Artikel 2 VO (EU) 2024/886
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1230
Die Verordnung (EU) 2021/1230 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
(5) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Zahlungsdienstleister aus einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, nach Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) für Echtzeitüberweisungen ein Entgelt erheben müsste, das niedriger wäre als dasjenige, welches bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die gleiche Echtzeitüberweisung erhoben würde.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Echtzeitüberweisung ” eine Echtzeitüberweisung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1a der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, die auf Euro lautet und grenzüberschreitend ist.“
- 2.
- Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erhobene Entgelt hinausgehende Entgelte in Rechnung stellen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung ohne Angabe der IBAN und, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012angebracht, der entsprechenden BIC für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt. Diese Entgelte müssen angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet sein. Sie werden zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbart. Der Zahlungsdienstleister muss dem Zahlungsdienstnutzer die Höhe der zusätzlichen Entgelte rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch eine solche Vereinbarung gebunden ist, mitteilen.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.