Präambel VO (EU) 2024/886
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) bildet die Grundlage für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA). Um günstige Bedingungen für mehr Wettbewerb zu schaffen, insbesondere für Zahlungen am Interaktionspunkt (point of interaction - POI), sollte das SEPA-Projekt kontinuierlich aktualisiert werden, um Innovationen und Marktentwicklungen im Zahlungsverkehr Rechnung zu tragen, die Entwicklung neuer unionsweiter Zahlungsprodukte voranzubringen und den Zugang für neue Marktteilnehmer zu erleichtern.
- (2)
- Im Jahr 2017 haben sich die Zahlungsdienstleister unter der Schirmherrschaft des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses auf ein unionsweites System für die sofortige Ausführung von Überweisungen in Euro geeinigt. Die Anstrengungen der europäischen Zahlungsverkehrsbranche haben sich nicht als ausreichend erwiesen, um sicherzustellen, dass Echtzeitüberweisungen in Euro auf Unionsebene breite Anwendung finden. Nur durch flächendeckende und rasche Zuwächse bei dieser Nutzung könnten die umfassenden Netzwerkeffekte von Echtzeitüberweisungen in Euro erschlossen werden, die für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister Vorteile und wirtschaftliche Effizienzgewinne zur Folge haben, die Marktkonzentration verringern und für mehr Wettbewerb sorgen sowie eine größere Auswahl an elektronischen Zahlungsmöglichkeiten bieten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Zahlungen am POI.
- (3)
- In der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 wurden technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro festgelegt. Echtzeitüberweisungen in Euro sind eine relativ neue Kategorie von Euro-Überweisungen, die erst nach der Annahme der genannten Verordnung auf dem Markt entstanden ist. Daher müssen zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen, die für alle Überweisungen gelten, besondere Anforderungen für Echtzeitüberweisungen in Euro festgelegt werden, um das reibungslose Funktionieren und die Integration des Binnenmarkts zu gewährleisten.
- (4)
- Um Echtzeitüberweisungen leichter zugänglich zu machen und ihren Nutzen auf Zahlungsdienstnutzer auszuweiten, sollten Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, auf inländische Echtzeitüberweisungen in ihrer eigenen Währung Vorschriften anwenden können, die den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften entsprechen.
- (5)
- Es wurden bereits nationale Regulierungsvorschriften angenommen oder vorgeschlagen, um die Nutzung von Echtzeitüberweisungen in Euro zu steigern, auch durch einen besseren Schutz der Zahlungsdienstnutzer vor Fehlüberweisungen und durch die Festlegung des Verfahrens zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen ergeben. Die Unterschiede zwischen diesen nationalen Regulierungsvorschriften bergen die Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts, was zu einer Steigerung der aus den unterschiedlichen nationalen Regulierungsanforderungen erwachsenden Befolgungskosten und einer erschwerten Ausführung grenzüberschreitender Echtzeitüberweisungen führen würde. Um solchen Erschwernissen vorzubeugen, sollten daher einheitliche Vorschriften für Echtzeitüberweisungen in Euro, einschließlich grenzüberschreitender Echtzeitüberweisungen, eingeführt werden.
- (6)
- Vor dem Aufkommen von Echtzeitüberweisungen wurden Zahlungsvorgänge in der Regel von Zahlungsdienstleistern gebündelt und zu vorab festgelegten Zeiten zu Bearbeitungs-, Clearing- und Abwicklungszwecken einem Massenzahlungssystem übermittelt. Bei den derzeit zur Verarbeitung von Echtzeitüberweisungen in Euro genutzten Massenzahlungssystemen werden Zahlungsvorgänge jedoch einzeln übermittelt und rund um die Uhr in Echtzeit abgewickelt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, die Begriffsbestimmung von „Massenzahlungssystem” in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu ändern.
- (7)
- Die Gewährleistung, dass alle Zahlungsdienstnutzer in der Union in der Lage sind, Zahlungsaufträge für Echtzeitüberweisungen in Euro zu erteilen und solche Überweisungen entgegenzunehmen, ist eine Voraussetzung für die breitere Nutzung solcher Transaktionen. Derzeit bietet mindestens ein Drittel der Zahlungsdienstleister in der Union keine Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro an. Darüber hinaus war das Tempo, in dem die Zahlungsdienstleister Echtzeitüberweisungen in ihr Dienstleistungsangebot aufgenommen haben, in den letzten Jahren zu langsam, was einer weiteren Integration des Binnenmarkts entgegensteht, die offene strategische Autonomie der Union untergräbt und den möglichen Nutzen für Zahlungsdienstnutzer beschränkt. Daher sollten Zahlungsdienstleister, die ihren Zahlungsdienstnutzern Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Überweisungen in Euro anbieten, verpflichtet werden, all ihren Zahlungsdienstnutzern Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro anzubieten. Diese Verpflichtung sollte für alle Zahlungskonten gelten, die Zahlungsdienstleister für ihre Zahlungsdienstnutzer führen, einschließlich Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen im Sinne der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5).
- (8)
- Um einen integrierten Markt für Echtzeitüberweisungen in Euro zu schaffen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass solche Transaktionen nach gemeinsamen Regeln und Anforderungen abgewickelt werden. Mit einer Echtzeitüberweisung in Euro können Geldbeträge innerhalb von Sekunden und rund um die Uhr dem Konto eines Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden. Die Verfügbarkeit rund um die Uhr an jedem Tag des Jahres ist ein wesentliches Merkmal von Echtzeitüberweisungen, die besondere Bedingungen erfüllen sollten, auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Eingangs von Zahlungsaufträgen, der Bearbeitung, der Gutschrift und der Wertstellung.
- (9)
- Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken sollten, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere öffentliche Behörde handeln, das Angebot eines Zahlungsdienstes für die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro auf die Zeiten beschränken können, zu denen die EZB und die nationalen Zentralbanken den Zahlungsdienst für die Versendung und Entgegennahme herkömmlicher Überweisungen in Euro anbieten. Der Grund für die Zulassung dieser Beschränkung liegt darin, dass sie erforderlich sein kann, damit die EZB oder eine nationale Zentralbank — aufgrund der Besonderheiten ihrer internen operativen Regelungen –Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) jederzeit einhält.
- (10)
- Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, könnten außerhalb der Geschäftszeiten begrenzten Zugang zu Liquidität in Euro haben. Daher ist es verhältnismäßig, die Möglichkeit vorzusehen, dass diese Zahlungsdienstleister die vorherige Erlaubnis ihrer zuständigen Behörden beantragen, um Zahlungsdienste für die Versendung von Echtzeitüberweisungen von Konten, die auf die Landeswährung dieses Mitgliedstaats lauten, außerhalb der Geschäftszeiten nur bis zu einer bestimmten Obergrenze pro Transaktion zu erbringen. Die zuständigen Behörden sollten diese Erlaubnis auf der Grundlage ihrer Bewertung des Zugangs eines Zahlungsdienstleisters zu Liquidität in Euro erteilen können.
- (11)
- Es gibt eine Vielzahl von Zahlungsauslösekanälen in den Mitgliedstaaten, über die Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag für eine Überweisung in Euro erteilen können, beispielsweise mittels Online-Banking, über eine mobile Anwendung, am Geldautomaten, an einem Selbstbedienungsterminal, in einer Zweigniederlassung oder telefonisch. Um sicherzustellen, dass alle Zahlungsdienstnutzer Zugang zu Echtzeitüberweisungen in Euro haben, sollten keine Unterschiede hinsichtlich der Zahlungsauslösekanäle bestehen, über die die Zahlungsdienstnutzer Zahlungsaufträge für Echtzeitüberweisungen bzw. andere Überweisungen erteilen können. Kann ein Zahlungsdienstnutzer darüber hinaus einem Zahlungsdienstleister mehrere Zahlungsaufträge für Überweisungen gebündelt übermitteln, so sollte es auch möglich sein, mehrere Echtzeitüberweisungen in Euro gebündelt zu übermitteln. Zahlungsdienstleister sollten in der Lage sein, alle von ihren Zahlungsdienstnutzern erteilten Überweisungsaufträge in Euro standardmäßig als Echtzeitüberweisung in Euro anzubieten.
- (12)
- Da einige Zahlungsauslösekanäle, z. B. Zweigniederlassungen für Privatkunden, nicht rund um die Uhr verfügbar sind, sollte als Zeitpunkt des Eingangs eines papiergestützten Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung jener Zeitpunkt gelten, zu dem der papiergestützte Zahlungsauftrag in das interne System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers eingegeben wird, was erfolgen sollte, sobald diese Zahlungsauslösekanäle verfügbar sind.
- (13)
- Übermittelt ein Zahlungsdienstnutzer mehrere Zahlungsaufträge für Echtzeitüberweisungen gebündelt an seinen Zahlungsdienstleister, so sollte dieser Zahlungsdienstleister unverzüglich damit beginnen, dieses Bündel in einzelne Echtzeitüberweisungsvorgänge aufzuteilen. Als Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung, der in einem Bündel von Zahlungsaufträgen eingereicht wird, sollte der Zeitpunkt gelten, zu dem der einzelne Echtzeitüberweisungsvorgang entbündelt wurde, wobei etwaige Kapazitätsengpässe des Massenzahlungssystems, die dem Zahlungsdienstleister des Zahlers mitgeteilt wurden, zu berücksichtigen sind. Unmittelbar nach der Entbündelung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diese einzelne Echtzeitüberweisung übermitteln. Diese Übermittlung sollte unbeschadet möglicher Lösungen erfolgen, die von Massenzahlungssystemen zur Verfügung gestellt werden und die Umwandlung von Bündeln mehrerer Zahlungsaufträge für Echtzeitüberweisungen in einzelne Echtzeitüberweisungen ermöglichen.
- (14)
- Wird ein Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung in Euro von einem nicht auf Euro lautenden Zahlungskonto übermittelt, so sollte als Zeitpunkt des Eingangs dieses Zahlungsauftrags der Zeitpunkt gelten, zu dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers, unmittelbar nachdem ihm dieser Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung erteilt wurde, den Zahlungsbetrag aus der Währung, auf die das Zahlungskonto lautet, in Euro umwandelt.
- (15)
- Zahlungs- und E-Geld-Institute sollten dazu beitragen, die breitere Nutzung von Echtzeitüberweisungen in Euro zu erleichtern, und sollten daher den Anforderungen dieser Änderungsverordnung unterliegen. Jedoch sind Zahlungs- und E-Geld-Institute nicht in die Liste der Einrichtungen enthalten, die unter die Begriffsbestimmung für „Institut” in der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) fallen. Folglich ist es Zahlungs- und E-Geld-Instituten effektiv nicht möglich, sich an von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie benannten Systemen zu beteiligen. Der daraus folgende Umstand, nicht an solchen Zahlungssystemen teilnehmen zu können, kann Zahlungs- und E-Geld-Institute daran hindern, Echtzeitüberweisungen in Euro effizient und wettbewerbsorientiert anzubieten. Daher ist es gerechtfertigt, die Richtlinie 98/26/EG dahingehend zu ändern, dass Zahlungs- und E-Geld-Institute in die Liste der Einrichtungen aufgenommen werden, die unter die Begriffsbestimmung für „Institut” in der genannten Richtlinie fallen, jedoch nur zum Zweck der Bestimmung der Teilnehmer eines Zahlungssystems.
- (16)
- Zahlungs- und E-Geld-Institute sollten die Anforderungen und die Vorschriften für von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannte Zahlungssysteme erfüllen, um zur Teilnahme an diesen Systemen zugelassen zu werden. Angesichts der Bedeutung des potenziellen Beitrags von Zahlungs- und E-Geld-Instituten zur Erleichterung der breiteren Nutzung von Echtzeitüberweisungen in Euro und der Bedeutung der schnellstmöglichen Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Banken und diesen Instituten ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten eine kurze Frist für die Umsetzung und Anwendung der Änderungen der Richtlinie 98/26/EG und den Zahlungs- und E-Geld-Instituten angemessene Fristen für die Anwendung dieser Änderungsverordnung zu gewähren. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer an von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie benannten Systemen zu gewährleisten, die Stabilität und Integrität dieser Systeme zu wahren und ein umfassendes Risikomanagement durch Zahlungs- und E-Geld-Institute zu gewährleisten, ist es erforderlich, einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) für Zahlungs- und E-Geld-Institute, die die Teilnahme an von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen beantragen und an solchen Systemen teilnehmen, weiter auszuführen. Diese Bestimmungen betreffen die Sicherung der Geldbeträge der Nutzer, die Unternehmenssteuerung und Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall. Es wird erwartet, dass die Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 vom Europäischen Parlament und vom Rat weiter geprüft werden, wenn sie sich mit dem Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG und dem Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen.
- (17)
- Bei substituierbaren Zahlungsmethoden reagieren Zahlungsdienstnutzer sehr sensibel auf die Höhe von Entgelten. Wie hoch die Entgelte sind, kann daher ausschlaggebend dafür sein, ob eine bestimmte Zahlungsart genutzt wird oder nicht. Nationale Märkte, auf denen höhere Zahlungsentgelte für Echtzeitüberweisungen in Euro berechnet wurden als für andere Überweisungen in Euro, weisen eine geringe Nutzung von Echtzeitüberweisungen auf. Infolgedessen konnte nicht die kritische Menge an Echtzeitüberweisungen in Euro erreicht werden, die erforderlich ist, um die Netzwerkeffekte sowohl für Zahlungsdienstleister als auch für Zahlungsdienstnutzer vollumfänglich zu erschließen. Daher sollten alle Arten von Entgelten, die Zahlern und Zahlungsempfängern für die Ausführung von Echtzeitüberweisungen in Euro berechnet werden, einschließlich der Entgelte pro Transaktion oder Pauschalbeträge, nicht höher sein als die Entgelte, die für entsprechende Arten anderer Überweisungen in Euro bei diesem Zahlungsdienstnutzer erhoben werden. Es wäre nicht wünschenswert, dass die Zahlungsdienstleister das Ziel dieser Anforderung umgehen. Bei der Ermittlung der entsprechenden Arten von Überweisungen sollte es möglich sein, Kriterien wie den Zahlungsauslösekanal oder das Zahlungsinstrument, mit dem die Zahlung ausgelöst wird, den Kundenstatus und zusätzliche Funktionen oder Dienste zu berücksichtigen.
- (18)
- Allgegenwärtige Echtzeitüberweisungen in Euro bieten Zahlungsdienstleistern die Möglichkeit, neue Zahlungslösungen wie mobile Zahlungsanwendungen zu entwickeln, die die Nutzung von Echtzeitüberweisungen in Euro für Zahlungen am POI erleichtern. Solche Zahlungslösungen könnten zusätzliche Funktionen oder Dienste für Zahler und Zahlungsempfänger umfassen, wie etwa Zahlungsauslösung, Streitbeilegung oder Erstattungen. Die Zahlungsdienstleister sollten die Möglichkeit haben, über die Entgelte für solche zusätzlichen Funktionen oder Dienste, die über die zugrunde liegende Echtzeitüberweisung hinausgehen, zu entscheiden. Eine Zahlungslösung auf der Grundlage einer Echtzeitüberweisung, die zusätzliche Funktionen oder Dienste umfasst, sollte nicht als gleichwertig mit einer herkömmlichen Überweisung, die ohne dieselben zusätzlichen Funktionen oder Dienste angeboten wird, gelten. Hat ein Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit, Zahlungsaufträge für herkömmliche Überweisungen ohne zusätzliche Funktionen oder Dienste zu übermitteln, so sollte dieselbe Möglichkeit auch für Echtzeitüberweisungen in Euro verfügbar sein. Es sollte sichergestellt werden, dass es aus Sicht des Zahlungsdienstnutzers nicht teurer ist, eine Echtzeitüberweisung in Euro zu versenden oder entgegenzunehmen, als eine herkömmliche Überweisung in Euro, die mit denselben zusätzlichen Funktionen oder Diensten bereitgestellt wird, zu versenden oder entgegenzunehmen. Insbesondere sollten Zahlungsdienstleister, die verschiedene Varianten einer Zahlungslösung anbieten, wobei der einzige Unterschied darin besteht, dass bei einer Variante Echtzeitüberweisungen genutzt werden und bei der anderen Variante herkömmliche Überweisungen, sicherstellen, dass die Gesamtentgelte für die Variante der Echtzeitüberweisung in Euro nicht höher sind als für die Variante der herkömmlichen Überweisung in Euro.
- (19)
- Um den Zahlungsdienstnutzern bei der Nutzung von Echtzeitüberweisungen einen größeren Ermessensspielraum einzuräumen, sollte es einem Zahlungsdienstnutzer möglich sein, individuelle Obergrenzen zur Festlegung von Höchstbeträgen festzulegen, entweder pro Tag oder pro Transaktion, die er im Wege von Echtzeitüberweisungen versenden kann. Die Zahlungsdienstnutzer sollten die Möglichkeit haben, diese individuellen Obergrenzen jederzeit ohne Aufwand und mit sofortiger Wirkung zu ändern oder aufzuheben.
- (20)
- Die Sicherheit von sowohl Echtzeitüberweisungen als auch von herkömmlichen Überweisungen in Euro ist von grundlegender Bedeutung, um das Vertrauen der Zahlungsdienstnutzer in Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Überweisungen zu stärken und deren Nutzung sicherzustellen. Nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist der Kundenidentifikator im Sinne der genannten Richtlinie der bestimmende Faktor dafür, dass eine Zahlung mit Blick auf den Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt angesehen werden kann, und die Zahlungsdienstleister sind nicht dazu verpflichtet, den Namen des Zahlungsempfängers zu überprüfen. Die Zahlungsdienstleister sollten über belastbare und aktuelle Betrugsaufdeckungs- und -präventionsmaßnahmen verfügen, die dazu dienen sollen zu verhindern, dass eine Überweisung aufgrund von Betrug oder eines Fehlers an einen unbeabsichtigten Zahlungsempfänger übermittelt wird, da es dem Zahler nicht möglich sein könnte, den Geldbetrag wiederzuerlangen, bevor er dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Die Zahlungsdienstleister sollten über ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Gestaltung der am besten geeigneten Maßnahmen für den Umgang mit verschiedenen Zahlungsauslösungsmöglichkeiten verfügen. Diese Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass den Zahlungsdienstnutzern zusätzliche Entgelte oder Gebühren berechnet werden. Die Zahlungsdienstleister sollten dem Zahler daher eine Dienstleistung zur Überprüfung des Zahlungsempfängers (im Folgenden „Empfängerüberprüfung” ), an den der Zahler eine Überweisung versenden will, anbieten. Um unnötige Reibungsverluste oder Verzögerungen bei der Bearbeitung der Transaktion zu vermeiden, sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen Dienst unmittelbar nachdem der Zahler die einschlägigen Angaben zum Zahlungsempfänger angibt und bevor dem Zahler die Möglichkeit gegeben wird, die Überweisung zu autorisieren, erbringen.
- (21)
- Einige Attribute des Namens des Zahlungsempfängers, an dessen Konto der Zahler eine Überweisung versenden möchte, wie das Vorhandensein diakritischer Zeichen oder unterschiedlicher möglicher Transliterationen von Namen in verschiedenen Alphabeten, Unterschiede zwischen üblicherweise verwendeten Namen und Namen, die in formalen Dokumenten angegeben sind, können dazu führen, dass der vom Zahler angegebene Name des Zahlungsempfängers und der mit dem vom Zahler angegebene Identifikator des Zahlungskontos gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (Identifikator für Zahlungskonten) verbundene Name nicht genau, aber nahezu übereinstimmen. In diesen Fällen sollte der Zahlungsdienstleister — um unnötige Reibungsverluste bei der Abwicklung von Überweisungen in Euro zu vermeiden und dem Zahler die Entscheidung darüber zu erleichtern, ob er eine beabsichtigte Transaktion fortsetzen will, — dem Zahler den Namen des mit dem vom Zahler angegebenen Identifikator für das Zahlungskonto verbundenen Zahlungsempfängers in einer Weise angeben, die die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) gewährleistet.
- (22)
- Wenn eine Überweisung, bei der der Zahlungsempfänger nicht überprüft wurde, freigegeben wird, kann dies dazu führen, dass der Geldbetrag nicht dem beabsichtigten Zahlungsempfänger gutgeschrieben wird. Die Zahlungsdienstleister sollten nicht im Sinne von Artikel 88 der Richtlinie (EU) 2015/2366 für die Ausführung einer Transaktion zugunsten eines unbeabsichtigten Zahlungsempfängers auf der Grundlage eines falschen Identifikators für das Zahlungskonto haftbar gemacht werden, soweit die Zahlungsdienstleister die Empfängerüberprüfung korrekt ausführen. Wenn jedoch Zahlungsdienstleister, einschließlich Zahlungsauslösedienstleister, diese Dienstleistung nicht korrekt durchführen und dies zu einem fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang führt, sollten diese Zahlungsdienstleister dem Zahler den überwiesenen Betrag unverzüglich erstatten und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringen, auf dem es gewesen wäre, wenn der Zahlungsvorgang nicht erfolgt wäre. Die Zahlungsdienstleister sollten die Zahlungsdienstnutzer darüber informieren, welche Folgen es für die Haftung der Zahlungsdienstleister und die Erstattungsrechte der Zahlungsdienstnutzer hat, wenn die Zahlungsdienstnutzer eine gemäß dieser Änderungsverordnung vorgenommene Benachrichtigung ignorieren.
- (23)
- Die Empfängerüberprüfung sollte so weit wie möglich im Einklang mit unionsweiten Regeln und Standards ausgeführt werden, um eine reibungslose und interoperable Durchführung zu fördern. Diese Vorschriften und Standards könnten von Organisationen erarbeitet werden, die aus Zahlungsdienstleistern bestehen oder diese vertreten.
- (24)
- Zahlungsdienstnutzer, die keine Verbraucher sind und mehrere Zahlungsaufträge als Bündel einreichen, sollten die Möglichkeit haben, sich zu jedem Zeitpunkt ihrer Vertragsbeziehung mit dem Zahlungsdienstleister dagegen zu entscheiden, die Empfängerüberprüfung in Anspruch zu nehmen. Nach einer solchen Entscheidung sollten diese Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit haben, sich wieder für die Inanspruchnahme der Empfängerüberprüfung zu entscheiden.
- (25)
- Hat die Union gemäß Artikel 215 AEUV restriktive Maßnahmen erlassen, in deren Rahmen gegen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Sanktionen verhängt wurden, die bewirken, dass deren Vermögenswerte eingefroren werden oder ihnen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen (im Folgenden „gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen” ), ist es von elementarer Bedeutung, dass die Zahlungsdienstleister den daraus für sie erwachsenden Verpflichtungen wirksam nachkommen. Das Unionsrecht enthält jedoch keinerlei Vorschriften darüber, nach welchem Verfahren oder mit welchen Instrumenten die Zahlungsdienstleister die Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherstellen müssen. Dadurch wenden die Zahlungsdienstleister verschiedene selbstgewählte oder von den zuständigen nationalen Behörden empfohlene Verfahren an. Die derzeitige Praxis, bei der die Einhaltung der aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen erwachsenden Verpflichtungen dadurch sichergestellt wird, dass Zahler und Zahlungsempfänger bei jedem nationalen oder grenzüberschreitenden Überweisungsvorgang überprüft werden, ergibt eine sehr hohe Zahl von Überweisungen, bei denen die Möglichkeit einer Beteiligung von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen besteht. Bei der überwiegenden Mehrheit der dabei herausgefilterten Transaktionen ergibt die Überprüfung jedoch, dass keine gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen beteiligt sind. Aufgrund des Charakters von Echtzeitüberweisungen ist es den Zahlungsdienstleistern nicht möglich, diese herausgefilterten Transaktionen innerhalb der erforderlichen kurzen Fristen zu überprüfen, weswegen deren Ausführung verweigert wird. Wollen die Zahlungsdienstleister ihren Zahlungsdienstnutzern unionsweit auf verlässliche und vorhersehbare Weise Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen anbieten, sehen sie sich dadurch vor operative Herausforderungen gestellt. Um größere Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Anstrengungen effizienter zu gestalten, die die Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen in Euro zur Erfüllung ihrer sich aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen ergebenden Verpflichtungen unternehmen, und um eine unnötige Behinderung der Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen zu vermeiden, sollten die Zahlungsdienstleister daher in diesem konkreten Zusammenhang keine transaktionsbasierte Überprüfung mehr vornehmen, sondern regelmäßig, zumindest täglich, prüfen, ob es sich bei ihren Zahlungsdienstnutzern um gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen handelt. Die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, ihre Zahlungsdienstnutzer regelmäßig zu überprüfen, betrifft nur gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen. Andere Arten von restriktiven Maßnahmen, die gemäß Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder restriktive Maßnahmen, die nicht gemäß Artikel 215 AEUV erlassen wurden, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verpflichtung.
- (26)
- Um zu verhindern, dass von Zahlungskonten von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen Echtzeitüberweisungen in Auftrag gegeben werden, und um die auf diese Zahlungskonten überwiesenen Gelder sofort einfrieren zu können, sollten die Zahlungsdienstleister — unverzüglich nachdem eine neue gezielte finanzielle restriktive Maßnahme in Kraft getreten ist ihre Zahlungsdienstnutzer unverzüglich einer Überprüfung unterziehen. Diese Verpflichtung sollte für alle Zahlungsdienstleister gelten, die Echtzeitüberweisungen in Euro versenden oder entgegennehmen, wodurch gewährleistet wird, dass alle Zahlungsdienstleister ihren Verpflichtungen, die sich aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen ergeben, wirksam nachkommen. Die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, regelmäßig zu überprüfen, ob es sich bei ihren Zahlungsdienstnutzern um gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen handelt, beeinträchtigt nicht die Handlungen, die die Zahlungsdienstleister vornehmen können sollten, um die Rechtsvorschriften der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere deren risikobasierte Anforderungen, einzuhalten, um anderen restriktiven Maßnahmen als dem Einfrieren von Vermögenswerten oder eines Verbots der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die gemäß Artikel 215 AEUV erlassen wurden, zu entsprechen oder um restriktiven Maßnahmen, die nicht gemäß Artikel 215 AEUV erlassen wurden, zu entsprechen.
- (27)
- Bei Verstößen gegen die mit dieser Änderungsverordnung eingeführten Bestimmungen sollten die zuständigen Behörden oder die Justizbehörden der Mitgliedstaaten Sanktionen verhängen. Solche Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Damit Zahlungsdienstleister und die jeweils zuständigen Behörden untereinander darauf vertrauen können, dass Zahlungsdienstleister zur Einhaltung ihrer aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen resultierenden Verpflichtungen nach einem harmonisierten Ansatz verfahren und dieser einheitlich und gründlich umgesetzt wird, sollte unionsweit insbesondere ein gegenseitiger Standard für den Höchstbetrag der Sanktionen harmonisiert werden, die zu verhängen sind, wenn ein Zahlungsdienstleister seiner Pflicht zur Überprüfung, ob es sich bei seinen Zahlungsdienstnutzern um gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen handelt, nicht nachkommt. Es sollte möglich sein, Sanktionen nicht nur gegen Zahlungsdienstleister zu verhängen, sondern auch gegen natürliche Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans eines Zahlungsdienstleisters sind.
- (28)
- Die Zahlungsdienstleister benötigen ausreichend Zeit, um die in dieser Änderungsverordnung festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Diese sollten daher schrittweise eingeführt werden, damit die Zahlungsdienstleister ihre Ressourcen effizient einsetzen können. In einem ersten Schritt sollten die Zahlungsdienstleister zur Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen verpflichtet werden und erst in einem zweiten Schritt auch die Versendung von Echtzeitüberweisungen anbieten müssen, da die Versendung von Echtzeitüberweisungen die kostspieligere und komplexere der beiden Dienstleistungen sein dürfte und ihre Umsetzung daher mehr Zeit erfordert. Die Empfängerüberprüfung ist für Zahlungsdienstleister von Belang, die Zahlungsdienste für die Versendung von Echtzeitüberweisungen anbieten.
- (29)
- Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Bewertung der Entwicklung der Entgelte für Zahlungskonten sowie für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro und in anderen Währungen seit der Annahme des Gesetzgebungsvorschlags der Kommission für diese Änderungsverordnung, d. h. dem 26. Oktober 2022, vorlegen, um die Auswirkungen dieser Änderungsverordnung auf die Preisgestaltung für Konten, herkömmliche Überweisungen und Echtzeitüberweisungen zu überwachen. Die Kommission sollte ferner den Umfang der Verpflichtung der Zahlungsdienstleister zur Überprüfung, ob es sich bei ihren Zahlungsdienstnutzern um gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen handelt, und deren Wirksamkeit bei der Verhinderung der unnötigen Behinderung der Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen bewerten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat außerdem einen Bericht übermitteln, in dem die verbleibenden Hindernisse für die Ausführung von Echtzeitüberweisungen unter bestimmten Umständen, einschließlich bei Zahlungen am POI, bewertet werden. In diesem Bericht sollte der Grad der Standardisierung der für die Nutzung von Echtzeitüberweisungen relevanten Technologien, wie QR-Codes, Nahfeldkommunikation (NFC) und Bluetooth, bewertet werden.
- (30)
- Nach der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) müssen die Entgelte, die ein in einem Nicht-Euro-Mitgliedstaat ansässiger Zahlungsdienstleister für grenzüberschreitende Überweisungen in Euro erhebt, die gleichen sein, die er auch für entsprechende Inlandsüberweisungen in der Landeswährung dieses Mitgliedstaats verlangt. In Fällen, in denen ein solcher Zahlungsdienstleister für inländische Echtzeitüberweisungen in der Landeswährung höhere Entgelte als für herkömmliche Inlandsüberweisungen in der Landeswährung und damit auch höhere Entgelte als für grenzüberschreitende herkömmliche Überweisungen in Euro erhebt, wären die Entgelte, die ein solcher Zahlungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2021/1230 für grenzüberschreitende Echtzeitüberweisungen in Euro erheben müsste, höher als die Entgelte für grenzüberschreitende herkömmliche Überweisungen in Euro. Um in solchen Fällen kollidierende Anforderungen zu vermeiden und der wesentlichen Zielsetzung, die Zahlungsdienstnutzer zu Euro-Echtzeitüberweisungen zu ermutigen, gerecht zu werden, sollte festgelegt werden, dass Zahlern und Zahlungsempfängern bei grenzüberschreitenden Echtzeitüberweisungen in Euro keine höheren Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen als bei herkömmlichen grenzüberschreitenden Überweisungen in Euro.
- (31)
- Die Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und die Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (32)
- Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Bereitstellung von Überweisungen oder bei der Empfängerüberprüfung, sowie bei der Überprüfung, ob Zahlungsdienstnutzer gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisatio-nen sind, sollte mit der Verordnung (EU) 2016/679 in Einklang stehen. Die Verarbeitung von Namen und Identifikatoren von Zahlungskonten natürlicher Personen ist verhältnis-mäßig und notwendig, um betrügerische Transaktionen zu verhindern, Fehler aufzudecken und die Einhaltung gezielter finanzieller restriktiver Maßnahmen sicherzustellen.
- (33)
- Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der für grenzüberschreitende Echtzeitüberweisungen in Euro notwendigen einheitlichen Vorschriften auf Unionsebene und die Verstärkung der Nutzung von Euro-Echtzeitüberweisungen von den Mitglied-staaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil sie in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zahlungsdienstleistern keine Verpflichtungen auferlegen können, sondern wegen ihres Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (34)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) angehört und hat am 19. Dezember 2022 eine Stellungnahme(11) abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 146 vom 27.4.2023, S. 23.
- (2)
ABl. C 106 vom 22.3.2023, S. 2.
- (3)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2024.
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
- (5)
Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).
- (6)
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
- (7)
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
- (8)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (9)
Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20).
- (10)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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ABl. C 60 vom 17.2.2023, S. 12.
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