Artikel 2 VO (EU) 2024/878
Tierarzneimittel, die vor dem 11. Mai 2024 zugelassen wurden, oder die zum 11. Mai 2024 Gegenstand eines laufenden Zulassungsantrags sind, können nach der Zulassung bis zum 11. April 2031 auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnungsangaben in Bezug auf die Primärverpackungseinheiten nicht der vorliegenden Verordnung entsprechen.
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