ANHANG VO (EU) 2024/916
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 werden unter Teil C, Eintrag 10 folgende Buchstaben angefügt:
| Änderung |
Anforderungen Die in der Zeile für den Hauptabschnitt angegebenen Anforderungen gelten für jeden Unterabschnitt des jeweiligen Abschnitts. Jede im Unterabschnitt angegebene zusätzliche Anforderung sollte zusammen mit den im Hauptabschnitt angegebenen Anforderungen gelesen werden. |
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| Nummer | Bedingungen | Vorzulegende Unterlagen | |
| d) |
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Die neue Abkürzung oder das neue Piktogramm sind in Anhang I bzw. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/875 der Kommission zur Festlegung einer Liste von in der gesamten Union gebräuchlichen Abkürzungen und Piktogrammen, die für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Verpackung von Tierarzneimitteln zu verwenden sind ( Dieser Zusatz hat keine negativen Auswirkungen auf die Lesbarkeit der Kennzeichnung. |
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| e) | Angleichung der Etikettierung auf der Primärverpackung mit den Anforderungen in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/6/ | Die Verpackung gilt als kleine Primärverpackungseinheit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/878 der Kommission zur Annahme einheitlicher Vorschriften betreffend kleine Primärverpackungseinheiten von Tierarzneimitteln gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates ( |
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