Artikel 3 VO (EU) 2024/875
Tierarzneimittel, die vor dem 11. Mai 2024 zugelassen wurden, oder die zum 11. May 2024 Gegenstand eines laufenden Zulassungsantrags sind, können nach der Zulassung bis zum 11. April 2029 auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in ihrer Kennzeichnung verwendeten Piktogramme und Abkürzungen nicht dieser Verordnung entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.