ANHANG VO (EU) 2024/916

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 werden unter Teil C, Eintrag 10 folgende Buchstaben angefügt:

Änderung

Anforderungen

Die in der Zeile für den Hauptabschnitt angegebenen Anforderungen gelten für jeden Unterabschnitt des jeweiligen Abschnitts. Jede im Unterabschnitt angegebene zusätzliche Anforderung sollte zusammen mit den im Hauptabschnitt angegebenen Anforderungen gelesen werden.

Nummer Bedingungen Vorzulegende Unterlagen
d)

Ersatz von Informationen auf der Primärverpackung oder äußeren Umhüllung durch Abkürzung oder Piktogramm

Ersatz einer vorhandenen Abkürzung oder eines vorhandenen Piktogramms auf der Primärverpackung oder äußeren Umhüllung, die bzw. das die Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/875 nicht erfüllt, durch eine andere Abkürzung bzw. ein anderes Piktogramm

Die neue Abkürzung oder das neue Piktogramm sind in Anhang I bzw. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/875 der Kommission zur Festlegung einer Liste von in der gesamten Union gebräuchlichen Abkürzungen und Piktogrammen, die für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Verpackung von Tierarzneimitteln zu verwenden sind (ABl. L, 2024/875, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/875/oj), aufgeführt

Dieser Zusatz hat keine negativen Auswirkungen auf die Lesbarkeit der Kennzeichnung.

e) Angleichung der Etikettierung auf der Primärverpackung mit den Anforderungen in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/6/ Die Verpackung gilt als kleine Primärverpackungseinheit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/878 der Kommission zur Annahme einheitlicher Vorschriften betreffend kleine Primärverpackungseinheiten von Tierarzneimitteln gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/878, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/878/oj).

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