ANHANG VO (EU) 2024/918

Anhang VII Kapitel C TEIL 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

TEIL 5

Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren,
1.
teilen der Kommission die für solche Programme geltenden Anforderungen mit;
2.
legen der Kommission einen Bericht vor, wenn an solchen Programmen Änderungen vorgenommen werden.

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