Artikel 1 VO (EU) 2024/875

Die Abkürzungen und Piktogramme in den Anhängen der vorliegenden Verordnung können als Ersatz für die schriftlichen Informationen verwendet werden, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 auf der Kennzeichnung von Primärverpackungen und auf der äußeren Umhüllung von Tierarzneimitteln anzugeben sind. Diese schriftlichen Informationen dürfen nicht durch andere Abkürzungen und Piktogramme als die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten ersetzt werden.

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