeweiligen Kategorien nach Artikel 3 Absatz 1 in das Zollinformationssystem eingegeben werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannte Kategorie dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten eingegeben werden.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) In keinem Fall dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 in das Zollinformationssystem aufgenommen werden.

5.
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kategorien nur dann in das Zollinformationssystem eingegeben werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen — plausible Gründe für die Annahme gibt, dass die betreffende Person eine Straftat nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.

6.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
b)
Absatz 3 wird gestrichen.

7.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 benannten einzelstaatlichen Behörden, Europol und Eurojust dürfen personenbezogene Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, verarbeiten, um — im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder dem geltenden nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten, mit vorheriger Genehmigung der benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der die personenbezogenen Daten in das System eingegeben hat, und vorbehaltlich der Einhaltung der etwaigen von diesen Behörden festgelegten Bedingungen — den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.

Die von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden, Europol und Eurojust dürfen nicht personenbezogene Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks oder für andere — auch administrative — Zwecke zu den Bedingungen der benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der die nicht personenbezogenen Daten in das System eingegeben hat, verarbeiten.

(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie der Artikel 11 und 12 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt wurden und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Personenbezogene Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung der benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen

a)
gemäß dem geltenden Unionsrecht oder dem geltenden nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten an andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden übermittelt und von ihnen weiterverarbeitet werden oder
b)
gemäß dem geltenden Unionsrecht oder dem geltenden nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten an die zuständigen Behörden von Drittländern und internationale oder regionale Organisationen übermittelt und von ihnen weiterverarbeitet werden.

Nicht personenbezogene Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen zu den von den benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der die nicht personenbezogenen Daten in das System eingegeben hat, festgesetzten Bedingungen an andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittländer und internationale oder regionale Organisationen übermittelt und von diesen weiterverarbeitet werden.

8.
Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des vorliegenden Beschlusses dazu, diese Entscheidung durchzuführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden über eine Berichtigung oder Löschung werden die betreffenden Daten von dem Mitgliedstaat, der sie eingegeben hat, aus dem System gelöscht.

9.
Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14

In das Zollinformationssystem eingegebene personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks notwendig ist, und dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden. Ausnahmsweise dürfen sie jedoch bis zu zwei weitere Jahre lang aufbewahrt werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um den Zweck zu erreichen.

10.
Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den für die Zollfahndung zuständigen, gemäß Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, und Europol sowie Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über das Bestehen von Ermittlungsakten den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis der Straftaten nach seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Dieses Verzeichnis enthält lediglich Straftaten, die

a)
mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder
b)
mit einer Geldstrafe von mindestens 15000 EUR bedroht sind.

11.
Artikel 20 erhält folgende Fassung:

Artikel 20

Sofern in dem vorliegenden Beschluss nichts anderes bestimmt ist, finden die folgenden Rechtsvorschriften wie folgt Anwendung:

a)
die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Vorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses durch die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses benannten einzelstaatlichen Behörden;
b)
die Verordnung (EU)2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch die Kommission;
c)
die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch Europol und
d)
die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch Eurojust.

12.
Die Artikel 22, 23, 24 und 25 werden gestrichen.
13.
Artikel 26 erhält folgende Fassung:

Artikel 26

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, zu überwachen, dass die Kommission personenbezogene Daten gemäß diesem Beschluss verarbeitet, und sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit diesem Beschluss erfolgen. Die in den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben und Befugnisse finden entsprechend Anwendung.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überprüft mindestens alle fünf Jahre die im Rahmen dieses Beschlusses erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission nach internationalen Prüfungsstandards. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt.

(3) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben tatkräftig zusammen, um nach Maßgabe des Artikels 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 eine koordinierte Aufsicht über den Betrieb des Zollinformationssystems sicherzustellen.

14.
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Beschlusses unbeschadet der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und des Europäischen Datenschutzbeauftragten;.

15.
Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

i)
sicherzustellen, dass die eingesetzten Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können;
j)
sicherzustellen, dass das System ordnungsgemäß funktioniert, Fehler im System gemeldet werden und gespeicherte personenbezogene Daten durch Fehlfunktionen des Systems nicht beschädigt werden können.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der in Artikel 27 genannte Ausschuss überwacht die Abfragen im Zollinformationssystem, um festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern vorgenommen wurden. Mindestens 1 v.H. aller Suchvorgänge sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im System ein Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von dem genannten Ausschuss, den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten verwendet werden darf. Dieses Protokoll wird nach sechs Monaten gelöscht.

16.
Artikel 29 erhält folgende Fassung:

Artikel 29

Die in Artikel 10 Absatz 1 genannte zuständige Zollbehörde ist für die in Artikel 28 festgelegten Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die in den Artikeln 14 und 19 festgelegten Überprüfungen und — soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich — in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

17.
Artikel 30 Absatz 1 wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(**)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(***)

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(****)

Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

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