Präambel VO (EU) 2024/887
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23a Eingangsteil und Buchstabe m,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt. Die Verordnung gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.
- (2)
- Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Verfütterungsverbote für Futtermittel, für die in Anhang IV der genannten Verordnung besondere Vorschriften festgelegt sind. Mit der Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission(2) wurde Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahin gehend geändert, dass die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten, Geflügel und Schweinen sowie von Mischfuttermitteln, die solches verarbeitete tierische Protein enthalten, zur Fütterung von Schweinen und Geflügel zugelassen wurde. Die Buchstaben d, e und f wurden jedoch irrtümlich in Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen. Nummer 1 hätte weiterhin den Bedingungen für die Herstellung von Mischfuttermitteln gewidmet bleiben müssen, die Einzelfuttermittel enthalten, welche zur Verfütterung an alle anderen Nutztiere als Wiederkäuer zugelassen sind, da die besonderen Bedingungen für die Verwendung anderer Einzelfuttermittel in den entsprechenden Abschnitten von Kapitel IV des genannten Anhangs festgelegt sind. Dies führte unbeabsichtigt auch dazu, dass sich die Mitgliedstaaten in einigen Fällen doppelten Listungspflichten gemäß Kapitel V gegenübersehen. In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher in Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt H und Kapitel V Abschnitt A entsprechende Berichtigungen vorgenommen werden. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (3)
- Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission(4), besondere Anforderungen an amtliche Kontrollen in Düngemittelanlagen zur Bestimmung der Endpunkte für bestimmte Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel eingeführt, nach denen diese Erzeugnisse ohne weitere Tiergesundheitskontrollen in Verkehr gebracht werden können. Dies sollte sich in den Bedingungen für die Ausfuhr organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die verarbeitetes tierisches Wiederkäuerprotein enthalten, in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 widerspiegeln. Folglich sollte Kapitel V Abschnitt E des genannten Anhangs entsprechend geändert werden.
- (4)
- Darüber hinaus enthalten die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 detaillierte Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Union unter anderem von Schafen und Ziegen sowie von aus diesen Arten gewonnenen Erzeugnissen.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission(5) geänderten Fassung enthält Übergangsbestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001, deren Zweck es war, vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Januar 2021 einen reibungslosen Übergang für einen Zeitraum von sieben Jahren zu gewährleisten. Es ist nun angezeigt, diese Übergangsbestimmungen zu streichen.
- (6)
- Darüber hinaus wird in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2, 1.3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates(6) Bezug genommen. Da die Richtlinie 92/65/EWG inzwischen durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben wurde, sollten diese Bezugnahmen aktualisiert werden.
- (7)
- Die Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden durch die Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission(8) zur Berücksichtigung der Empfehlungen des wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 5. Juli 2017 zur genetischen Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Ziegen(9) geändert, um anzuerkennen, dass auch Ziegen genetisch resistent gegen klassische Scrapie-Stämme sein können, die bekanntermaßen in der Ziegenpopulation der Union natürlich vorkommen, wenn sie die Allele K222, D146 oder S146 aufweisen. Durch die mit der Verordnung (EU) 2020/772 an der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgenommenen Änderungen wurden jedoch die Bedingungen für genetisch resistente Ziegen nicht vollständig an diejenigen für genetisch resistente Schafe angeglichen, insbesondere was die Bestimmungen über die Anerkennung als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko oder kontrolliertem Risiko in Bezug auf klassische Scrapie, was die Anforderungen an den Handel mit Ziegensamen und -embryonen innerhalb der Union in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie was die Anforderungen an die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen von Ziegen, von zur Zucht bestimmten Ziegen und von Ziegensamen und -embryonen in die Union in Anhang IX der genannten Verordnung betrifft. Es erscheint angezeigt, diese Angleichung abzuschließen, um den bestmöglichen Einsatz genetisch resistenter Tiere und ihres Zuchtmaterials zur Bekämpfung der klassischen Scrapie zu fördern.
- (8)
- Die Anhänge IV, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
- (9)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission vom 17. August 2021 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein (ABl. L 295 vom 18.8.2021, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60).
- (6)
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
- (7)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
- (8)
Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Ziegen und gefährdeten Rassen (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 43).
- (9)
EFSA Journal 2017;15(8):4962.
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