ANHANG VO (EU) 2024/918
Anhang VII Kapitel C TEIL 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:
TEIL 5
Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren,- 1.
- teilen der Kommission die für solche Programme geltenden Anforderungen mit;
- 2.
- legen der Kommission einen Bericht vor, wenn an solchen Programmen Änderungen vorgenommen werden.
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