Präambel VO (EU) 2025/100

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1136/2006(2) führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Hebelmechaniken (im Folgenden „HM” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
(2)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 796/2012(3) führte der Rat die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” ) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung wieder ein.
(3)
Mit der Verordnung (EU) 2018/1684(4) führte die Europäische Kommission die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” ) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung” ) wieder ein.
(4)
Die derzeit geltenden Antidumpingzölle belaufen sich bei Einfuhren von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf 27,1 % und bei Einfuhren von allen übrigen Unternehmen aus der Volksrepublik China auf 47,4 %.
1.2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(5)
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen(5) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission” ) ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(6)
Der Überprüfungsantrag wurde am 8. August 2023 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Verband der Hersteller von Hebelmechaniken (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Hebelmechaniken gestellt. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Auslaufen der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(7)
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 8. November 2023 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
1.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(8)
Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.5.
Interessierte Parteien
(9)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission eigens den Antragsteller, die ihr bekannten Hersteller in China, die chinesischen Behörden und die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Überprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(10)
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
1.6.
Stichprobenverfahren
(11)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.7.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(12)
In der Einleitungsbekanntmachung war die Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller vorgesehen; nachdem die Kommission jedoch mit allen ihr bekannten Herstellern der gleichartigen Ware in der Union Kontakt aufgenommen hatte, erhielt sie nur von zwei Unionsherstellern entsprechende Informationen. Daher forderte die Kommission die beiden Unionshersteller auf, den Fragebogen für die Unionshersteller auszufüllen.
1.8.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(13)
In der Einleitungsbekanntmachung war die Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer vorgesehen, allerdings übermittelte keiner der unabhängigen Einführer innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist die Informationen zur Stichprobenauswahl. Ein unabhängiger Einführer/Händler meldete sich fristgerecht als interessierte Partei. Die Kommission entschied, dass ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich war, und forderte den einzigen unabhängigen Einführer/Händler, der sich gemeldet hatte, auf, den Fragebogen für Einführer auszufüllen.
1.9.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China
(14)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben zu übermitteln. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. Es gingen keine Antworten ein.
1.10.
Beantwortung des Fragebogens
(15)
Am Tag der Einleitung wurden die an die Unionshersteller sowie die Einführer, Verwender und Hersteller in China gerichteten Fragebogen online zugänglich gemacht(7).
(16)
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(17)
Die Kommission forderte die beiden Unionshersteller und einen unabhängigen Einführer, der sich nach der Einleitung gemeldet hatte, auf, die Fragebogen auszufüllen.
(18)
Zwei Unionshersteller beantworteten den Fragebogen. Von unabhängigen Einführern/Händlern gingen keine beantworteten Fragebogen ein.
(19)
Weder die chinesische Regierung noch irgendein Hersteller in China beantworteten den Fragebogen.
1.11.
Überprüfung
(20)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.12.
Weiteres Verfahren
(21)
Am 7. November 2024 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Keine der Parteien beantragte eine Anhörung.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(22)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware, die auch bei der Ausgangsuntersuchung und bei der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung überprüft wurde, nämlich um HM, die in der Regel zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen in Ordnern verwendet werden. Diese HM bestehen normalerweise aus zwei kräftigen Metallbogen, die auf einer Platte befestigt sind, auf der sich mindestens ein Öffnungsmechanismus befindet, der das Einfügen von Blättern und anderen Unterlagen ermöglicht (im Folgenden „überprüfte Ware” ) und werden derzeit unter dem KN-Code ex83051000 (TARIC-Code 8305100050) eingereiht.
2.2.
Betroffene Ware
(23)
Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in China, die derzeit unter dem KN-Code ex83051000 (TARIC-Code 8305100050) eingereiht wird.
2.3.
Gleichartige Ware
(24)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:
(25)
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
3.
DUMPING
3.1.
Vorbemerkungen
(26)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag und ob das Dumping bei einem etwaigen Auslaufen der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.
(27)
Wie in Erwägungsgrund 19 festgestellt, arbeitete keiner der chinesischen Ausführer/Hersteller bei der Untersuchung mit. Die chinesischen Behörden wurden deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zu China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.
(28)
Folglich wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten, insbesondere auf der Grundlage von Informationen im Überprüfungsantrag, und von Informationen, die im Laufe der Überprüfungsuntersuchung von mitarbeitenden Parteien (d. h. dem Antragsteller) eingeholt wurden, sowie von Informationen aus anderen öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” )(8), getroffen.
3.2.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von HM mit Ursprung in China
(29)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(30)
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
(31)
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.3.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(32)
Bei jüngsten Untersuchungen in Bezug auf den Stahlsektor(9) in China(10) stellte die Kommission fest, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen.
(33)
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(11). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung von Hebelmechaniken stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung(12) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung(13) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Tatsächlich führt das Planungssystem in China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren konzentriert sind, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(14). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in China geht(15). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(16) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in China zu Kapital(17), fest.
(34)
Wie bereits bei früheren Untersuchungen in Bezug auf den Stahlsektor in China prüfte die Kommission auch bei dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der Belege, die im Antrag sowie in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Dokument mit dem Titel „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations” (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China — im Folgenden „Bericht” )(18) und in seiner aktualisierten Fassung (im Folgenden „aktualisierter Bericht” )(19) enthalten sind. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.
(35)
Dem Antrag zufolge wird die chinesische Wirtschaft insgesamt stark von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst und geprägt, sodass die Inlandspreise und -kosten der chinesischen Stahlindustrie nicht in dieser Untersuchung herangezogen werden können. Zur Untermauerung seiner Position verwies der Antragsteller auf den Bericht, auf chinesische Rechtsvorschriften, auf weitere Berichte und auf zusätzliche anekdotische Beweise für Verzerrungen im UZÜ.
(36)
Insbesondere wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der in der chinesischen Verfassung verankerten Doktrin der „sozialistischen Marktwirtschaft” die Omnipräsenz der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ) und der Einfluss der Regierung auf die Wirtschaft durch strategische Planungsinitiativen unterschiedliche (verwaltungsrechtliche, finanzielle und regulatorische) Formen annehmen könnten.
(37)
Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Der Antragsteller führte insbesondere Folgendes an:
(38)
In dem Antrag wurde auch auf den systematischen Charakter der Verzerrungen hingewiesen. Folglich könnten nicht nur die inländischen Verkaufspreise von Hebelmechaniken nicht verwendet werden, sondern seien auch alle Kosten der Inputs wie Rohstoffe, einschließlich vernickeltes kaltgewalztes Stahlband, das über 50 % der Gesamtmaterialkosten ausmache, und vernickelter Draht, der über 30 % der Gesamtmaterialkosten ausmache, Energie, Land, Finanzierung, Arbeit usw., verzerrt, da ihre Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst werde.
(39)
Insgesamt wurde in dem Antrag der Standpunkt vertreten, dass die Preise bzw. Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte seien, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst würden. Angesichts dieser Feststellungen sei es im vorliegenden Fall nicht angemessen, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
(40)
Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des (aktualisierten) Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie eigene Beweise zur Stützung oder Widerlegung der vorhandenen Beweise vor.
(41)
Da die chinesischen Ausführer der überprüften Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden. Im Stahlsektor jedoch, aus dem einer der Hauptrohstoffe für die Herstellung von Hebelmechaniken stammt, werden mehrere Hersteller direkt vom Staat kontrolliert. Beispiele sind die Baowu Steel Group — ein staatseigenes Unternehmen der zentralen SASAC(20) — und ihre Tochterunternehmen Chongqing Iron & Steel Company Ltd.(21) und Maanshan Iron & Steel Company Limited(22), die Baotou Steel Group — ein staatseigenes Unternehmen der Regierung der Inneren Mongolei(23) —, die Angang Steel Group — ein staatseigenes Unternehmen der zentralen SASAC(24) — und die Shougang Group — ein staatseigenes Unternehmen, das sich zu 100 % im Eigentum der Beijing State-Owned Asset Management Ltd.(25) befindet.
(42)
Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die nationale Industrievereinigung, die die Hersteller von Schreibwaren (Bürobedarf), wie z. B. Hebelmechaniken, vertritt, nämlich die China Stationery & Sporting Goods Association (CSSGA)(26), der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas untersteht, Parteitätigkeiten ausübt und die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeit von Parteiorganisationen schafft(27). Darüber hinaus fungiert „das Ministerium für zivile Angelegenheiten als Registrierungs- und Verwaltungsbehörde der Vereinigung und die Parteikommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen fungiert als die Organisation für Parteiaufbauarbeit. Wer als Vertreter der Vereinigung infrage kommen möchte, muss an der Führung der Kommunistischen Partei festhalten, den Sozialismus chinesischer Prägung unterstützen, die Linie, die Grundsätze und die Politik der Partei entschlossen umsetzen und über gute politische Eigenschaften verfügen” (28).
(43)
Was die Provinzebene angeht, erklärte die Ningbo Stationery Industry Association(29) zudem auf ihrer Website, dass es sich bei der Vereinigung um eine Industriesozialorganisation der Schreibwarenindustrie von Ningbo handele und sie als Brücke und Verbindung zwischen Unternehmen und Regierung fungiere. Insbesondere wurde die Vereinigung im März 2020 vom kommunalen Komitee der Kommunistischen Partei Ningbo und von der kommunalen Volksregierung Ningbo mit dem Ehrentitel „Herausragende Gruppe sozialer Organisationen in der Stadt” ausgezeichnet. Darüber hinaus heißt es auf der Website, dass „die Vereinigung stets bestrebt sei, die Regierung zu unterstützen, die Industrie zu fördern und Unternehmen zu helfen, und stets danach handele, was die Regierung benötigt, was sich das Unternehmen erhofft und was die Vereinigung tun kann” .
(44)
Die Untersuchung ergab ferner, dass einer der ausführenden Hersteller, Anhui Qitian Stationery Mfg Co. Ltd, in der Wirtschaftsentwicklungszone Anhui Chaohu ansässig ist(30). Es gibt Belege dafür, dass die Kommunistische Partei in dieser Wirtschaftsentwicklungszone interveniert(31). Bei der Untersuchung wurde insbesondere festgestellt, dass die Zone „die Stadt im nächsten Jahr beim Wirtschaftswachstum anführt und im Zeitraum des 14. Fünfjahresplans zu den Spitzen-Entwicklungszonen in der Provinz gehört” . Die Zone bietet auch Finanzdienstleistungen zu Vorzugsbedingungen und Anhui Qitian profitierte von dieser Regelung, wie in einer Sitzung vom 24. September 2022 erläutert wurde, an der unter anderem ein Mitglied des Arbeitsausschusses der Partei und der stellvertretende Direktor des Verwaltungsausschusses der Zone sowie das Sonderteam für die Finanzierung von Wissenschaft und Technologie der Provinzfiliale der Bank of Communications, Vertreter der Filiale der Bank of Communications der Stadt Chaohu, des Wirtschafts- und Handelsbüros, des Finanzbüros, des Marktbüros, des Büros für Investitionsförderung und des Steuerbüros sowie Vertreter der Dongxin Group und die Leiter von 10 Unternehmen teilnahmen. Bei der Sitzung ging die Filiale der Bank of Communications der Stadt Chaohu ausführlich auf die Finanzprodukte und die damit verbundenen Unterstützungsmaßnahmen wie „Industrieparkdarlehen” (32), „technologische Sonderdarlehen” und „Darlehen zur Stärkung der industriellen Basis” als Reaktion auf den individuellen Finanzierungsbedarf der Unternehmen ein und führte einen intensiven Austausch mit Unternehmen über die Ausweitung der Faktoren für die Finanzierungsgarantie, die Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens und die Senkung der Garantieschwelle, damit den Unternehmen weitere Finanzierungskanäle zur Verfügung stehen.
(45)
Im Stahlsektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird deutlich am Entwurf einer Leitlinie des MIIT zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie, in dem eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der industriellen Kette gefordert werden(33), am 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen” und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen wird, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen” (34), am 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie, dessen Hauptziel es ist, „den Anteil von Stahlschrott kontinuierlich zu steigern und … bis zum Ende des 14. Fünfjahresplans den Gesamtschrottanteil in der nationalen Stahlerzeugung auf 30 % anzuheben” (35) oder am Arbeitsplan 2023 für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie(36), in dem folgende Ziele festgelegt sind: „Im Jahr 2023 […] sollen die Anlageinvestitionen in der gesamten Industrie stetig wachsen und der wirtschaftliche Nutzen soll sich deutlich verbessern, die FuE-Investitionen der Industrie sollen schließlich 1,5 % erreichen, das Wertschöpfungswachstum der Industrie soll etwa 3,5 % betragen, im Jahr 2024 sollen das Umfeld für die Entwicklung der Industrie und die Struktur der Industrie weiter optimiert, die Entwicklung hin zu hochwertigen, intelligenten und umweltfreundlichen Erzeugnissen fortgesetzt und die Wertschöpfung der Industrie auf über 4 % gesteigert werden” , was wiederum eine Zusammenarbeit erfordere, um „die globale Vermarktung von Chinas Stahlerzeugnissen sowie seiner Ausrüstungen, Technologien, Dienstleistungen usw. in diesem Bereich zu koordinieren, die umweltfreundliche und kohlenstoffarme Zusammenarbeit in der globalen Stahlindustrie zu fördern und die Widerstandsfähigkeit und Sicherheit der globalen Industrie- und Lieferketten zu verbessern [und] Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungskapazitäten umzusetzen, um ein stabiles und effizientes Funktionieren der Industrie zu gewährleisten” , und in dem eine von der Regierung angeordnete Unternehmenskonsolidierung im Stahlsektor vorgesehen ist: „Die führenden Unternehmen der Industrie sollen ermutigt werden, Fusionen und Übernahmen durchzuführen, Supergroßkonzerne für Eisen und Stahl von Weltrang aufzubauen und die optimale Gestaltung der nationalen Produktionskapazitäten für Eisen und Stahl zu fördern. Spezialisierte Unternehmen mit Führungsmacht, insbesondere in Stahlmarktsegmenten, sollen bei der weiteren Integration von Ressourcen und der Schaffung eines Umfelds für die Stahlindustrie unterstützt werden. Die Eisen- und Stahlunternehmen sollen zur Durchführung überregionaler […] Fusionen und Umstrukturierungen ermutigt werden […]. Es soll in Erwägung gezogen werden, Eisen- und Stahlunternehmen, die bedeutende Fusionen und Umstrukturierungen durchgeführt haben, bei der Ersetzung von Kapazitäten stärker politisch zu unterstützen.”
(46)
Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Sektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. in Hebei, wo geplant ist, „die Gruppenentwicklung von Organisationen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, 1-2 große Gruppen von Weltrang, 3-5 große Gruppen mit inländischem Einfluss als Unterstützung zu gründen” und „die Recycling- und Absatzkanäle für Stahlschrott weiter auszubauen sowie das Screening und die Klassifizierung von Stahlschrott zu stärken.” Ferner enthält der Plan für den Stahlsektor in Hebei die folgenden Vorgaben: „Der strukturellen Anpassung folgen und die Produktdiversifizierung stärker in den Vordergrund rücken. Unermüdlich die strukturelle Anpassung und Layoutoptimierung der Eisen- und Stahlindustrie fördern, die gemeinsame Umstrukturierung, Umwandlung und Modernisierung von Unternehmen fördern und die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie hin zu Großunternehmen, Modernisierung der technischen Ausrüstung, Diversifizierung der Produktionsprozesse und Diversifizierung nachgelagerter Produkte umfassend fördern.”
(47)
Ebenso ist im Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie in der Provinz Henan im Rahmen des 14. Fünfjahresplans vorgesehen, „charakteristische Stahlproduktionsstätten zu bauen […], 6 charakteristische Stahlproduktionsstätten in Anyang, Jiyuan, Pingdingshan, Xinyang, Shangqiu, Zhouou usw. zu errichten und die Industrie auszubauen, zu intensivieren und ihre Spezialisierung voranzutreiben. Bis zum Jahr 2025 soll die Produktionskapazität von Roheisen in Anyang auf unter 14 Mio. Tonnen gehalten werden und die Produktionskapazität von Rohstahl soll nicht mehr als 15 Mio. Tonnen betragen.”
(48)
Weitere industriepolitische Ziele sind auch in den Planungsdokumenten anderer Provinzen wie Jiangsu, Shandong, Shanxi, Liaoning Dalian oder Zhejiang zu finden.
(49)
Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, war es aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit nicht möglich, systematisch persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Da die überprüfte Ware jedoch zu einem Teilsektor des Stahlsektors gehört, sind die Feststellungen, die im Rahmen der jüngsten Untersuchungen zum Stahlsektor gemacht wurden, wie in Erwägungsgrund 33 dargelegt, auch für die überprüfte Ware relevant.
(50)
Darüber hinaus gibt es im Sektor der überprüften Ware die Strategie, inländische Hersteller zu begünstigen oder den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen. Bei der Untersuchung wurden weitere Dokumente gefunden, die zeigen, dass der Wirtschaftszweig von staatlichen Vorgaben und Eingriffen in den Stahlsektor profitiert, da die überprüfte Ware zu einem seiner Teilsektoren gehört.
(51)
Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen(37). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Stahl geht, bestätigt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben(38). Ebenso wird der Sektor im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, als „Grundpfeiler der Realwirtschaft” und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt” bezeichnet und es werden eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Stahlsektors im Zeitraum 2021-2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel(39). Darüber hinaus zeigt der bereits erwähnte Arbeitsplan für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie (vgl. Erwägungsgrund 45), wie die Aufmerksamkeit der chinesischen Behörden für den Stahlsektor in den breiteren Kontext der Steuerung der chinesischen Wirtschaft durch die chinesische Regierung eingebettet ist: „die Stahlunternehmen dabei zu unterstützen, die Bedürfnisse der neuen Infrastruktur, der neuen Urbanisierung, der Wiederbelebung des ländlichen Raums und der aufstrebenden Industrien genau zu verfolgen, sich an den großen technischen Projekten im Rahmen des 14. Fünfjahresplans in verschiedenen Regionen zu beteiligen und alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Stahlversorgung zu sichern. Mechanismen für die vor- und nachgelagerte Zusammenarbeit zwischen der Stahlindustrie und den wichtigsten stahlverarbeitenden Wirtschaftszweigen wie Schiffbau, Verkehr, Bau, Energie, Kraftfahrzeuge, Haushaltsgeräte, landwirtschaftliche Maschinen und Schwermaschinen zu schaffen und zu vertiefen, die Produktion an die Nachfrage anzupassen und die Anwendungsbereiche von Stahl aktiv zu erweitern” (40).
(52)
Bei der überprüften Ware sind auch die Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung festzustellen (vgl. Erwägungsgründe 33 und 37). Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar auf den Sektor aus (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten)(41).
(53)
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der überprüften Ware auswirken. Der vorstehend erwähnte Arbeitsplan für stabiles Wachstum (siehe Erwägungsgrund 45) ist ein gutes Beispiel für diese Art der staatlichen Intervention: „Die Finanzinstitute sollen ermutigt werden, aktiv Finanzdienstleistungen für Stahlunternehmen anzubieten, die Fusionen und Umstrukturierungen, strukturelle Anpassungen, Umwandlungen und Modernisierungen vornehmen, die mit den Grundsätzen der Risikokontrolle und der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens im Einklang stehen.” Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(54)
Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
(55)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Land, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des aktualisierten Berichts beschrieben sind. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Land, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.
(56)
Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
3.3.1.
Repräsentatives Land
3.3.1.1.
Allgemeine Bemerkungen
(57)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
(58)
Die Kommission veröffentlichte einen Aktenvermerk zu den für die Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen, in dem die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegenden Sachverhalte und Nachweise beschrieben werden (im Folgenden „Vermerk” ). In dem Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall die Türkei als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen.
3.3.1.2.
Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China
(59)
In dem Vermerk benannte die Kommission die Türkei als ein Land mit einem gemäß der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China, d. h., beide Länder werden aufgrund ihres Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft.
3.3.1.3.
Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land
(60)
In dem Vermerk erklärte die Kommission, dass die überprüfte Ware neben China und der Europäischen Union offenbar nur in Indien und Iran hergestellt wird. Weder Indien noch Iran sind im Sinne der in Erwägungsgrund 57 genannten Kriterien Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China.
(61)
Da die überprüfte Ware in keinem Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand hergestellt wird, wurde als Kriterium die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, herangezogen. Die Kommission wies daher darauf hin, dass sie die Herstellung von Waren mit demselben NACE-Code wie Hebelmechaniken (d. h. NACE 2599 — Herstellung von sonstigen Metallwaren) verwenden wird, um ein geeignetes repräsentatives Land zu Zwecken der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu ermitteln. In der Türkei gibt es unter diesen NACE-Code 2599 fallende Metallverarbeitungsbetriebe und große Automobilhersteller sowie nachgelagerte Hersteller von Stahlerzeugnissen, die erhebliche Mengen sowohl für den regionalen als auch für den globalen Markt produzieren.
3.3.1.4.
Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land
(62)
Die Kommission wies in dem Vermerk darauf hin, dass im Falle der Türkei Finanzdaten zu Herstellern von Waren, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen sind, sowie Daten zu Einfuhren relevanter Rohstoffe, zu Energie und zu Arbeit ohne Weiteres verfügbar sind.
(63)
Die Kommission hat also die Datenbank Orbis Bureau van Dijk nach der Verfügbarkeit von Finanzdaten der herstellenden Unternehmen in der Türkei abgefragt(42). Für einen Hersteller in der Türkei — Iskenderun Demir Ve Celik A.S. — wurden ohne Weiteres verfügbare Daten gefunden. Der jüngste Jahresabschluss dieses Unternehmens bezog sich auf das Geschäftsjahr 2022. Darüber hinaus liegen für die Türkei Daten zu den Produktionsfaktoren sowie zu den Strom- und Arbeitskosten vor.
(64)
Die Kommission teilte den interessierten Parteien im Vermerk mit, dass sie beabsichtigt, die Türkei als geeignetes repräsentatives Land und die Daten des Unternehmens Iskenderun Demir Ve Celik A.S. gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.
(65)
Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung der Türkei als repräsentatives Land und von Iskenderun Demir Ve Celik A.S. als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.
(66)
Nach der Veröffentlichung des Vermerks übermittelte der Antragsteller eine Stellungnahme und wies darauf hin, dass Iskenderun Demir Ve Celik A.S. ein komplexer, aus 98 Konglomeraten bestehender Konzern sei, dessen Haupttätigkeit die Herstellung und der Verkauf von Flach- und Langerzeugnissen aus Eisen und Stahl sowie der Verkauf von beim Herstellungsprozess entstehenden Nebenerzeugnissen sei. Der Antragsteller brachte ferner vor, dass das vorgeschlagene Unternehmen bestimmte Rohstoffe herstelle, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt würden, und dass seine Tätigkeit daher der Herstellung von Hebelmechaniken vorgelagert sei. Der Antragsteller schlug daher vor, die Finanzdaten von Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie und Verfahren wie Schneiden und Stanzen von Metall, Drahtbiegen und Vernickeln zu verwenden. Insbesondere schlug der Antragsteller die Unternehmen Inka Yapi Baglanti Elemanlari Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi und Samet Kalip Ve Madeni Esya Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi vor, für die Daten mit Blick auf das Jahr 2022 zur Verfügung stünden.
(67)
Hauptgeschäftsfeld beider Unternehmen sei derselbe Sektor, unter den auch HM fielen (NACE 2599), und sie stellten Waren her, bei denen ähnliche Rohstoffe wie bei HM eingesetzt würden. Darüber hinaus stünden zu diesen Unternehmen öffentlich zugängliche Daten für das Jahr 2022 zur Verfügung.
(68)
Die Kommission erklärte sich einverstanden, Informationen von Inka Yapi Baglanti Elemanlari Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi und Samet Kalip Ve Madeni Esya Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi zur Ermittlung unverzerrter Werte für VVG-Kosten und Gewinne heranzuziehen.
3.3.1.5.
Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
(69)
Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als ein geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war und keine der interessierten Parteien der Heranziehung der Türkei widersprochen oder ein anderes repräsentatives Land vorgeschlagen hatte, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
3.3.1.6.
Schlussfolgerung
(70)
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.
3.3.2.
Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
(71)
Im Vermerk führte die Kommission die Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit auf, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden, wobei die vom Antragsteller übermittelten Informationen zugrunde gelegt und dem in der Union verwendeten Herstellungsverfahren Rechnung getragen wurde. Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” )(43) heranziehen wird, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Außerdem erklärte die Kommission, dass sie die unverzerrten Arbeitskosten anhand von Daten des Statistikinstituts der Türkei ermitteln wird(44).
(72)
Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und öffentlich zugängliche Informationen über unverzerrte Werte für jeden der in diesem Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. Nach der Veröffentlichung des Vermerks gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen zur Aufstellung der Produktionsfaktoren ein.
3.3.2.1.
Produktionsfaktoren
(73)
Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und der in der Folge übermittelten Informationen, die von der Kommission analysiert wurden, wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
3.3.2.2.
Rohstoffe
(74)
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA-Datenbank zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(45) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet.
(75)
Die Kommission beschloss, Einfuhren aus China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 56 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus China in das repräsentative Land ausgeklammert wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.
3.3.2.3.
Arbeit
(76)
Das Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei.(46) Die Kommission ermittelte den Vergleichswert für den UZÜ auf der Grundlage der für die Herstellung und den NACE-Code geltenden durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde im Jahr 2020, die auch die Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe enthalten.(47) Die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde und VZÄ(48) beliefen sich auf 39,69 CNY pro Stunde.
3.3.2.4.
Strom
(77)
In dem Vermerk erklärte die Kommission, dass sie als unverzerrten Wert für die Strompreise eine Gruppe von Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China heranziehen wird (Brasilien, Malaysia und Thailand). Anschließend stellte die Kommission jedoch fest, dass die Entwicklung des Strompreises in der Türkei im UZÜ mit der Inflationsrate des Landes im Einklang stand, weshalb die Heranziehung der Strompreise in einer Gruppe von Ländern, wie im Vermerk und in Erwägungsgrund 71 dargelegt, nicht erforderlich war und der Strompreis in der Türkei herangezogen werden konnte. Der Strompreis für Unternehmen (Industriekunden) in der Türkei wird von der türkischen Regulierungsbehörde für den Energiemarkt(49) veröffentlicht. Die Kommission hat die am 15. Juli 2024 veröffentlichten Daten zu den Strompreisen für industrielle Abnehmer herangezogen. Diese Statistiken weisen für 2023 einen durchschnittlichen Industrietarif von 1,313 CNY pro kWh aus.
3.3.2.5.
Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen
(78)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.” Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
(79)
In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung zur Ermittlung unverzerrter Werte für die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne auf die verfügbaren Fakten.
(80)
Die Kommission berechnete die VVG-Kosten (16,0 %) und den Gewinn (15,7 %) als Prozentsatz der Umsatzkosten auf der Grundlage von Daten von zwei in Erwägungsgrund 68 genannten Herstellern (nämlich Inka Yapi Baglanti Elemanlari Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi und Samet Kalip Ve Madeni Esya Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi), die in der Türkei im selben Sektor, unter den auch HM fallen (NACE 2599), tätig sind, und die Waren herstellen, bei denen ähnliche Rohstoffe wie bei HM eingesetzt werden.
(81)
Zur Berechnung der Herstellgemeinkosten zog die Kommission die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen heran. Diese Kosten wurden als Prozentsatz ermittelt, indem die Herstellgemeinkosten durch die direkten und indirekten Kosten geteilt wurden. Dieser Prozentsatz (8,9 %) wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstelleinzelkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln.
3.3.3.
Berechnung des Normalwerts
(82)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(83)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstelleinzelkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung von HM. Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsquoten mit den im repräsentativen Land Türkei festgestellten unverzerrten Stückkosten, wie in Abschnitt 3.3.2 beschrieben.
(84)
Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstelleinzelkosten addierte die Kommission die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne (siehe Abschnitt 3.3.2.5):
(85)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
3.3.4.
Anhalten des Dumpings
(86)
Im Bezugszeitraum und insbesondere im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren die Einfuhren von HM aus China unerheblich. Eurostat zufolge gab es im Bezugszeitraum fast keine Einfuhren von HM aus China. Dementsprechend lag der chinesische Marktanteil im gesamten Bezugszeitraum praktisch bei 0 %. Im Vergleich dazu belief sich der Marktanteil der Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, d. h. im Zeitraum Januar bis Dezember 2004, auf 51 %.
(87)
Diese unerhebliche Menge konnte nicht als Grundlage für die Analyse des Anhaltens des Dumpings dienen. Im folgenden Abschnitt analysiert die Kommission daher die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.
3.3.5.
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(88)
Die Kommission untersuchte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wäre. Dabei wurden folgende Faktoren untersucht: die Preise der Ausfuhren aus China in Drittländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, die Attraktivität des Unionsmarktes und die mögliche Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten angesichts der in diesen Ländern geltenden Antidumpingmaßnahmen.
3.3.5.1.
Vergleich zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Normalwert
(89)
Die Kommission analysierte das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
(90)
Zunächst analysierte die Kommission die Daten über die Ausfuhren aus China in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf Ebene des achtstelligen Warencodes im GTA. Es wurde jedoch nicht angenommen, dass diese Ausfuhrpreise die Preise für HM genau abbilden, da die Klassifikationen auf dieser Ebene außer der betroffenen Ware eine Vielzahl weiterer Waren umfassen, die die Menge der Ausfuhren von HM bei Weitem übersteigen. Somit lieferten die GTA-Daten zu chinesischen Ausfuhren keine schlüssigen Beweise für chinesische Ausfuhrpreise auf anderen Märkten.
(91)
In Ermangelung einer Mitarbeit der ausführenden Hersteller aus China stützte sich die Schätzung der Ausfuhrpreise aus China auf die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen, d. h. auf die im Überprüfungsantrag übermittelten Informationen, nämlich elf tatsächliche Online-Angebote der chinesischen ausführenden Hersteller auf dem Weltmarkt.
(92)
Die durchschnittlichen weltweiten Ausfuhrpreise, die nach dem in Erwägungsgrund 102 beschriebenen Verfahren geschätzt wurden, beliefen sich auf 140 EUR/1000 Stück, ausgedrückt als FOB-Preis.
(93)
Der sich daraus ergebende durchschnittliche Preis der Ausfuhren in globale Märkte lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 58 % unter dem gemäß dem in den Abschnitten 3.2 und 3.3 beschriebenen Verfahren ermittelten Normalwert. Daher wurde es als wahrscheinlich angesehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle der Aufhebung der geltenden Maßnahmen mit dem Verkauf zu Preisen unterhalb dieses Normalwerts an die Union beginnen würden.
3.3.5.2.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China
(94)
In Bezug auf die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China mussten sich die Feststellungen angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Hersteller zur Mitarbeit auf die Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung stützen. Der Antragsteller wies anhand entsprechender Belege nach, dass die chinesische Produktionskapazität für HM auf etwa 760 Mio. Stück pro Jahr(50) geschätzt werden könne, was in dem bei der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung geschätzten Bereich der Produktionskapazität (600 bis 850 Mio. Stück)(51) liege. Die geschätzte Produktionskapazität lag über der tatsächlichen Produktion, die auf rund 421 Mio. Stück geschätzt wurde. Die sich daraus ergebenden Kapazitätsreserven belaufen sich auf 342 Mio. Stück.
(95)
Somit ist die Produktionskapazität in China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa fünfmal höher als der Unionsverbrauch (um 100-150 Mio. Stück im UZÜ) und über viermal so hoch wie die Unionsproduktion im selben Zeitraum (zwischen 150-200 Mio. Stück). Auch die Kapazitätsreserven sind etwa doppelt so groß wie der Unionsverbrauch im UZÜ.
(96)
Zudem lässt sich die Produktionskapazität für HM in China, wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung bereits festgestellt(52), angesichts des Herstellungsverfahrens in China, bei dem in erster Linie Arbeitskräfte eine Rolle spielen, mit nur geringfügigen Investitionen in die Ausrüstung ohne Weiteres erhöhen, zum Beispiel durch die Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte.
(97)
In Ermangelung weiterer Informationen ging die Kommission schließlich davon aus, dass weder die Inlandsnachfrage in China noch die weltweite Nachfrage die in China vorhandenen großen Kapazitätsreserven werden absorbieren können.
(98)
Dies bestätigte die Schlussfolgerungen der Kommission aus der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung(53), wonach die chinesischen Hersteller über ausreichende Kapazitätsreserven verfügen, um den Unionsmarkt im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen zu versorgen.
3.3.5.3.
Attraktivität des Unionsmarktes und Preise der Ausfuhren in Drittländer
(99)
Um sich ein Bild von der möglichen Entwicklung der Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu machen, untersuchte die Kommission die Attraktivität des Unionsmarktes unter dem Preisaspekt. Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe und Preise attraktiv.
(100)
Was die Größe angeht, ist die Nachfrage nach HM in der Union — trotz des sinkenden Verbrauchs an HM auf dem Unionsmarkt — nach wie vor beträchtlich und entspricht einem Anteil von etwa 45 % des Weltmarkts. Der Unionsmarkt ist weiterhin der größte Markt der Welt für HM.
(101)
Darüber hinaus gibt es nur wenige andere Märkte, in denen HM verwendet werden. Zudem bleibt der Zugang zu wichtigen Märkten wie die USA und Kanada versperrt, da die Verbraucher andere Ablagesysteme verwenden. Die verbleibenden Märkte sind wesentlich kleiner als der Unionsmarkt und könnten daher die große Überkapazität Chinas nicht aufnehmen. Darüber hinaus geht aus den verfügbaren Informationen hervor, dass der Verbrauch von HM in China sehr gering ist und auch kein deutlicher Anstieg erwartet wird. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, würden die chinesischen Ausfuhren bei einem Ausschöpfen der Kapazitätsreserven daher wahrscheinlich in großen Mengen in die Union umgelenkt.
(102)
Was die Preise angeht, lag der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ zwischen 200 und 250 EUR je 1000 Stück. Dies ist deutlich höher als der Verkaufspreis chinesischer HM auf dem Weltmarkt (d. h. 140 EUR/1000 Stück, siehe Erwägungsgrund 92), der anhand der im Überprüfungsantrag angegebenen tatsächlichen Online-Angebote chinesischer ausführender Hersteller auf dem Weltmarkt geschätzt wurde.
(103)
Diese Ausfuhrpreise waren im Vergleich zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union erheblich niedriger, weshalb der Unionsmarkt für chinesische Hersteller mit Blick auf die Preise weiterhin attraktiv war.
3.3.5.4.
Schlussfolgerung
(104)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und insbesondere in Anbetracht der erheblichen Kapazitätsreserven in China und der Attraktivität des Unionsmarktes kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten des Dumpings führen würde und dass gedumpte Ausfuhren in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen würden. Daher wird davon ausgegangen, dass das erneute Auftreten des Dumpings im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ist.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(105)
Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von vier Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(106)
Die für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelte Gesamtproduktion der Union lag zwischen 150 und 200 Mio. Stück. Die Kommission ermittelte die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhand aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, darunter der Überprüfungsantrag und die überprüften Antworten der beiden Unionshersteller. Auf die beiden Unionshersteller (in Slowenien und der Tschechischen Republik), die den Fragebogen beantwortet hatten, entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 90 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. Von den beiden verbleibenden Unionsherstellern stellte der italienische Hersteller die Produktion der gleichartigen Ware im März 2023 endgültig ein.
(107)
Da zwei der vier Unionshersteller miteinander verbunden sind und beide den Fragebogen beantwortet haben, werden die für die gesamte Schadensanalyse verwendeten Daten in dieser Verordnung in Spannen und in indexierter Form angegeben, um die Vertraulichkeit geschäftssensibler Daten zwischen den beiden mitarbeitenden Unionsherstellern nach Artikel 19 der Grundverordnung zu wahren. Daher wurden die Daten in Spannen angegeben, und zur Darstellung der Entwicklungen im Bezugszeitraum wurden Indizes verwendet.
4.2.
Unionsverbrauch
(108)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtverkaufsmenge der Unionshersteller und der Gesamteinfuhren in die Union, für die Eurostat-Daten auf TARIC-Code-Ebene herangezogen wurden. Da Eurostat die Einfuhrmenge in Kilogramm erfasst, wurde sie anhand des durchschnittlichen Umrechnungskurses der beiden Unionshersteller, die den Fragebogen beantwortet hatten, in Stück umgerechnet.
(109)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(110)
Insgesamt kam es beim Unionsverbrauch zu einem Rückgang um 22 %, der sich mit der fortschreitenden Digitalisierung der Büroarbeit und der elektronischen Dokumentenablage erklären lässt, wodurch weniger Akten in Papierform archiviert werden und infolgedessen der Verbrauch der überprüften Ware zurückgeht.
4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(111)
Wie in Erwägungsgrund 108 dargelegt, ermittelte die Kommission die Einfuhrmenge auf der Grundlage von Eurostat-Daten auf TARIC-Code-Ebene. Auf dieser Grundlage entwickelten sich die Einfuhren aus der VR China in die Union und ihre Marktanteile wie folgt:
(112)
Im Bezugszeitraum war die Menge der Einfuhren von HM aus China stark rückläufig und betrug zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung nur wenige Tausend Stück.
(113)
Folglich war der Marktanteil chinesischer Einfuhren unbedeutend.
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(114)
Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt.
(115)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:
(116)
Zwar stiegen die Einfuhrpreise im Jahr 2021 um 41 % an und gingen dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung wieder um 21 % zurück; aufgrund der sehr geringen Einfuhrmenge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ist diese Entwicklung jedoch nicht sehr aussagekräftig.
4.4.
Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
(117)
Die Einfuhren von HM aus anderen Drittländern als China stammten überwiegend aus Indien.
(118)
Die Gesamtmenge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von LAM aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
(119)
Insgesamt ging die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum um 33 % zurück. Dieser Rückgang führte dazu, dass sich ihr Marktanteil im selben Zeitraum ebenfalls verringerte, und zwar von 6,2 % im Jahr 2020 auf 5,3 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
(120)
Während des Bezugszeitraums kam es im Jahr 2021 zu einem Rückgang des Durchschnittspreises der aus anderen Drittländern eingeführten Ware, auf den im Jahr 2022 allerdings ein erneuter Anstieg folgte, welcher sich während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung weiter fortsetzte. Insgesamt stiegen die Preise im Bezugszeitraum um 13 %.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(121)
Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.
(122)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Daten (sofern verfügbar) und der überprüften Antworten der beiden Unionshersteller auf den Fragebogen. Die Daten bezogen sich somit auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der beiden Unionshersteller auf den Fragebogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(123)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(124)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(125)
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(126)
Die Gesamtproduktionsmenge der Union nahm im Jahr 2021 zu, ging seitdem aber kontinuierlich zurück. Infolge des rückläufigen Verbrauchs auf dem Unionsmarkt war im Bezugszeitraum insgesamt ein Rückgang um 23 % zu verzeichnen.
(127)
Die Produktionskapazität der Union blieb im Zeitraum 2020 bis 2022 stabil. Allerdings ging sie um 12 % zurück, da ein Unionshersteller seine Tätigkeit im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einstellte.
(128)
Die Kapazitätsauslastungsrate folgte der bei der Produktion zu verzeichnenden Entwicklung und ging im Bezugszeitraum um 12 % zurück.
4.5.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(129)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(130)
Die Verkaufsmenge der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 21 % zurück. Im Vergleich dazu stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 1 %, was in erster Linie auf den rückläufigen Unionsverbrauch und den Rückgang der Einfuhren aus anderen Drittländern wie Indien zurückzuführen ist.
4.5.2.3.
Wachstum
(131)
Im Bezugszeitraum gingen sowohl die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union als auch der Unionsverbrauch um 23 % zurück, während bei der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ein Rückgang um 21 % zu verzeichnen war.
4.5.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(132)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(133)
Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um 8 % zurück. Die Produktivität folgte der Entwicklung von Produktion und Beschäftigung, d. h., sie stieg im Zeitraum 2020 bis 2021 um 8 % an, um dann im Jahr 2022 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu sinken. Insgesamt war im Bezugszeitraum ein Rückgang um 3 % zu verzeichnen.
4.5.2.5.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(134)
Wie in Erwägungsgrund 87 dargelegt, konnte für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein Dumping festgestellt werden. Daher konnte keine Dumpingspanne ermittelt werden. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen.
(135)
Die im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung eingeführten Antidumpingmaßnahmen ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Union, sich von früherem Dumping zu erholen, wie die Daten für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung zeigen, in dem die Rentabilität — wie nachstehend dargelegt — über der Zielgewinnspanne blieb.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
Preise und preisbeeinflussende Faktoren
(136)
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die beiden Unionshersteller, die den Fragebogen beantwortet hatten, unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(137)
Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, erhöhte sich im Bezugszeitraum um 37 %.
(138)
Im selben Zeitraum stiegen die durchschnittlichen Herstellstückkosten stärker als der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, nämlich um 47 %, was in erster Linie auf die gestiegenen Rohstoff- und Energiepreise zurückzuführen war. Wie nachstehend dargelegt, führte dies zu einer rückläufigen Rentabilität.
4.5.3.2.
Arbeitskosten
(139)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der beiden Unionshersteller, die den Fragebogen beantwortet hatten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(140)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten stiegen im Bezugszeitraum um 29 %.
4.5.3.3.
Lagerbestände
(141)
Die Lagerbestände der beiden Unionshersteller, die den Fragebogen beantwortet hatten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(142)
Die Höhe der Lagerbestände stieg im Bezugszeitraum um 50 %. Dieser Anstieg der Lagerbestände am Ende des Bezugszeitraums wurde vom Wirtschaftszweig der Union als saisonaler Verkaufseffekt erklärt, der aufgetreten sei, da der Untersuchungszeitraum der Überprüfung im September geendet habe, die Verkaufsspitzen bei HM jedoch traditionell im Dezember lägen, während die Produktion über das Jahr hinweg konstant sei.
4.5.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(143)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der beiden Unionshersteller, die den Fragebogen beantwortet hatten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(144)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der beiden Unionshersteller, die den Fragebogen beantwortet hatten, als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum immer weiter. Insgesamt ging sie im Bezugszeitraum um 43 % zurück, blieb aber über der bei den früheren Untersuchungen zur selben Ware ermittelten Zielgewinnspanne von 5 %.
(145)
Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Während der Nettocashflow im Zeitraum 2020 bis 2022 um insgesamt 7 % zurückging, stieg er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder an, lag jedoch nach wie vor 39 % unter dem zu Beginn des Bezugszeitraums verzeichneten Wert.
(146)
Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union, vor allem die Investitionen in die Aufrechterhaltung der Produktion der gleichartigen Ware, stiegen im Jahr 2021 um 8 % und gingen dann 2022 um 35 % zurück. Am Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung nahmen sie aufgrund der Erneuerung bestimmter Produktionsanlagen stark zu, weshalb im Bezugszeitraum ein Anstieg um insgesamt 70 % zu verzeichnen war.
(147)
Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Sie ging im Zeitraum 2020 bis 2022 um 35 % zurück und stabilisierte sich dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung.
4.6.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(148)
Die Untersuchung ergab, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum aufgrund der geltenden Antidumpingzölle weiter von der zuvor erlittenen Schädigung erholen konnte. Obwohl es bei Schadensindikatoren wie Produktion und Verkauf entsprechend dem sich rückläufig entwickelnden Verbrauch eine Verschlechterung gab, stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs aufgrund eines Rückgangs der Einfuhren aus anderen Drittländern, insbesondere aus Indien, um zwei Prozentpunkte. Die Rentabilität lag zwar im gesamten Zeitraum über der Zielgewinnspanne, nahm aber trotzdem ab, da die durchschnittlichen Herstellkosten stärker stiegen als der durchschnittliche Verkaufspreis. Aufgrund der positiven Rentabilität und des positiven Cashflows konnte der Wirtschaftszweig der Union dennoch weiterhin Investitionen tätigen.
(149)
Die Einfuhren von HM aus China hatten im Bezugszeitraum kaum Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Aufgrund der geltenden Maßnahmen war ihr Marktanteil im gesamten Zeitraum sehr gering.
(150)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich einige Schadensindikatoren zwar verschlechtert haben, der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aber keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(151)
In Erwägungsgrund 150 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus China wahrscheinlich ist.
(152)
Dazu prüfte die Kommission die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China und die Attraktivität des Unionsmarkts, das mutmaßliche Preisniveau der Einfuhren aus China bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.
5.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China
(153)
Wie in Abschnitt 3.3.5.2 dargelegt, haben die Hersteller in China eine erhebliche Produktionskapazität und infolgedessen Kapazitätsreserven, die den Gesamtverbrauch in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als das Doppelte überstiegen.
(154)
Zudem gab es keine Hinweise darauf, dass die Inlandsnachfrage nach HM in China oder in einem anderen Drittlandsmarkt in naher Zukunft erheblich ansteigen würde. Angesichts des rückläufigen Verbrauchs von HM in der Union im Bezugszeitraum gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Inlandsnachfrage in China oder in anderen Drittlandsmärkten die in China verfügbaren Kapazitätsreserven nicht aufnehmen kann.
5.2.
Attraktivität des Unionsmarktes
(155)
Wie in Abschnitt 3.3.5.3 dargelegt, ist der Unionsmarkt der größte Binnenmarkt für HM und bietet darüber hinaus attraktive Preise für die chinesischen Hersteller. Es gibt keine anderen großen Ausfuhrmärkte, die die chinesischen Überkapazitäten aufnehmen könnten, da HM nur auf wenigen Märkten verwendet werden. Diese Gründe bilden für chinesische ausführende Hersteller einen hohen Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union umzulenken, wo sie höhere Preise erzielen und dabei die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union immer noch deutlich unterbieten könnten. Außerdem hätten sie einen Anreiz, zumindest einen Teil ihrer Kapazitätsreserven für Niedrigpreisausfuhren in den Unionsmarkt zu verwenden.
(156)
Somit wird der Schluss gezogen, dass die ausführenden Hersteller in China im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen das Potenzial und den Anreiz haben, die Menge ihrer Ausfuhren von HM in die Union zu gedumpten Preisen erheblich zu steigern und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich zu unterbieten.
5.3.
Mögliche Preisniveaus chinesischer Einfuhren
(157)
Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, gab es seitens der ausführenden Hersteller in China keine Mitarbeit; ferner waren die Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unerheblich. Die am besten geeignete Basis für mögliche Preisniveaus chinesischer Einfuhren war daher der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelte durchschnittliche Preis der Ausfuhren auf die Weltmärkte, wie in den Erwägungsgründen 92 und 93 dargelegt. Ausgehend von diesen um Transport- und Anlandekosten sowie um Regelzölle berichtigten Ausfuhrpreisen hätten die Einfuhren aus China in die Union ohne den Antidumpingzoll den Verkaufspreis der Union im UZÜ um 27 % unterboten. Dies deutet darauf hin, dass ohne Maßnahmen chinesische Einfuhren in erhöhten Mengen einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben würden.
(158)
Vor diesem Hintergrund wird die Schlussfolgerung gezogen, dass Einfuhren aus China im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich einen hohen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben werden.
5.4.
Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union
(159)
Ein Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren würde den preisempfindlichen Unionsmarkt erheblich unter Druck setzen. Sollte der Wirtschaftszweig der Union sein derzeitiges Preisniveau beibehalten, würde er wahrscheinlich Verkaufsmengen und Marktanteile an die billigeren Einfuhren aus China verlieren. Höchstwahrscheinlich würde der chinesische Marktanteil in der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen rasch ansteigen, was unmittelbare Konsequenzen für den Wirtschaftszweig der Union hätte. Der Verlust von Verkaufsmengen würde zu einer niedrigeren Auslastung und einem Anstieg der durchschnittlichen Produktionskosten führen. Dies würde dazu führen, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtert und dass seine Rentabilität sinkt, die im Bezugszeitraum zwar über der Zielgewinnspanne lag, aber dennoch zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als 40 % gesunken ist. Bei diesem Szenario würde jeder Kostenanstieg dazu führen, dass die Rentabilität innerhalb kurzer Zeit unter die Zielgewinnspanne fällt, was die bisherigen Erholungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Union, der bis jetzt das zur Erhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit erforderliche Investitionsniveau noch aufrechterhalten konnte, zunichtemachen würde.
(160)
Sollte der Wirtschaftszweig der Union sein Preisniveau jedoch in dem Bestreben senken, seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil zu halten, würde sich seine finanzielle Lage fast sofort verschlechtern. Tatsächlich würde der Wirtschaftszweig der Union sofort Verluste machen, wenn er seine Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt um 27 % senken müsste, um sie den Preisen der eingeführten chinesischen Waren anzugleichen.
(161)
Bei diesem Szenario hätte das Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich unmittelbare negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union und würde ihn in die Verlustzone treiben. Mittelfristig wäre diese Situation nicht tragfähig und würde zur Schließung von Produktionsstätten und letztlich zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Union führen. Bereits im Bezugszeitraum ging die Zahl der Unionshersteller aufgrund der schwierigen Marktbedingungen von vier auf drei zurück.
(162)
Somit wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der geltenden Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem erneuten Auftreten der Schädigung durch chinesische Einfuhren von HM führen würde und dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich verschlechtern würde, was zu einer bedeutenden Schädigung führen würde.
(163)
Die Tatsache, dass die Einfuhren von HM aus China derzeit in deutlich geringeren Mengen auf den Unionsmarkt gelangen als vor der Einführung der Maßnahmen, zeigt, dass mithilfe der geltenden Antidumpingzölle wieder unverzerrte Wettbewerbsbedingungen zwischen den chinesischen Ausführern der überprüften Ware und dem Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden konnten.
5.5.
Schlussfolgerung
(164)
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren von HM aus China führen würde, und zwar zu Preisen, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen, und dass der Wirtschaftszweig der Union durch gedumpte Einfuhren von HM aus China erneut bedeutend geschädigt würde. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.
6.
UNIONSINTERESSE
(165)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
(166)
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
(167)
Bekanntlich wurde in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei dieser Untersuchung zudem um eine Auslaufüberprüfung handelt und daher eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind, kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.
(168)
Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprächen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(169)
Die Untersuchung hat gezeigt, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätte. Dies hätte für den Wirtschaftszweig der Union innerhalb kurzer Zeit einen Rückgang der Rentabilität oder sogar eine Verlustsituation zur Folge, was sich auch auf andere Schadensfaktoren wie Produktionsmenge, Kapazitätsauslastung, Investitionen und Beschäftigung negativ auswirken würde. Langfristig wäre eine solche Situation nicht tragfähig und würde die Unionshersteller dazu zwingen, ihre Geschäftstätigkeiten auf dem Unionsmarkt einzustellen.
(170)
In der Vergangenheit erwies sich der Wirtschaftszweig der Union als tragfähig, seine wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse waren positiv. In Zeiten, in denen er praktisch nicht mit gedumpten Einfuhren aus China konfrontiert war, gelang es ihm, mit einer Gewinnspanne über der Zielgewinnspanne rentabel zu arbeiten.
(171)
Daher liegt die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.
6.2.
Interesse der unabhängigen Einführer/Verwender
(172)
Die Einführer von HM sind in der Regel auch Verwender von HM, da sie diese zur Herstellung von Aktenordnern einführen. Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, gingen von unabhängigen Einführern/Händlern oder Verwendern keine Antworten auf den Fragebogen ein; mehrere von ihnen äußerten sich positiv oder negativ zu den Antidumpingmaßnahmen, ohne dies durch fundierte Informationen zu untermauern.
(173)
Bei den früheren Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Kosten für HM nur einen sehr geringen Anteil des Einzelhandelspreises von Aktenordnern ausmachen, weshalb sich Zölle, wenn überhaupt, nur unwesentlich auswirken würden. Da keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen, kann somit bestätigt werden, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Einführer/Händler hatten und eine Fortführung der Maßnahmen sie nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
(174)
Darüber hinaus zeigte die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne Maßnahmen gegen gedumpte Einfuhren wahrscheinlich den Großteil seiner Marktpräsenz verlieren würde und längerfristig sogar verschwinden könnte. Die sichere Folge wäre, dass die Hersteller von Aktenordnern von Einfuhren abhängig wären und sich der Wettbewerb auf dem Unionsmarkt stark verringern würde.
(175)
Vor diesem Hintergrund kann der Schluss gezogen werden, dass Maßnahmen für HM dem Gesamtinteresse der Union nicht zuwiderlaufen.
6.3.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(176)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren von HM mit Ursprung in der Volksrepublik China sprechen.
7.
ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(177)
Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum erneuten Auftreten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von HM mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden.
(178)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(179)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(180)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, [je nach Sachlage kann ein Prozentsatz eingefügt werden, obgleich dies nicht ratsam ist], so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(181)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in [betroffenes Land/betroffene Länder], die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(182)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten.(54) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(183)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(55) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(184)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 205 vom 27.7.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1136/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2012 des Rates vom 30. August 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 238 vom 4.9.2012, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/796/oj).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1684 der Kommission vom 8. November 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 279 vom 9.11.2018, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1684/oj).

(5)

ABl. C 49 vom 9.2.2023, S. 8.

(6)

ABl. C, C/2023/614, 8.11.2023.

(7)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2688.

(8)

https://www.spglobal.com/marketintelligence/en/mi/products/maritime-global-trade-atlas.html.

(9)

Hauptrohstoff für die Herstellung von Hebelmechaniken ist vernickeltes kaltgewalztes Stahlband, das über 50 % der Gesamtmaterialkosten ausmacht, sowie vernickelter Draht, der über 30 % der Gesamtmaterialkosten ausmacht.

(10)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2068/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/191/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/95/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2239/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/635/oj).

(11)

Siehe Erwägungsgrund 80 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 208 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67 bis 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 149 bis 150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(12)

Siehe Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67 bis 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, und Erwägungsgründe 115 bis 118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(13)

Siehe Erwägungsgrund 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 193 und 194 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67 bis 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 119 bis 122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht Chinas muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Sie übt Berichten zufolge außerdem Druck auf private Unternehmen dahin gehend aus, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(14)

Siehe Erwägungsgrund 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 195 bis 201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 48 bis 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67 bis 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 123 bis 129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(15)

Siehe Erwägungsgrund 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67 bis 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 130 bis 133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(16)

Siehe Erwägungsgrund 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67 bis 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 134 bis 135 der Durchführungsverordnung (EU)2021/635.

(17)

Siehe Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 204 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67 bis 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 136 bis 145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(18)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20. Dezember 2017, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang=de.

(19)

Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 10. April 2024, SWD(2024) 91 final, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2024)91&lang=de.

(20)

Siehe: http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 3. Juli 2024).

(21)

Siehe: www.cqgt.cn (abgerufen am 3. Juli 2024).

(22)

Siehe: https://www.magang.com.cn/ (abgerufen am 3. Juli 2024).

(23)

Siehe: https://www.qixin.com/company/ab02483a-5ed7-49fe-b6e6-8ea39dc4dc80 (abgerufen am 3. Juli 2024).

(24)

Siehe: http://www.ansteel.cn/about/company_profile/ (abgerufen am 3. Juli 2024).

(25)

Siehe: https://www.qcc.com/firm/d620835aaae14e62fdc965fd41a51d8d.html (abgerufen am 3. Juli 2024).

(26)

Siehe: http://www.csg.org.cn/ (abgerufen am 3. Juli 2024).

(27)

Artikel 3 der Statuten der China Stationery & Sporting Goods Association. Siehe: http://www.csa.org.cn/about-450.html (abgerufen am 3. Juli 2024).

(28)

Artikel 36 der Statuten der China Stationery & Sporting Goods Association. Siehe: http://www.csa.org.cn/about-450.html (abgerufen am 3. Juli 2024).

(29)

Siehe: https://www.scimall.org.cn/Org/detail?id=16027 (abgerufen am 3. Juli 2024).

(30)

Siehe: http://cn.qitian.cn/singlepage/about.html (abgerufen am 3. Juli 2024).

(31)

Siehe: https://www.sohu.com/a/478998813_362042 (abgerufen am 3. Juli 2024).

(32)

Siehe: https://chjkq.investchn.com/index.php/news/detail/id/307333.html (abgerufen am 22. November 2024).

(33)

Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-02/08/content_5672513.htm (abgerufen am 3. Juli 2024).

(34)

Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(35)

Siehe Abschnitt II Unterabschnitt 1 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie.

(36)

Siehe: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 3. Juli 2024).

(37)

Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(38)

Siehe 14. Fünfjahresplan der Volksrepublik China für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III, Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (abgerufen am 3. Juli 2024).

(39)

Siehe insbesondere Abschnitte I und II des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(40)

Siehe: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 3. Juli 2024).

(41)

Siehe Erwägungsgründe 134 bis 135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 143 und 144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(42)

https://login.bvdinfo.com/R0/Orbis.

(43)

https://connect.ihsmarkit.com/.

(44)

Arbeitsdaten 2020, referenziert auf den UZÜ

https://data.tuik.gov.tr/Bulten/DownloadIstatistikselTablo?p=tg4QGRdNcBVDQo/mmOOyD/8g3GlHdKhwM0SMnhh4V/APyz9UrZvk0kK90vktK5jo

Zeitraum 2020/Untersuchungszeitraum, gekoppelt an den VPI https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Input-Indices-Quarter-III:-July-September,-2023-49453.

(45)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(46)

TÜİK - Veri Portalı (tuik.gov.tr) und TÜİK - Veri Portalı (tuik.gov.tr) und Arbeitsdaten 2020 https://data.tuik.gov.tr/Bulten/DownloadIstatistikselTablo?p=tg4QGRdNcBVDQo/mmOOyD/8g3GlHdKhwM0SMnhh4V/APyz9UrZvk0kK90vktK5jo

Zeitraum 2020/Untersuchungszeitraum, gekoppelt an den VPI https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Input-Indices-Quarter-III:-July-September.

(47)

Durchschnittswert für die Herstellung von Metallerzeugnissen, ohne Maschinen und Ausrüstung.

(48)

Vollzeitäquivalent.

(49)

EMRA | Energy Market Regulatory Authority (epdk.gov.tr).

(50)

Quelle: Überprüfungsantrag, Abschnitt G.2.1 und Anhang E.2.

(51)

Erwägungsgrund 50 der Verordnung (EU) 2018/1684.

(52)

Erwägungsgrund 51 der Verordnung (EU) 2018/1684.

(53)

Abschnitte 3.4.1 und 3.6.1.1 der Verordnung (EU) 2018/1684.

(54)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(55)

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

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