Artikel 15 VO (EU) 2024/903
Beirat für ein interoperables Europa
(1) Der Beirat für ein interoperables Europa (im Folgenden „Beirat” ) wird hiermit eingerichtet. Er erleichtert die strategische Zusammenarbeit und bietet Beratung zur Anwendung der vorliegenden Verordnung.
(2) Der Beirat setzt sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammen.
(3) Der Ausschuss der Regionen, die EU-Cybersicherheitsagentur (ENISA) und die Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung benennen jeweils einen Sachverständigen, der zur Teilnahme als Beobachter eingeladen wird.
(4) Den Vorsitz im Beirat führt die Kommission. Der Vorsitz kann Sachverständigen, die von Einrichtungen der Union, Regionen, Organisationen und Bewerberländern benannt werden, Beobachterstatus im Beirat gewähren. Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis zu einem Tagesordnungspunkt zur Teilnahme einladen. Die Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Beirats.
Die Mitglieder des Beirats bemühen sich nach Kräften, Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Stimme gegen einen Vorschlag abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.
(5) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- a)
- Annahme von Leitlinien bezüglich des Inhalts der Interoperabilitätsbewertung gemäß Artikel 3 Absatz 5 und für die im Anhang dieser Verordnung enthaltene gemeinsame Checkliste sowie erforderlichenfalls die Aktualisierung dieser Leitlinien;
- b)
- Analyse der gemäß Artikel 3 Absatz 2 gesammelten Informationen und Vorlage von darauf basierenden Vorschlägen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste;
- c)
- Annahme von Leitlinien zur Weitergabe der in Artikel 4 genannten Interoperabilitätslösungen;
- d)
- Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung der Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen;
- e)
- Entwicklung und erforderlichenfalls Aktualisierung des EIF und Übermittlung entsprechender Vorschläge an die Kommission;
- f)
- Unterstützung der Umsetzung der Interoperabilitätsrahmen der Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union sowie anderer einschlägiger politischer Maßnahmen, Strategien oder Leitlinien der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich des Grundsatzes „standardmäßig digital” und des Konzepts der Interoperabilität durch Technikgestaltung;
- g)
- Bewertung der Übereinstimmung der spezialisierten Interoperabilitätsrahmen mit dem EIF und Beantwortung von Konsultationsersuchen der Kommission zu solchen Rahmen;
- h)
- Annahme der in Artikel 19 genannten Agenda für ein interoperables Europa;
- i)
- Vorlage von Empfehlungen für Lösungen für ein interoperables Europa und Rücknahme solcher Empfehlungen auf der Grundlage vereinbarter Kriterien;
- j)
- Verfolgung der Gesamtkohärenz der empfohlenen Interoperabilitätslösungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der Informationen über ihre Metadaten und Kategorisierung;
- k)
- Unterbreitung von Maßnahmenvorschlägen an die Kommission, um nötigenfalls die Kompatibilität von Interoperabilitätslösungen mit anderen Interoperabilitätslösungen, die einem gemeinsamen Zweck dienen, zu gewährleisten und dabei gegebenenfalls die Komplementarität mit neuer Technik oder den Übergang zu neuer Technik zu unterstützen;
- l)
- Unterbreitung von Vorschlägen, dass die Kommission die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Interoperabilitätslösungen im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht oder Verweise auf diese Interoperabilitätslösungen in das Portal für ein interoperables Europa einstellt;
- m)
- Unterbreitung von Vorschlägen an die Kommission für die Einrichtung von Unterstützungsprojekten für die Politikumsetzung und von Innovationsmaßnahmen sowie anderen einschlägigen Maßnahmen, einschließlich finanzieller Unterstützung;
- n)
- Ermittlung bewährter Verfahren für die Integration von Interoperabilitätslösungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen;
- o)
- Überprüfung von Berichten über Innovationsmaßnahmen, über die Verwendung von Interoperabilitäts-Reallaboren und über die gegenseitigen Begutachtungen und erforderlichenfalls Vorlage von Vorschlägen für Folgemaßnahmen;
- p)
- Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilitätsfähigkeiten öffentlicher Stellen, z. B. im Hinblick auf Schulungen;
- q)
- Unterbreitung von Vorschlägen an einschlägige Normungsorganisationen und -gremien in Bezug auf Maßnahmen, die zu europäischen Normungstätigkeiten beitragen, insbesondere durch die in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verfahren;
- r)
- Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen, die zur Entwicklung von Interoperabilität beitragen könnten, insbesondere mit internationalen Gemeinschaften, die sich mit quelloffenen Lösungen, offenen Normen oder technischen Spezifikationen und anderen Plattformen befassen;
- s)
- Koordinierung mit dem in der Verordnung (EU) 2022/868 genannten Europäischen Dateninnovationsrat in Bezug auf Interoperabilitätslösungen für die gemeinsamen europäischen Datenräume sowie mit anderen Einrichtungen der Union, die sich mit Interoperabilitätslösungen für den öffentlichen Sektor befassen;
- t)
- regelmäßige Information und Abstimmung mit den in Artikel 18 genannten Interoperabilitätskoordinatoren und — sofern relevant — mit der Gemeinschaft für ein interoperables Europa in Fragen im Zusammenhang mit transeuropäischen digitalen öffentlichen Diensten, einschließlich relevanter von der Union finanzierter Projekte und Netzwerke;
- u)
- Beratung der Kommission in Bezug auf die Überwachung und die Berichterstattung im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung;
- v)
- rasche Unterbreitung der erforderlichen Beiträge und Daten, die für die wirksame Vorlage der Berichte gemäß Artikel 20 erforderlich sind, an die Kommission.
(6) Der Beirat kann Arbeitsgruppen einsetzen, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu untersuchen. In die Arbeitsgruppen werden Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa einbezogen.
(7) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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