Artikel 3 VO (EU) 2024/913

Muster für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM verwenden für die in Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannte Bescheinigung das Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

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