Artikel 1 VO (EU) 2024/913
Form und Inhalt der Muster für Anzeigeschreiben
(1) EU-AIFM verwenden das Muster in Anhang I, um die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle EU-AIF zu unterrichten, die sie gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU im Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigen.
(2) EU-AIFM verwenden das Muster in Anhang II, um die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle EU-AIF zu unterrichten, die sie gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigen.
(3) Für die Übermittlung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben verwenden AIFM das Muster in Anhang III und, sollte der AIFM beabsichtigen, eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU zu errichten, zusätzlich das Muster in Anhang V.
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