Artikel 3 VO (EU) 2024/913
Muster für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM verwenden für die in Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannte Bescheinigung das Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
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