Artikel 1 VO (EU) 2024/910

Form und Inhalt der Muster für Anzeigeschreiben

(1) Für die Übermittlung des in Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Anzeigeschreibens verwenden OGAW das Muster in Anhang I dieser Verordnung.

(2) Zur Vorlage der in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen verwenden Verwaltungsgesellschaften das Muster in Anhang II dieser Verordnung.

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