Artikel 8 VO (EU) 2024/903
Portal für ein interoperables Europa
(1) Die Kommission betreibt ein Portal als zentrale Zugangsstelle für Informationen über die grenzüberschreitende Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste (im Folgenden „Portal für ein interoperables Europa” ). Das Portal für ein interoperables Europa muss für alle Bürgerinnen und Bürger, auch für Menschen mit Behinderungen, unentgeltlich elektronisch zugänglich sein. Das Portal für ein interoperables Europa muss zumindest folgende Funktionen aufweisen:
- a)
- Gewährung des Zugangs zu Lösungen für ein interoperables Europa, auf benutzerfreundliche Weise und zumindest nach Mitgliedstaat und öffentlichen Diensten abfragbar;
- b)
- Gewährung des Zugangs zu anderen Interoperabilitätslösungen als Lösungen für ein interoperables Europa, wie etwa solchen, die
- i)
- nach Artikel 4 Absatz 3 weitergegeben werden,
- ii)
- in anderen Politikbereichen der Union vorgesehen sind,
- iii)
- auf anderen Portalen, in anderen Katalogen oder Registern, die mit dem Portal für ein interoperables Europa verbunden sind, veröffentlicht sind;
- c)
- Gewährung des Zugangs zu technischen IKT-Spezifikationen, auf die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Bezug genommen werden kann;
- d)
- Gewährung des Zugangs zu Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 11 und 12 genannten Interoperabilitäts-Reallaboren, sofern ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgestellt wurde, sowie Zugang zu Informationen über Reaktionsmechanismen zur umgehenden Minderung dieser Risiken, einschließlich, soweit erforderlich der Offenlegung der Datenschutz-Folgenabschätzung;
- e)
- Förderung des Wissensaustauschs zwischen den Mitgliedern der in Artikel 16 genannten Gemeinschaft für ein interoperables Europa, z. B. durch Bereitstellung eines Rückmeldungssystems für Meinungsäußerungen zu den vom Beirat vorgeschlagenen Maßnahmen oder für Interessenbekundungen bezüglich der Teilnahme an Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung;
- f)
- Auflistung bewährter Verfahren und des Wissensaustauschs zur Unterstützung der Interoperabilität, falls anwendbar einschließlich Leitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Cybersicherheit, IT-Integration und Daten-Governance;
- g)
- Gewährung des Zugangs zu den Daten, die sich aus der nach Artikel 20 durchgeführten Überwachung in Bezug auf die Interoperabilität ergeben;
- h)
- Schaffung der Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, für Unternehmen — insbesondere KMU — sowie für Organisationen der Zivilgesellschaft, zu den veröffentlichten Inhalten Rückmeldung zu geben.
(2) Der Beirat kann vorschlagen, dass die Kommission im Portal für ein interoperables Europa andere Interoperabilitätslösungen veröffentlicht oder Verweise darauf in das Portal für ein interoperables Europa einstellt.
(3) Die über das Portal für ein interoperables Europa zugänglichen Lösungen
- a)
- dürfen keinen Rechten Dritter unterliegen, die ihre Verteilung und Verwendung verhindern;
- b)
- dürfen keine personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen enthalten;
- c)
- müssen einen hohen Grad der Übereinstimmung mit den Lösungen für ein interoperables Europa aufweisen, was durch die Veröffentlichung der Ergebnisse der in Artikel 3 und im Anhang genannten Interoperabilitätsbewertung nachgewiesen werden kann;
- d)
- müssen einer Lizenz unterliegen, die zumindest die Weiterverwendung der Lösung durch andere Einrichtungen der Union oder öffentliche Stellen ermöglicht, oder als Open-Source-Lizenz erteilt werden;
- e)
- müssen unter der Verantwortung des Eigentümers der Interoperabilitätslösung regelmäßig gewartet werden.
(4) Stellt eine Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle ein Portal, einen Katalog oder einen Speicher mit ähnlichen Funktionen bereit, so trifft sie die erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um die Interoperabilität mit dem Portal für ein interoperables Europa zu gewährleisten. Soweit solche Portale quelloffene Lösungen sammeln, ermöglichen sie die Verwendung der Open-Source-Lizenz für die Europäische Union.
(5) Die Kommission kann Leitlinien zur Interoperabilität anderer Portale, Kataloge oder Register mit ähnlichen Funktionen wie den in Absatz 4 genannten herausgeben.
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